Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Rechtsmittelrücknahme, Staatsanwaltschaft, Verfahrensgebühr, Erstattung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 13.04.2021 - 4 Ws 22/21

Leitsatz: Für die Tätigkeit des Verteidigers besteht bei alleinigem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft eine rechtliche Notwendigkeit so lange nicht, wie diese ihre Revision nicht begründet hat. Zwar hat ein Angeklagter durchaus ein anzuerkennendes Interesse, eine anwaltliche Einschätzung der Erfolgsaussichten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision zu erhalten. Vor Zustellung des Urteils und Begründung der Revision beschränkt sich dieses Interesse aber auf ein subjektives Beratungsbedürfnis, während hingegen objektiv eine Beratung weder erforderlich noch sinnvoll ist.


Oberlandesgericht Hamm
Beschluss
III-4 Ws 22/21 OLG Hamm

Strafsache
gegen pp.

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (hier: Pflichtverteidigervergütung).

Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Detmold vom 5. Januar 2021 gegen den Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Detmold vom 18. Dezember 2020 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13. April 2021 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht,
den Richter am Oberlandesgericht und
die Richterin am Landgericht

nach Anhörung der Beteiligten
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Präsident des Oberlandesgerichts hat unter dem 3. März 2021 zum Rechtsmittel des Bezirksrevisors des Landgerichts Detmold Folgendes ausgeführt:

"Die weitere Beschwerde ist auch meines Erachtens gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG zulässig (vgl. Bl. 270, 271) und begründet.

Dabei folge ich der Begründung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Detmold in seinem Beschwerdeschreiben vom 05.01.2021 (Bl. 274 ff.) und ergänze seine Ausführungen (teilweise wiederholend) wie folgt:

Zum Sachverhalt: Rechtsanwalt A war dem seinerzeitigen Angeklagten mit Beschluss vom 22.01.2019 (Bl. 64) als Pflichtverteidiger bestellt worden und hat den Mandanten bis zum Abschluss des Verfahrens verteidigt. Gegen das Berufungsurteil hatte die StA am 03.09.2019 (Bl. 120) Revision eingelegt (ohne Antrag und ohne Gründe) und diese am 16.10.2019 (Bl. 130) zurückgenommen, nachdem sie das mit Gründen versehene Berufungsurteil am 30.09.2019 (Bl. 127) erhalten hatte und das Landgericht auch Rechtsanwalt A das mit Gründen versehene Berufungsurteil am 27.09.2019 zugesandt hatte (Bl. 126; EB vom 04.10.2019, Bl. 129).

Rechtsanwalt A beschreibt seine Tätigkeiten im Revisionsverfahren insbesondere in seinen im Erinnerungsverfahren vor dem Amtsgericht Lemgo übersandten Schreiben vom 20.03.2020 (Bl. 174 ff.) und vom 06.04.2020 (Bl. 187 ff.) sowie in seiner Beschwerdeschrift vom 19.10.2020 (Bl. 218).

Danach habe er hier insbesondere

a. mit dem Mandanten zum einen ein Telefonat und des weiteren ein persönliches Gespräch darüber geführt, dass die StA Revision eingelegt hat und nach Auffassung des Rechtsanwalts mit welchen Erfolgsaussichten (Bl. 177); er habe mit dem Mandanten die Erfolgsaussichten der Revision der StA, die sich erkennbar mutmaßlich auf die Frage der Bewährung beschränkt hätte, besprochen und erörtert (Bl. 222, 188, 177),

b. einen Erwiderungsschriftsatz auf die zu erwartende Revisionsbegründung der StA, die sich hier wie erwartet im wesentlichen auf die Sachrüge gestützt hätte im Hinblick auf die Frage der Bewährung oder nicht, vorbereitet (Bl. 222, 178), zumal der Mandant auch bereits darum gebeten habe, dann möglichst schnell auf die Revisionsbegründung der StA schriftsätzlich zu reagieren (Bl. 222, 188).

