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Entscheidungen

StPO

Strafklageverbrauch, Trunkenheitsfahrt, tätlicher Angriff auf Polizeibeamte

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.07.2021 – 1 Rv 13 Ss 421/21

Leitsatz: 1. Eine Tat im prozessualen Sinne liegt bei vorangegangener Trunkenheitsfahrt vor, wenn ein betrunkener Kraftfahrer im Auto sitzend von der Polizei angetroffen wird und noch vor Ort im Zuge von Maßnahmen zur Feststellung der Alkoholkonzentration alsbald die Polizei tätlich angreift.
2. Zur Reichweite der (beschränkten) materiellen Rechtskraft eines Strafbefehls nach §§ 410 Abs. 3 und 373a StPO.
3. Das Doppelbestrafungsverbot nach Art. 103 Abs. 3 GG steht einer gesonderten Strafverfolgung der vorangegangenen Trunkenheitsfahrt entgegen, wenn der unmittelbar damit zusammenhängende nachfolgende tätliche Angriff auf Polizeibeamte bereits rechtskräftig abgeurteilt ist.
4. Auch bei Vorliegen eines Verfahrenshindernisses, welches in der Instanz übersehen wurde, hat das Revisionsgericht das Urteil gemäß § 354 Abs. 1 StPO aufzuheben und das Verfahren nach § 206a StPO einzustellen.
5. Bei Vorliegen eines Strafklageverbrauchs liegt ein Verfahrenshindernis in Form eines Befassungsverbots vor, weswegen mit dem Urteil gemäß § 353 Abs. 2 StPO auch die Feststellungen aufzuheben sind.


In pp.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15. Februar 2021 mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Der Beschluss des Amtsgerichts Ellwangen (Jagst) vom 3. April 2020, mit dem die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde, wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Auf die zulässige Revision des Angeklagten hebt der Senat das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15. Februar 2021 auf und stellt das Verfahren nach § 206a StPO ein, weil der Verurteilung das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs entgegensteht, Artikel 103 Abs. 3 GG.

I.

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf, der Angeklagte habe am 28. März 2020 gegen 19.33 Uhr seinen PKW Mercedes Kombi, amtliches Kennzeichen XX, in der B. Straße in pp. Schwäbisch Gmünd von der dortigen Wendeplatte circa 200 bis 300 Meter zu seiner Wohnadresse in der B. Straße pp. gefahren, obwohl er infolge vorangegangenem Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen sei. Eine bei dem Angeklagten am 28. März 2020 um 20.30 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille ergeben. Eine weitere an demselben Abend um 21.06 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille ergeben. Seine Fahruntüchtigkeit habe der Angeklagte aufgrund der Gesamtumstände erkannt und billigend in Kauf genommen. Durch die Tat habe sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

2. Der Führerschein des Angeklagten wurde noch am 28. März 2020 um 20 Uhr beschlagnahmt. Mit Beschluss vom 3. April 2020 bestätigte das Amtsgericht Ellwangen (Jagst) die Beschlagnahme des Führerscheins und entzog vorläufig gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis.

3. Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd verurteilte den Angeklagten am 23. Juli 2020 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 € und ordnete die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und eine sechsmonatige Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung ein. Die Berufung wurde vom Landgericht Ellwangen (Jagst) am 15. Februar 2021 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 7. Juli 2020 zu der Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt wurde und die Fahrerlaubnissperre auf noch drei Monate festgesetzt wurde.

Dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 7. Juli 2020 wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 28.03.2020 gegen 19.50 Uhr wurden Sie nach einer Fahndung wegen der Anzeige einer mit der Benennung des Kennzeichens Ihres Fahrzeugs und Ihrer Personenbeschreibung angezeigten Trunkenheitsfahrt durch die uniformierten Streifenbeamten PHM A und POM´in B auf dem Fahrersitz Ihres an der B. Straße in Schwäbisch Gmünd abgestellten Fahrzeugs angetroffen. Nach der Durchführung eines Atemalkoholtests zeigten Sie sich gegenüber den mit den weiteren polizeilichen Maßnahmen befassten Polizeibeamten aggressiv. Als PHM A Ihnen erklärte, Sie aufgrund des Verdachts der Trunkenheitsfahrt zur Durchführung einer Blutentnahme in das Stauferklinikum Mutlangen verbringen zu müssen, schlugen Sie die Fahrertür mit Wucht zu und fluchten herum. Bei dem Versuch von PHM A, Sie vor der Mitnahme am Fahrzeug stehend zu durchsuchen – während POM´in B und der weiter hinzugekommene Streifenbeamte POK C Sie an den Armen festhielten – rissen Sie sich los und weigerten sich, die Durchsuchung zuzulassen. Daraufhin wandten die Polizeibeamten unmittelbaren Zwang an und versuchten, Ihre Arme auf dem Rücken zu schließen. Hiergegen sperrten Sie sich und traten die hinter Ihnen stehende POM´in B bewusst und gewollt gegen das linke Schienbein. Hierdurch erlitt die Polizeibeamtin – wie von Ihnen zumindest billigend in Kauf genommen – Schmerzen.

Zur Tatzeit standen Sie unter dem Einfluss zuvor genossenen Alkohols, ohne jedoch hierdurch in Ihrer Unrechtseinsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen zu sein. Ein bei Ihnen zum 19.58 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt. Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung wegen des Vorwurfs der Körperverletzung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

Der Strafbefehl wurde am 30. Juli 2020 rechtskräftig.

4. Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15. Februar 2021 ließ der Angeklagte durch seinen Verteidiger am 20. Februar 2021 form- und fristgerecht Revision einlegen. Mit rechtzeitig eingegangenem Schriftsatz vom 18. April 2021 begründete der Verteidiger die Revision mit zwei Verfahrensrügen und der allgemeinen Sachrüge und beantragte, das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) mit den Feststellungen aufzuheben. Der Angeklagte rügte im Wesentlichen, das Gericht habe die gebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Ausmaß der Alkoholisierung im Tatzeitpunkt unterlassen. Dazu erhob er die Aufklärungsrüge, § 244 Abs. 2 StPO, und die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 19. Mai 2021 beantragt, die Revision durch Beschluss als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Die Verteidigung hat dazu mit Schriftsatz vom 14. Juni 2021 Stellung genommen.

II.

Die Revision ist zulässig und begründet.

Es liegt ein von Amts wegen zu beachtendes dauerndes Verfahrenshindernis vor. Die prozessuale Tat (dazu unter 1.) wurde bereits mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 7. Juli 2020 abgeurteilt (dazu unter 2.). Aufgrund des Doppelbestrafungsverbots ist Strafklageverbrauch eingetreten (dazu unter 3.). Der Senat hat das Urteil folglich aufzuheben und das Verfahren einzustellen (dazu unter 4.). Da beim Strafklageverbrauch ein Verfahrenshindernis in Form eines Befassungsverbots vorliegt, sind mit dem Urteil auch die Feststellungen aufzuheben (dazu unter 5.).

1. Das Geschehen am 28. März 2020 in der B. Straße in Schwäbisch Gmünd zwischen 19.33 Uhr und 19.50 Uhr mit der vorgeworfenen Trunkenheitsfahrt und dem unmittelbar nachfolgenden tätlichen Angriff ist eine prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO.

a) Tat im prozessualen Sinne ist der von der zugelassenen Anklage umgrenzte geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun der in der Anklage konkret bezeichneten Person unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen (Ott in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 264 Rn. 5, ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2020 – 2 StR 606/19 –, juris). Zur Tat in diesem Sinne gehört das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt (BGH, Beschluss vom 23. September 2020 – 2 StR 606/19 –, juris). Dies gilt auch, wenn einzelne damit zusammenhängende oder darauf bezogene Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind (Ott, aaO).

