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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Strafvollstreckungsverfahren, ausnahmsweise Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Schleswig, Beschl. v. 31.08.2021 - 1 Ws 146/21

Leitsatz: Die Sachlage im Strafvollstreckungsverfahren ist schwierig im Sinn des § 140 Abs. 2 StPO, es sich um mehrere Bewährungsverfahren verhandelt, die in einem Verfahren verlängert werden sollen und/oder, weil Bewährungsfristen teilweise bereits mehrfach verlängert wurden und deswegen die Regel aus §§ 56a Abs. 2, 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB greifen könnte.


1 Ws 146/21

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Beschluss

in dem Strafvollstreckungsverfahren
gegen pp.
wegen gefährlicher Körperverletzung

Verteidiger:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer V des Landgerichts Lübeck vom 23. Juli 2021, durch den der Antrag des Verurteilten abgelehnt worden ist, ihm Rechtsanwalt Marquort als Pflichtverteidiger für das Strafvollstreckungsverfahren beizuordnen, hat der I. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein am 31. August 2021 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Verurteilten wird Rechtsanwalt pp. für das Strafvollstreckungsverfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahren zu tragen und dem Verurteilten die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

Zwar handelt es sich auf den ersten Blick - insbesondere aus Sicht des vielfach straf- und hafterfahrenen Verurteilten - um ein einfaches Verfahren, nämlich (nur) um die Verlängerung einer Bewährung wegen einer Nachverurteilung. Jedoch ist in diesem Fall schon die Sachlage unübersichtlich, geht es doch offenbar um mehrere laufende in einem einheitlichen Strafaussetzungsbeschluss zusammengefasste Bewährungen, die darüber hinaus wohl nicht zum ersten Mal verlängert werden sollen. Aus dieser Konstellation können sich auch rechtliche Schwierigkeiten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der den Entscheidungsspielraum möglicherweise einengenden Vorschriften der §§ 56 a Abs. 2, 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB ergeben.

Deshalb erscheint im vorliegenden Fall in analoger Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO ausnahmsweise die Beiordnung eines Verteidigers tunlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus analoger Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA P. Marquort, Kiel

Anmerkung:


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