Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Eröffnung des Tatvorwurfs, nachträgliche Bestellung, Wahlverteidiger

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Neubrandenburg, Beschl. v. 30.07.2021 – 23 Qs 86/21; 23 Qs 86/21

Leitsatz: 1. Der Begriff der Eröffnung des Tatvorwurfes im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nicht so eng auszulegen, dass nur förmliche Mitteilungen über die Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens im Sinne von § 163 a StPO - oder § 136 StPO - im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung hinreichend sind.
2. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens steht der - nachträglichen - Beiordnung nicht entgegen.
3. Dass der Beschuldigte durch einen Wahlverteidiger ausreichend vertreten wurde, ist auch nach der neuen Rechtslage nach dem Willen des Gesetzgebers ohne Relevanz.


Landgericht Neubrandenburg

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt Thomas Penneke, Kröpeliner Straße 37, 18055 Rostock, Gz.: TP 50/21

wegen Brandstiftung u.a.

hat das Landgericht Neubrandenburg - 23. Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 30. Juli 2021 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten wird diesem unter Aufhebung des Be-schlusses des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 25.6.2021 (321 Gs 1047/21) der bisherige Wahlverteidiger pp. nachträglich ab Stellung des Beiordnungsantrages als Pflichtverteidiger beigeordnet.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

I.

Am 16.3.2021 ging über Notruf bei dem PHR Demmin der Hinweis auf eine versuchte Inbrandsetzung eines PKW in Demmin ein. Schon im Anruf wurde der Beschuldigte und Beschwerdeführer namentlich als Täter bezeichnet. Dieser habe bereits Benzin über den PKW gegossen, sei dann aber bei Eintreffen des Anzeigenden geflüchtet. Die Polizei stellte später fest, dass im Bereich der Motorhaube sowie beider vorderen Kotflügel eine nach Benzin riechende Flüssigkeit vergossen worden war, zudem unter die Scheibenwischer nach Benzin riechende Tücher festgeklemmt waren.

Die Polizeibeamten stellten den Beschuldigten in Tatortnähe nach Benzin riechend fest, fesselten ihn, um einen möglichen Fluchtversuch zu unterbinden und, so die Ausführungen in der Strafanzeige, „belehrten ihn zum Tatvorwurf".

Bereits am Tag der Anzeige benannte der Beschuldigte seinen Verteidiger namentlich, der noch in der Nacht über Mobilfunk unterrichtet wurde. Zum Zeitpunkt der Anzeigenaufnahme und Verständigung des Rechtsanwaltes gingen die Polizeibeamten, wie sich aus der Anzeige ergibt, davon aus, dass möglicherweise eine richterliche Anhörung erfolgen könnte. Die Polizeibeamten stellten die vom Beschuldigten mitgeführten Gegenstände, unter anderem zwei Stabfeuerzeuge, sicher. Auf Anordnung des Bereitschaftsstaatsanwaltes wurde der Beschuldigte zunächst in Gewahrsam genommen unter dem Verdacht der versuchten Brandstiftung. Am Morgen entschied sich die Staatsanwaltschaft dazu, den Beschuldigten zu entlassen, wobei zu diesem Zeitpunkt - dies ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk - der fehlende Haftgrund Entlassungsgrund war. Das Verfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft als Brandstiftungsdelikt eingetragen.