Wenn materiell-rechtlich mehrere Taten im Sinne von § 53 StGB vorliegen, führt dies in der Regel zwar auch zu mehreren getrennten prozessualen Taten im Sinne von § 264 StPO (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 23. März 1999, – II b 6–99 –, NStZ-RR 1999, 247). In Ausnahmefällen kann allerdings trotz materieller Tatmehrheit nur eine prozessuale Tat gemäß § 264 StPO vorliegen (OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Oktober 1995 – 1 Ss 416/95 –, NStZ-RR 1996, 173 f., juris; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl 2021, 6. Abschnitt Hauptverhandlung, Rn. 89 mit zahlreichen Fallbeispielen aus der Rspr.). Dazu genügt es jedoch nicht, dass der Täter im Zuge der Verwirklichung eines Gesamtplans oder aufgrund einer einheitlichen Grundhaltung tätig geworden ist, dasselbe Rechtsgut verletzt hat oder die Vorgänge durch eine bloße zeitliche oder örtliche Aufeinanderfolge gekennzeichnet sind (OLG Hamburg, Urteil vom 23. März 1999, – II b 6–99 –, NStZ-RR 1999, 247).

Mehrere selbständige Handlungen bilden nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum erst dann eine Tat im Sinne von § 264 StPO, wenn darüber hinaus die einzelnen Handlungen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs erscheinen würde (Stuckenberg, aaO, Rn. 88; BGH, Beschluss vom 23. September 2020 – 2 StR 606/19 –, juris jeweils mit weiteren Nachweisen). Die notwendige innere Verknüpfung der Straftaten muss sich unmittelbar aus den ihnen zugrundeliegenden Handlungen oder Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben (vgl. Stuckenberg, aaO). Es muss folglich neben einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang auch ein innerer Beziehungs- und Bedingungszusammenhang bestehen (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 3 StR 109/11 –, NStZ 2012, 709; ähnlich auch OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2012 – III-1 RVs 159/12 –, juris).

Dies wurde bislang beispielsweise für Fälle von Verkehrsunfällen aufgrund von Trunkenheitsfahrten nach den §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 oder 316 Abs. 1 StGB mit anschließendem unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB bejaht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1972 – 4 StR 457/71 –, NJW 1973, 335). Dasselbe gilt für Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB nach vorläufiger Festnahme aufgrund einer unmittelbar vorangegangenen Trunkenheitsfahrt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 1974 – 3 Ws 166/74 –, MDR 1975, 423; ähnlich KG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2018 – 3 Ws (B) 250/18 –, juris zu Verkehrsordnungswidrigkeit und Beleidigung). Von letzterem sind freilich Fälle abzugrenzen, in denen dem Widerstand eine andere Straftat in einem völlig anderen Lebensvorgang vorangeht. So hat das Bundesverfassungsgericht etwa in einem Beschluss vom 11. Januar 2005 Tatidentität verneint, wenn dem Widerstand eine Steuerstraftat nach § 373 Abs. 1 AO vorangeht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 2125/04 –, juris, im folgenden „Schmuggelfall“).

b) Vorliegend stehen die vorgeworfene Trunkenheitsfahrt und der nachfolgende Widerstand mit tätlichem Angriff zwar materiell-rechtlich in Realkonkurrenz im Sinne von § 53 StGB zueinander, sie stellen jedoch prozessual eine Tat im Sinne von § 264 StPO dar, da ihr jeweiliger Unrechts- und Schuldgehalt innerlich so verknüpft sind, dass ihre getrennte Verfolgung eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts darstellen würde.