Der Anwalt könne nicht hellsehen dahin, dass, wie im Nachhinein erfolgte, die StA die zunächst eingelegte Revision wieder zurücknimmt, ohne diese zu begründen (Bl. 188). Allein schon die Tatsache der Einlegung der Revision und der daraus zu ziehenden Schlussfolgerung einer mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Revisionsbegründung rechtfertige die Gebühr (Bl. 175).

Wenn auch die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren Nr. 4130 VV RVG für diese Tätigkeiten entstanden sein mag, ist es für die Zahlung der Pflichtverteidigervergütung aus der Landeskasse jedoch auch primär entscheidend, ob die Tätigkeiten, die der Verteidiger im Revisionsverfahren entwickelt hat, überhaupt notwendig waren.

Für die Tätigkeit des Verteidigers besteht bei alleinigem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft eine rechtliche Notwendigkeit solange nicht, wie diese ihre Revision nicht begründet hat. Zwar hat ein Angeklagter durchaus ein anzuerkennendes Interesse, eine anwaltliche Einschätzung der Erfolgsaussichten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision zu erhalten. Vor Zustellung des Urteils und Begründung der Revision beschränkt sich dieses Interesse aber auf ein subjektives Beratungsbedürfnis, während hingegen objektiv eine Beratung weder erforderlich noch sinnvoll ist. Denn sachgerechte und zweckdienliche Tätigkeiten eines verständigen Verteidigers können erst dann angezeigt sein, wenn feststeht, dass die Staatsanwaltschaft das von ihr eingelegte Rechtsmittel nach näherer Überprüfung der Erfolgsaussichten überhaupt weiterverfolgt, und wenn an Hand der Anträge und der Begründung (§ 344 StPO) ), zu der die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist (vgl. Nr. 156 RiStBV), das Ziel und der Umfang der Revisionsangriffe feststellbar sind. Der dann feststehende Gegenstand der Revisionsrügen ermöglicht erst eine auf den Einzelfall bezogene und das weitere Vorgehen präzisierende Beratung des Angeklagten durch seinen Verteidiger. Vor Zustellung einer Revisionsbegründung kann der Angeklagte sich mit seinem Verteidiger nur über potentielle und hypothetische Revisionsangriffe beraten und theoretisch eine bestimmte Verteidigungsstrategie entwerfen; eine diesbezügliche Tätigkeit des Verteidigers wäre nur spekulativ, also gerade nicht zweckentsprechend und sachgerecht.

Wie im Festsetzungsverfahren nach § 464b StPO sind auch im Verfahren nach § 55 RVG nur die Gebühren und Auslagen des Pflichtverteidigers erstattungsfähig, die zur Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Notwendigkeit nach § 55 RVG folgt aus § 48 Abs. 1 StPO. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach dem Beschluss, durch den der Rechtsanwalt bestellt worden ist. Aus dem durch die Bestellung des Rechtsanwalts begründeten öffentlichrechtlichen Schuldverhältnis ergibt sich die im Interesse der Allgemeinheit obliegende Verpflichtung, keine Gebühren durch unnötiges Verteidigungsverhalten auszulösen. Eine Pflichtverteidigerbeiordnung ist stets so zu verstehen, dass nur erforderliches Verteidigerhandeln in Auftrag gegeben und vergütet wird.

Das ist nicht der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft das allein von ihr eingelegte Rechtsmittel vor dessen Begründung zurücknimmt.