Am 19.3.2021 ging die Vertretungsanzeige des Verteidigers und dessen Antrag auf Akteneinsicht bei der Polizei ein. Auf das Akteneinsichtsgesuch hin verfügte das Kriminalkommissariat (im Folgenden: KK) am 31.3.2021 die Übersendung der Akte an die Staatsanwaltschaft. Zuvor teilte die Staatsanwaltschaft am 25.3.2021 dem Verteidiger schriftlich mit, dass die Akten sich bei der Polizei befänden und „derzeit ein Gespräch über das Verfahren ausscheide". Mit Verfügung vom 15.4.2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die richterliche Bestätigung unter anderem der beiden Stabfeuerzeuge, weil der Beschuldigte der Sicherstellung widersprochen hatte. Gleichzeitig vermerkte die Staatsanwaltschaft zur Akte, dass es zweifelhaft erscheine, dass eine versuchte Brandstiftung bejaht werden könne, da „das bloße Übergießen des geschädigten Autos mit Benzin noch kein unmittelbares Ansetzen zu der geplanten Inbrandsetzung darstelle". Stattdessen käme eine Sachbeschädigung in Betracht. Das Amtsgericht bestätigte am 19.4.2021 die Beschlagnahme der Stabfeuerzeuge, da diese Beweismittel seien. Mit Verfügung vom 22.4.2021 erbat die Staatsanwaltschaft unter Aktenübersendung beim KK die Ermittlung der Schadenshöhe am PKW. Unter dem 5.5.2021 teilte das KK dem Anzeigenerstatter mit, dass im Ermittlungsverfahren wegen versuchter Brandstiftung/Sachbeschädigung möglicherweise die Stellung eines Strafantrages relevant sei. Es wurde diesbezüglich um eine Erklärung gebeten und gleichzeitig um Erläuterung „aus welchem Grund am Fahrzeug kein Schaden entstanden und nur eine persönliche Reinigung vorgenommen worden sei.

Mit Schriftsatz vom 27.4.2021, gerichtet an die Staatsanwaltschaft, beantragte der Verteidiger erneut Akteneinsicht und zudem „schon jetzt die Einstellung des Verfahrens". Zudem beantragte er seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Am 18.5.2021 beantragte der Verteidiger beim Amtsgericht die richterliche Entscheidung über die Beiordnung, da die Staatsanwaltschaft entgegen § 142 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht über den Antrag entschieden bzw. diesen abgelehnt habe. Aus der Akte geht diesbezüglich Untätigkeit hervor.

Auf das Schreiben vom 18.5.2021 hin forderte die Staatsanwaltschaft die Rückübersendung der Akte beim KK an.

Nach Rücklauf der Akte stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 4.6.2021 gemäß § 170 II StPO ein. Eine versuchte Brandstiftung scheide aus, weil zur Tatbegehung nicht unmittelbar angesetzt worden sei. Eine Sachbeschädigung könne nicht nachgewiesen werden, da der Geschädigte auf die diesbezügliche Nachfrage nicht reagiert habe. Dem Verteidiger wurde eine Einstellungsnachricht übersandt. Ebenfalls am 4.6.2021 erfolgte die Übersendung der Akte an das Amtsgericht mit dem Antrag, dem Beiordnungsantrag nicht stattzugeben, da ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht vorliege.

Mit Schriftsatz vom 23.6.2021 nahm der Verteidiger zum Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung.

Auf den Inhalt des bei den Akten befindlichen Schriftsatzes, der im Wesentlichen den zeitlichen Verfahrensablauf wiedergibt, wird hingewiesen.

Mit Beschluss vom 25.6.2021 lehnte das Amtsgericht die Beiordnung ab. Es liege „offensichtlich" kein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Richtigerweise habe die Staatsanwaltschaft eine versuchte Brandstiftung verneint. Soweit im Rubrum des Beschlagnahmebeschlusses vom 19.4.2021 „wegen Brandstiftung" aufgeführt sei, handle es sich lediglich um eine vorläufige Sachgebietsbezeichnung.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ging innerhalb Wochenfrist ein. Auf den Inhalt der Beschwerdeschrift wird Bezug genommen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verwerfung der sofortigen Beschwerde. Dem Ermittlungs-verfahren „habe der Vorwurf eines Vergehens der Sachbeschädigung zugrunde gelegen". Der Beschuldigte sei durch den „Wahlverteidiger ausreichend vertreten" gewesen, auch wegen der „zu erwartenden" und „zeitnah" vorgenommenen Einstellung sei eine Beiordnung nicht angezeigt gewesen.

II.

Die gemäß § 142 Abs. 7, 311 StPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor.

1.

A.
Anders als die Verteidigung vorträgt, ist die Beiordnung jedoch nicht nach § 140 Abs. 1 Ziff. 5 StPO geboten. Die vorübergehende polizeiliche lngewahrsamnahme ist keine richterlich angeordnete oder genehmigte Anstaltsunterbringung.

B.