Zunächst ist der überaus enge – nahezu koinzidente – örtliche und zeitliche Zusammenhang unverkennbar. Es sind lediglich 17 Minuten zwischen der vorgeworfenen Trunkenheitsfahrt um 19.33 Uhr und dem Widerstand mit tätlichem Angriff um 19.50 Uhr vergangen. Auch ist zu sehen, dass beide Taten an demselben Tatort begangen wurden. Sowohl die vorgeworfene, 200 bis 300 Meter lange Trunkenheitsfahrt als auch der Widerstand sind innerhalb dieser 17 Minuten in der B. Straße in Schwäbisch Gmünd zu verorten. Anders verhielt es sich etwa in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen „Schmuggelfall“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 2125/04 –, juris): Der zeitliche Abstand ist dort zwar nahezu identisch (15 Minuten), aber die Vortat des Zigarettenschmuggels wurde in einem erheblichen räumlichen Abstand von 10 km zur Widerstandshandlung begangen.

Hinzu kommt vorliegend ein auffallend enger situativer Beziehungs- und Bedingungszusammenhang zwischen der Trunkenheitsfahrt und dem tätlichen Angriff. Anders als im Schmuggelfall, in welchem die Sachverhaltsschilderung im Steuerstrafverfahren mit dem Abstellen der Zigaretten im Kofferraum endet und der Schmuggel mit Beginn der Autofahrt bereits mindestens vollendet, wenn nicht gar beendet war, ist vorliegend der tätliche Angriff durch die Trunkenheitsfahrt bedingt. Dies fällt bereits in der Sachverhaltsschilderung im Strafbefehl des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 7. Juli 2020 auf. Bei der Beschreibung der Widerstandshandlungen werden dort zugleich Tatbestandsmerkmale der Trunkenheitsfahrt festgestellt; so zum Beispiel wörtlich: „angezeigte(n) Trunkenheitsfahrt“, des Weiteren Eckdaten wie: „Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille“ und schließlich die Antreffsituation: „auf dem Fahrersitz Ihres an der B. Straße (pp.) abgestellten Fahrzeugs angetroffen“.

Darüber hinaus ergibt sich die notwendige innere Verknüpfung der Straftaten unmittelbar aus den ihnen zugrundeliegenden Handlungen oder Ereignissen. Der betrunkene Angeklagte wurde vorliegend noch im Auto sitzend von der Polizei angetroffen, er hatte den Autoschlüssel bei sich, der Motor seines Wagens war noch warm, das Auto nahm am sogenannten ruhenden Verkehr teil, es stand auf der öffentlichen Straße und war jederzeit abfahrbereit. Auch der Angeklagte selbst war in Fahrbereitschaft und hätte jederzeit die Trunkenheitsfahrt unmittelbar fortsetzen können und sei es nur, um sein Auto von der Straße auf sein Grundstück zu fahren. In dieser Situation wurde der Angeklagte von der Polizei angetroffen und es kam zu der Auseinandersetzung mit tätlichem Angriff, die aus den wegen der Trunkenheitsfahrt vorzunehmenden polizeilichen Maßnahmen wie der Feststellung der Atemalkoholkonzentration resultierte. Auch im weiteren Verlauf waren die polizeilichen Maßnahmen zur Trunkenheitsfahrt „Verbringung in ein Krankenhaus zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration“ mit dem tätlichen Angriff „Tritt gegen das Schienbein der Polizeibeamtin B“ innerlich verwoben und verknüpft. Eine getrennte Verfolgung käme einer unnatürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs gleich.

Schließlich ist zu sehen, wie es überhaupt zu dem Geschehen am Abend des 28. März 2020 gekommen ist. Die Polizei lief nicht zufällig dem Angeklagten über den Weg, umgekehrt fuhr dieser auch nicht zufällig in eine allgemeine Verkehrskontrolle der Polizei. Vielmehr wurde die Polizei aufgrund einer angezeigten Trunkenheitsfahrt unter Benennung der Personalien des Angeklagten und dessen Kfz-Kennzeichens auf diesen aufmerksam. Sie fahndete folglich gezielt nach diesem, um die Anzeige wegen der Trunkenheitsfahrt aufzunehmen und gegebenenfalls weitere präventiv und repressiv erforderliche polizeiliche Maßnahmen zu treffen. Dies zeigt, wie stark die Handlungen und Ereignisse auch unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Beurteilung am 28. März 2020 innerlich verknüpft sind.