Diese Auffassung wird u.a. von mehreren Strafsenaten des OLG Hamm geteilt (Beschluss des 1. Strafsenats des OLG Hamm vom 21.03.2017 - III-1 Ws 559/16 OLG Hamm - m.H.a. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. August 2014 - 2 Ws 376/14 -, Rn. 13 ff., juris mit Hinweis auf umfassende Rechtsprechung; kürzlich ergangener Beschluss des 5. Strafsenats des OLG Hamm vom 11.02.2021 - III-5 RVGs 85/20 OLG Hamm -; KG Berlin, Beschluss vom 13. Februar 2006 - 3 Ws 463/05 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2011 - 1 Ws 168/10 -, juris, Rn 7; LG Aachen, Beschluss vom 23.11.202 - 60 Qs 55/20 - juris, unter Hinweis auf einen Beschluss des OLG Köln vom 03.07.2015 - 2 Ws 400/15 -, Mayer / Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, VV 4130 Rn. 5; a.A.: Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, Nr. 4130 VV Rn. 7 und in Renopraxis 2017, 111, veröff. auf www.burhoff.de; Riedel/Sußbauer RVG/Kremer, 10. Aufl. 2015, RVG VV 4130 Rn. 6).

Solange das Ziel der Revision der Staatsanwaltschaft noch nicht aus einer Revisionsbegründung erkennbar und demgemäß auch eine sachgerechte Verteidigung oder Erwiderung noch nicht möglich ist, kann sich die Beratung des Angeklagten notwendigerweise nur auf allgemeine Gesichtspunkte beschränken. Eine solche allgemeine Beratung ist aber durch die Verteidigergebühr für die Vorinstanz mit abgegolten (OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. November 1990 - 1 Ws 246/90 -, Rn. 4, juris, mit Hinweis auf weitere Rechtsprechung; noch zur vergleichbaren BRAGO-Regelung).

Im vorliegenden Fall ist, auch als die Urteilsgründe vorlagen, die Revision nicht begründet, sondern 16 Tage nach Urteilszustellung von der StA zurückgenommen worden (Bl. 127, 130), was offensichtlich auf eigene Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels durch die Revisionsführerin zurückging.

Besonderheiten, die ausnahmsweise hier eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor bzw. ergeben sich auch nicht aus dem Sachvortrag des Pflichtverteidigers in seinen o.a. Schreiben.

Der Anwalt mutmaßte, worauf sich die Revision der StA beschränkt haben könnte; diese Mutmaßungen reichen nach den o.a. Ausführungen aber zur Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren nicht aus.

Wenn der Mandant darum gebeten hatte, möglichst schnell auf die Revisionsbegründung der StA schriftsätzlich zu reagieren, dann ergibt sich daraus, dass der Mandant vor der Reaktion von einem Bekanntwerden der konkret vorgebrachten Revisionsbegründung der StA ausging.

Bei Bekanntwerden von konkret vorgetragenen Revisionsgründen hätte der Anwalt ausreichend Zeit gehabt, darauf zu reagieren und sich entsprechend vorzubereiten.

Zwar ist eine etwaige Gegenerklärung innerhalb einer Woche nach Zustellung bei dem Gericht anzubringen, dessen Urteil angefochten wird (§ 347 Abs. 1 S. 2 StPO). Die genannte Frist stellt dabei aber keine Ausschlussfrist dar (KK-StPO/Gericke, 8. Aufl. 2019, StPO § 347 Rn. 8, beckonline; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl. 2019, StPO § 347 Rn. 10, beckonline).

Einer etwaigen Sorge, die kurze Revisionsgegenerklärungsfrist könne ohne vorherige Beratung, die auch vorzubereiten ist, nicht eingehalten werden, ist entgegenzuhalten, dass es häufige Praxis ist, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen.

Auch wenn der Anwalt eine Revisionsrücknahme konkret nicht voraussehen konnte, so ist es aber erfahrungsgemäß nicht selten, dass eine Staatsanwaltschaft die von ihr eingelegte Revisionen nach Erhalt der schriftlichen Urteilsgründe ohne Vorbringen von Revisionsgründen wieder zurücknimmt, was auch dem Anwalt als Fachanwalt für Strafrecht bekannt sein muss.

Auch eine etwaige Frage des Mandanten zur Auswirkung der Revisionseinlegung der StA auf den Bewährungsausspruch im angefochtenen Urteil rechtfertigt keine Besonderheit. Eine Aufklärung über die Hemmung der Rechtskraft nach § 343 Abs. 1 StPO gehört außerhalb einer Beratung zur allgemeinen Aufklärung direkt nach Urteilsverkündung. Die Folgen betreffen die im Tenor festgehaltenen Aussprüche gleichermaßen.