Gemäß § 140 Abs. 1 Ziff. 2 StPO liegt jedoch ein Fall der notwendigen Verteidigung deshalb vor, weil Gegenstand des Verfahrens ein versuchtes Verbrechen gemäß § 306 StGB gewesen ist. Dieser Tatvorwurf ist im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO eröffnet worden. Im Gegensatz zur nicht ganz eindeutigen, wohl im nachfolgenden Sinne auszulegenden Auffassung in der Kommentierung von Schmitt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64.A, Rdr. 3 zu § 141) ist der Begriff der Eröffnung des Tatvorwurfes nicht so eng auszulegen, dass nur förmliche Mitteilungen über die Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens im Sinne von § 163 a StPO - oder § 136 StPO - im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung hinreichend sind. Die in der Kommentierung genannten Fundstelle (BT-Drucks 19/13829 S 35) bezieht sich auf die Richtlinie 2013/48 EU. Diese setze voraus, dass die beschuldigte Person durch „amtliche Mitteilung oder auf sonstige Weise Kenntnis" von der Verdächtigung der Begehung einer Straftat erhalten habe, womit Anträge aufgrund der Vermutung bestehender Ermittlungen unzulässig seien. Dem lässt sich entnehmen, dass nach Auffassung des Gesetzgebers Voraussetzung für die Möglichkeit der Antragstellung die Konfrontation von amtlicher Seite mit dem Tatvorwurf notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung ist. Ob der Begriff „auf sonstige Weise" auch die Inkenntnissetzung durch Dritte - etwa durch Mitbeschuldigte, deren Verteidiger Akteneinsicht hatten - mit umfasst, kann dahinstehen, erscheint aber eher fraglich (vgl. Krawczyk, Beck StPO § 141 Rdr. 4; weitergehend auf die bloße Kenntnis des Beschuldigten abstellend LG Magdeburg 25 Qs 233 Js 9703/19 (65/20), 25 65/20)

Der Tatverdacht wurde dem Beschuldigten noch am 16.3.2021 durch die Polizeibeamten mitgeteilt, der Verteidiger wurde noch in der Nacht informiert, nach Aktenlage wohl auch darüber, dass eine Ingewahrsamnahme erfolgt und möglicherweise eine richterliche Vernehmung anstehe. Dies ist jedenfalls im Sinne des § 141 Abs. 1 StPO eine amtliche Mitteilung.

Da die Neufassung der Vorschriften über die Pflichtverteidigerbestellung eine zeitnahe Beiordnung eines Verteidigers ermöglichen soll, ist nach Auffassung der Kammer in der Regel die vorläufige tatbestandliche Einordnung im Zeitpunkt des Tatvorwurfes oder zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Zu beiden Zeitpunkten war der Vorwurf der versuchten Brandstiftung Gegenstand des Ermittlungsverfahrens.

Sofern man die Meinung vertreten will, die rechtlich zutreffende Einordnung sei maßgebend, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Der bisher ermittelte Sachverhalt ergibt nach Auffassung der Kammer Tatverdacht in Bezug auf eine versuchte Brandstiftung. Mit dem Übergießen mit Benzin, dem Anbringen benzingetränkter Tücher unter den Wischerblättern und dem Beisichführen von Feuerzeugen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nach den Tätervorstellungen ein Zeitpunkt erreicht, dem die Inbrandsetzung unmittelbar folgen soll, vorausgesetzt die Feuerzeuge waren funktions-tüchtig griffbereit mitgeführt (vgl. die Erwägungen in BGH 3 StR 28/06).

3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO. Zum einen bezieht sich die Ausnahmevorschrift nur auf die Fälle, in denen unabhängig von einem Antrag von Amts wegen ein Pflichtverteidiger beizuordnen wäre, zum anderen haben sich die Untersuchungshandlungen nicht in der Einholung von Registerauskünften und der Beiziehung von Akten erschöpft. Es wurden nämlich versucht, eine Zeugenaussage einzuholen, eine Beschlagnahme wurde richterlich bestätigt und ein KTU-Antrag vorbereitet.

Nach dem Verfahrenslauf kann auch von einer Absicht, das Verfahren „alsbald" einzustellen nicht ausgegangen werden.

4. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens steht der - nachträglichen - Beiordnung nicht entgegen.