Ergänzend stellt der Senat fest, dass es insoweit unbeachtlich ist, ob nur ein einfacher Widerstand im Sinne von § 113 StGB oder ein tätlicher Angriff in Tateinheit mit einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß §§ 114, 223 Abs. 1, 230, 52 StGB rechtskräftig festgestellt ist. Zwar ist dogmatisch umstritten, ob der tätliche Angriff im Sinne von § 114 StGB ein Qualifikationstatbestand zu § 113 StGB, eine „faktische Qualifikation“ oder ein eigenständiger Tatbestand darstellt (zum Streitstand vgl. Rosenau in: Leipziger Kommentar, StGB, 13. Aufl. 2021, § 114, Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). Festzuhalten ist jedoch, dass der tätliche Angriff bis zum 29. Mai 2017 noch als Tatbestandsvariante in § 113 Abs. 1 Variante 2 StGB („Widerstand leistet oder tätlich angreift“) verankert war und erst durch das 52. StrÄndG vom 23. Mai 2017 eine gesonderte Regelung in § 114 StGB erfahren hat. Doch spielt die materiell-rechtliche Einordnung für die Beurteilung der prozessualen Tat ohnehin keine Rolle. Maßgeblich hierfür ist wie oben dargelegt der einheitliche geschichtliche Lebenssachverhalt, nicht die dogmatische Einreihung. Insoweit vermag es bei natürlicher Betrachtung keinen Unterschied zu machen, ob der Angeklagte nur durch „Sich-Sperren“ oder durch „Treten“ Widerstand leistet, zumal diese Handlungen regelmäßig – wie auch vorliegend – unmittelbar ineinander übergehen und übergreifen. Auch die vorsätzliche Körperverletzung ist Teil dieses einheitlichen Lebenssachverhalts und steht insoweit nicht gesondert. Sie ist sogar tateinheitlich im Sinne von § 52 StGB mit dem tätlichen Angriff begangen worden und damit schon a maiore ad minus vom prozessual einheitlichen Tatbegriff erfasst.

Ein Ausnahmefall liegt mithin vor. Wenn ein betrunkener Kraftfahrer noch im Auto sitzend von der Polizei angetroffen wird und noch vor Ort bei Maßnahmen der Feststellung der Alkoholkonzentration alsbald die Polizei tätlich angreift, stellen Trunkenheitsfahrt und tätlicher Angriff eine prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO dar.

2. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 7. Juli 2020, mit der die prozessuale Tat des Angeklagten vom 28. März 2020 abgeurteilt wurde, entfaltet seit 30. Juli 2020 formelle und materielle Rechtskraftwirkung.

Grundsätzlich steht ein rechtskräftiger Strafbefehl einem Urteil gemäß § 410 Abs. 3 StPO gleich. Der unangefochtene Strafbefehl bewirkt somit ebenso wie ein unangefochtenes Urteil formelle und materielle Rechtskraft (Maur in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 410, Rn. 15).

Der frühere Streit um den Grundsatz von der beschränkten Rechtskraft des Strafbefehls wurde durch die Normierung des § 373a StPO mit dem StVÄG von 1987 weitestgehend beigelegt (vgl. zur damaligen Rechtslage BGH, Urteil vom 20. November 1962 – 1 StR 442/62 –, NJW 1963, 260; zum heutigen Stand Engländer/Zimmermann in: MüKo, StPO, 1. Aufl., 2019, § 373a, Rn. 1). Gemäß § 373a Abs. 1 StPO gilt, dass eine im Strafbefehlsverfahren abgeurteilte Tat lediglich dann noch einmal im Wege der Wiederaufnahme verfolgt werden kann, wenn sich die Tat nachträglich als Verbrechen herausstellt. Diese Besonderheit fußt auf der Überlegung, dass das Strafbefehlsverfahren ein summarisches Verfahren ist, welches nicht im gleichen Maße wie eine Hauptverhandlung die volle Erforschung des Sachverhalts gewährleistet. Im Übrigen gelten die allgemeinen Wiederaufnahmegründe gemäß § 373a Abs. 2 i.V.m. §§ 359 bis 373 StPO.