Soweit die Kammer im angefochtenen Beschluss auf § 11 Abs. 2 BORA Bezug nimmt, so wird nach dem Wortlaut der Berufsordnung dort nur die unverzügliche Beantwortung der Anfrage des Mandanten behandelt. Eine gebotene Aufklärungspflicht über prozessuale Fristen (vgl. BeckOK BORA/Günther, 30. Ed. 1.12.2020, BORA § 11 Rn. 15) ist meines Erachtens nicht gleichzusetzen mit einer Beratung zu einer konkreten Verteidigungsstrategie, die im vorliegenden Fall nur dann sachgerecht und zweckdienlich erfolgen kann, wenn konkret vorgebrachte Revisionsgründe Anlass dazu geben.

§ 347 Abs. 1 S. 1 StPO zeigt ebenfalls, dass eine Beratung über die Erfolgsaussichten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision auch schon vor deren Begründung entbehrlich ist. Denn danach ist die Verteidigung erst in das Rechtsmittelverfahren einzuschalten, nachdem auch die Revisionsanträge und die -begründung vorliegen, weil sonst das Rechtsmittel gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist.

Wie bereits ausgeführt, ist in den Festsetzungsverfahren nach § 464b StPO und nach § 55 RVG die Notwendigkeit der Tätigkeiten von erheblicher Bedeutung, die zwar aus unterschiedlichen Vorschriften folgt (§ 464a StPO, § 48 Abs. 1 RVG). Für die jeweilige Festsetzung ergibt sich m.E. jedoch das gleiche Ergebnis. Insofern möchte ich auf mir bekannte Entscheidungen des OLG Hamm zu § 464b StPO, und dabei auch auf die u.a. Entscheidung des erkennenden Senats hinweisen:
- Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 12.04.2005 (1 Ws 70/05),
- Beschlüsse des hiesigen 2. Strafsenats vom 19.04.2002 (2 Ws 292/01) und vom 30.04.2015 (III-2 Ws 257/14 OLG Hamm, danach aber Ausnahmen in Einzelfällen möglich),
- Beschlüsse des hiesigen 3. Strafsenats vom 11.05.2004 (3 Ws 174/04), vom 08.02.2000 (3 Ws 754/99) und vom 06.01.2000 (3 Ws 450/99),
- Beschlüsse des erkennenden 4. Strafsenats vom 03.08.2011 (4 Ws 113/11) und vom 26.07.2016 (4 Ws 197/16),
- Beschluss des hiesigen 5. Strafsenats vom 16.06.2016 (5 Ws 145/16).
Zeitnahe Entscheidungen sonstiger OLGe u.a.:
- Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Januar 2020 - 1 Ws 214/19 -, juris,
- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07. August 2017 - 2 Ws 176/17 -, juris,
- OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Juni 2018 - 1 Ws 550/16 -, juris.

Im Ergebnis bin ich mit dem Bezirksrevisor bei dem LG Detmold der Meinung, dass die Tätigkeiten des Anwalts in der Revisionsinstanz hier nicht zu dem mit der Pflichtverteidigerliquidation vom 29.11.2019 beantragten Vergütungsanspruch (Nr. 4130 VV RVG zuzüglich Auslagen, Bl. 151 f.) gegen die Staatskasse geführt haben, und rege daher an, der weiteren Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Detmold vom 18.12.2020 (Bl. 232 ff.) aufzuheben, so dass es bei der Erinnerungsentscheidung vom 09.10.2020 (Bl. 210 f.) verbleibt."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Der Schriftsatz von Rechtsanwalt A vom 29. März 2021 hat vorgelegen, die dortigen Ausführungen rechtfertigen aber kein anderes Ergebnis.


Einsender: RA H. Evers, Detmold

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".