Nach bisheriger Rechtslage war die Möglichkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach Beendigung des Verfahrens allerdings in hohem Maße strittig (zum Streitstand nach altem Recht vgl. LG Neubrandenburg 82 Qs 58/16 mit zahlreichen Nachweisen - juris -). Während zahlreiche Amts- und Landgerichte - in den Einzelheiten freilich mit divergierenden Ansichten - die nachträgliche Beiordnung unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erachteten, haben die Obergerichte dies - von wenigen Ausnahmen abgesehen (vgl. Nachweise bei LG Neubrandenburg a.a.O. - Rdr. 68 bei juris) - überwiegend verneint. Die 82. Strafkammer des Landgerichts Neubrandenburg, die für den Geschäftsbereich der nunmehrigen 23. Strafkammer zuständig gewesen ist, hat die Möglichkeit nachträglicher Beiordnung in Jugendstrafverfahren bejaht (a.a.O.), für Verfahren gegen Erwachsene offen gelassen.

Jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation ist davon auszugehen, dass aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 und des nunmehr ausdrücklich konstituierten Unverzüglichkeitsgebots des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO bei dessen Missachtung eine rückwirkende Bestellung möglich ist, wobei im Fall einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO auch zu bedenken ist, dass ein eingestelltes Ermittlungsverfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann.

Das zum früheren Recht vorgebrachte Argument der Obergerichte, die Beiordnung diene nicht „fiskalischen Interessen", sondern nur der Gewährleistung der Verteidigungsmöglichkeit, solange diese notwendig erscheint, greift jedenfalls bei der nunmehr geänderten Rechtslage nicht mehr. Zum einen ist die Gesetzesänderung in der Umsetzung einer EU-Richtlinie erfolgt, die die finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten als eine wichtige Voraussetzung für die Beiordnung erachtet, zum anderen ist der Gesamtzusammenhang der Regelungen nunmehr auf schnellstmögliche Umsetzung des Anspruchs auf Beiordnung eines Verteidigers gerichtet, wie auch die Tatsache zeigt, dass das zuvor gültige Rechtsmittel der einfachen Beschwerde nunmehr durch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ersetzt worden ist. Bei gesetzeskonformer Handhabung der einschlägigen Vorschriften tritt das Problem der nachträglichen Beiordnung nur noch in Ausnahmefällen auf, die nicht gesetzeskonforme Handhabung durch die Ermittlungsbehörden bedarf der Korrektur durch die Eröffnung der Möglichkeit nachträglicher Beiordnung (vgl. zur aktuellen Rechtslage mit im wesentlichen gleicher Auffassung OLG Nürnberg Ws 962/20; OLG Bamberg, 1 Ws 260/21; LG Hamburg 604 Qs 6/21; LG Bochum 11-10 Qs - 36 Js 596/19 - 6/20; LG Aurich 12 Qs 78/20; unentschlossen Meyer-Goßner/Schmitt § 142, Rdr. 20; die nachträgliche Beiordnung weiterhin ablehnende Entscheidungen beziehen sich überwiegend nicht auf solche einer Beantragung nach § 141 Ab. 1 Satz 1, etwa OLG Hamburg StraFo 2020, 486; die bei Mey-er-Goßner/Schmitt benannte Entscheidung des OLG Brandenburg NStZ 2020, 625 bezieht sich zudem entgegen der dortigen Ausführungen auf die vor dem 10.12.2019 geltende Rechtslage).

5. Dass der Beschuldigte durch den Wahlverteidiger „ausreichend vertreten" wurde, ist auch nach der neuen Rechtslage entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nach dem Willen des Gesetzgebers ohne Relevanz.

Dazu BT-Drucks 19/13829, S 36: „Außerdem ist Grundvoraussetzung für die Antragstellung, dass der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat oder der gewählte Verteidiger bereits mit dem Antrag ankündigt, das Wahlmandat mit der Bestellung niederzulegen. Damit soll der Vorrang der Wahlverteidigung (vgl. § 141 Absatz 1 StPO-E) aufrechterhalten werden."

Der Verteidiger hat die Niederlegung des Wahlmandates für den Beiordnungsfall zumindest im Schriftsatz vom 18.5.2021 angekündigt, es ist aber von einer dahingehenden konkludenten Erklärung bereits im Schriftsatz vom 27.4.2021 auszugehen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.


Einsender: RA T. Penneke, Rostock

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".