Daran wird sich auch in Anbetracht der aktuellen rechtspolitischen Diskussion um einen Gesetzesentwurf des deutschen Bundestags zur Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten gemäß § 362 StPO (BT-Drucks. 19/30399) nichts ändern. Denn dieser zielt auf eine neue Wiederaufnahmemöglichkeit wegen Mordes bei freigesprochenen Angeklagten ab. § 373a Abs. 1 StPO geht jedoch darüber hinaus und erlaubt sogar eine Durchbrechung der Rechtskraft bei einem durch Strafbefehl verurteilten Angeklagten. Ein Freispruch hingegen ist im Strafbefehlsverfahren nicht denkbar. Entweder der Strafrichter lehnt den Strafbefehlsantrag nach § 408 Abs. 2 StPO ab, was der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens gleichsteht (§§ 204, 210 Abs. 2, 211 StPO), oder er erlässt den Strafbefehl nach § 408 Abs. 3 Satz 1 StPO oder er bestimmt Termin zur Hauptverhandlung und dann ergeht ein (gegebenenfalls freisprechendes) Urteil, vgl. § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO.

Vorliegend wurde im Strafbefehl der tätliche Angriff in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung abgeurteilt. Die nun gegenständliche vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr stellt gemäß § 12 Abs. 1 und 2 StGB ein Vergehen und kein Verbrechen dar, vgl. § 316 Abs. 1 StGB. Ein Fall der nach § 373a Abs. 1 StPO beschränkten Rechtskraft liegt damit nicht vor.

Der Strafbefehl des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 7. Juli 2020 entfaltet folglich mit dem Datum der Rechtskraft am 30. Juli 2020 volle Rechtskraftwirkung gemäß § 410 Abs. 3 StPO.

3. Mit dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 7. Juli 2020 ist Strafklageverbrauch hinsichtlich der prozessualen Tat vom 28. März 2020 eingetreten.

Der Angeklagte darf mithin wegen dieser Tat nicht nochmals bestraft werden. Das Doppelbestrafungsverbot – ne bis in idem – hat Verfassungsrang gemäß Artikel 103 Abs. 3 GG. Ob dieselbe „Tat“ im Sinne von Artikel 103 Abs. 3 GG vorliegt, ist dabei unabhängig vom Begriff der Tateinheit im Sinne von § 52 StGB zu beurteilen, weil die Rechtsfiguren der Tateinheit (§ 52 StGB) und der Tatidentität (Artikel 103 Abs. 3 GG) verschiedene Zwecke verfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 2125/04 –, juris). Tat im Sinne von Artikel 103 Abs. 3 GG ist vielmehr der geschichtliche – und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte – Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht hat (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 2125/04 –, juris). Die prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO entspricht damit im Wesentlichen dem verfassungsrechtlichen Begriff der sogenannten Tatidentität gemäß Artikel 103 Abs. 3 GG.

Wie unter Ziffer 1 dargelegt, stellen die vorgeworfene Trunkenheitsfahrt und der unmittelbar damit zusammenhängende durch Strafbefehl rechtskräftig abgeurteilte tätliche Angriff eine prozessuale Tat dar. Zwar liegen im Strafbefehlsverfahren bei förmlicher Betrachtung weder Anklage noch Eröffnungsbeschluss vor, doch stehen der staatsanwaltliche Strafbefehlsantrag und der richterliche Strafbefehlserlass diesen gleich, § 407 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 408 Abs. 2 StPO. Das Doppelbestrafungsverbot nach Artikel 103 Abs. 3 GG steht mithin einer gesonderten Strafverfolgung der Trunkenheitsfahrt vom 28. März 2020 entgegen, da der unmittelbar damit zusammenhängende tätliche Angriff bereits rechtskräftig abgeurteilt ist. Strafklageverbrauch ist eingetreten.

4. Der Strafklageverbrauch stellt ein von Amts wegen zu berücksichtigendes dauerndes Verfahrenshindernis dar. Der Senat hat daher das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15. Februar 2021 nach § 354 Abs. 1 StPO aufzuheben und das Verfahren nach § 206a StPO einzustellen.

Nach vorzugswürdiger Ansicht hat das Revisionsgericht auch bei irrigem Übersehen eines Verfahrenshindernisses in der Instanz nach §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1, 206a StPO vorzugehen (so BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – 2 StR 458/20 –, abgerufen über das Internetangebot des BGH juris.bundesgerichtshof.de; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 3 StR 497/08 –, juris und beck-online; BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 – 3 StR 459/06 –, juris und beck-online). Eine Einstellung nur nach § 206a StPO ohne Aufhebung des Urteils kommt lediglich dann in Betracht, wenn das Verfahrenshindernis erst nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten ist (so BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 3 StR 109/11 –, NStZ 2012, 709, 710). Vorliegend wurde der zum Strafklageverbrauch führende Strafbefehl am 30. Juli 2020 – und damit vor Erlass des landgerichtlichen Urteils vom 15. Februar 2021 – rechtskräftig. Das zur Einstellung führende Verfahrenshindernis ist folglich nicht erst in der Revisionsinstanz entstanden. Der Senat hat daher nach §§ 354 Abs. 1, 206a StPO zu entscheiden.

5. Mit der Aufhebung des Urteils sind gemäß § 353 Abs. 2 StPO auch die Feststellungen aufzuheben, da der Strafklageverbrauch zu einem Befassungsverbot führt.

Bei Übersehen eines Verfahrenshindernisses hängt die Entscheidung über die Aufhebung der Feststellungen davon ab, ob ein Befassungs- oder ein Bestrafungsverbot vorliegt (Schmitt in: Meyer-Goßner, StPO, 64. Aufl. 2021, § 353, Rn. 13). Bei letzterem können die Feststellungen unter Umständen bestehen bleiben, beim Befassungsverbot sind sie gemäß § 353 Abs. 2 StPO mitaufzuheben (Schmitt, aaO; ohne ausdrückliche Aufhebung der Feststellungen aber BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – 2 StR 458/20 –, abgerufen über das Internetangebot des BGH juris.bundesgerichtshof.de). Dass die entgegenstehende Rechtskraft ein Befassungsverbot darstellt, ist unstreitig (Maier in: MüKo, StPO, 1. Aufl. 2016, § 260, Rn. 119; Schmitt, aaO, Einl., Rn. 143). Nach vorzugswürdiger Ansicht und aus Klarstellungsgründen sind die Feststellungen bei Vorliegen eines Befassungsverbots mitaufzuheben.

Bei dem hier vorliegenden Strafklageverbrauch steht der Befassung die Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 7. Juli 2020 entgegen. Mithin sind mit dem Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15. Februar 2021 auch dessen Feststellungen aufzuheben.

III.

Die Voraussetzungen des § 111a StPO sind entfallen. Der Beschluss des Amtsgerichts Ellwangen (Jagst) vom 3. April 2020, mit dem die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde, ist daher aufzuheben. Der Führerschein ist dem Angeklagten zurückzugeben.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Umstände, welche die Übernahme der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse im Sinne von § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO unangemessen erscheinen ließen, sieht der Senat nicht.


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