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Entscheidungen

Sonstiges

Auslieferung, Versagung der Auslieferung, Vollstreckung im Inland

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.07.2021 – 1 AR 13/21 (S)

Leitsatz: 1. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 6 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3 lit. g und Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass eine Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaates, die im Rahmen der Ausübung ihrer Entscheidungsbefugnisse eine Einzelweisung seitens der Exekutive erhalten kann, keine vollstreckende Justizbehörde“ ist. Dies macht zwar weder das Tätigwerden der Generalstaatsanwaltschaft nach den Vorschriften des IRG noch die Vorschriften des IRG als solche rechtswidrig, jedoch sind die Regelungen des IRG im Lichte dieser Rechtsprechung rahmenbeschlusskonform dahin auszulegen, dass der Generalstaatsanwaltschaft übertragenen Entscheidungen zur Auslieferung in jedem Einzelfall gerichtlicher Überprüfung und Bestätigung bedürfen. Das gilt auch dann, wenn diese Entscheidungen im Einzelfall in der Ablehnung einer Auslieferung als unzulässig oder in der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen besteht.
2. Zur Versagung der Bewilligung der Auslieferung gemäß § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG.


In pp.

Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 1. Juli 2021, die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zweck der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Krakau-Nowa Huta vom 1. Juni 2009 (II K 476/09/N) versagen zu wollen, wird nach vollinhaltlicher Überprüfung gerichtlich bestätigt.
Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 26. April 2021 und der Senatsbeschluss vom 7. Juni 2021 werden aufgehoben.

Gründe

I.

1. Die polnischen Justizbehörden ersuchen mit dem Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Szczecin (Stettin) vom 26. Januar 2021 (Az.: III Kop 11/12), dem das rechtskräftige vollstreckbare Urteil des Amtsgerichts Krakau-Nowa Huta vom 1. Juni 2009 (Az.: II K 476/09/N) zugrunde liegt, um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung. Das Amtsgericht Krakau-Nowa Huta hat den Verfolgten wegen beharrlicher Verletzung der Fürsorgepflicht gemäß Artikel 209 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die noch vollständig zu vollstrecken ist. Die Vollstreckungsverjährung nach polnischem Recht tritt am 9. Juni 2024 ein.

Die Verurteilung erfolgte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach Art. 209 § 1 des polnischen StGB, dessen Regelungen weitgehend mit § 170 des deutschen StGB übereinstimmen. In dem rechtskräftigen Urteil wurde festgestellt, dass der Verfolgte von Oktober 2001 bis März 2009 in K. die Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Sohn P. verletzt und dadurch dessen Lebensunterhalt gefährdet habe.

Die Verhandlung, die zur Verurteilung führte, erfolgte in Abwesenheit des Verfolgten. Nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl wurde der Verfolgte jedoch zur Verhandlung persönlich vorgeladen und war sowohl von Ort und Zeit der Verhandlung als auch von der Möglichkeit eines Abwesenheitsurteils unterrichtet.

Angesichts dessen, dass nach polnischem Recht - ebenso wie nach deutschem Recht - die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten kein geschriebenes Tatbestandsmerkmal des einschlägigen Straftatbestandes ist, hat die Generalstaatsanwaltschaft zur Frage der Leistungsfähigkeit mit Schreiben vom 3. März 2021 ergänzende Nachfrage bei den polnischen Behörden gehalten. Hierauf hat das Bezirksgericht Stettin mit Schreiben vom 18. März 2021 und vom 29. März 2021 ausgeführt, dass der Verfolgte tatsächlich leistungsfähig gewesen sei.

2. Der Senat hat unter dem Datum des 26. April 2021 gegen den Verfolgten Auslieferungshaft angeordnet, infolge dessen er am 3. Juni 2021 festgenommen und noch am selben Tag vor dem Amtsgericht Zossen richterlich vernommen und schließlich in die Justizvollzugsanstalt . überführt wurde.

Der Senat hat in seinem Auslieferungshaftbefehl festgestellt, dass Gründe, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich seien. Dies gelte insbesondere auch für das Kriterium der beiderseitigen Strafbarkeit, auch unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Auslieferungshaftbefehl Bezug genommen.

Vor dem Amtsgericht Zossen hat der Verfolgte aufgeführt, dass er zwar polnischer Staatsangehöriger sei, jedoch keinen Wohnsitz mehr in Polen unterhalte. Er sei in Polen geschieden, er habe dort einen Sohn, den er aber nicht kenne. Seine Mutter lebe in Polen sein Vater sei verstorben. Er habe keine Kontakte mehr nach Polen und auch keinen Besitz dort. In Deutschland lebe er zusammen mit seiner Lebensgefährtin, mit der er eine gemeinsame 9-jährige Tochter habe. In Deutschland verdiene er „1400 Euro auf die Hand" als Lagerstaplerfahrer. Er habe ein in Deutschland angemeldetes Fahrzeug.

Zu der Tat, die zur Verurteilung in Polen geführt hatte, erklärte er im Wesentlichen, dass er nicht immer in der Lage gewesen sei, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Zeitweise habe das Geld nicht zum Begleichen der Miete gereicht. Heute würde er gerne die noch offenen Beträge bezahlen.

In Deutschland lebe er seit 2012, zuvor habe er zwei Jahre in Dänemark gelebt und gearbeitet. Als er nach Deutschland ausgereist sei, habe er Kontakt mit der polnischen Polizei gehabt, die ihm zugesagt habe, ihn anzurufen, „wenn noch was kommt". Er habe daher gedacht, „dass es erledigt wäre".

Bei seiner richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Zossen hat sich der Verfolgte mit der Durchführung des vereinfachten Auslieferungsverfahrens nicht einverstanden erklärt und auch nicht auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet.

Mit Beschluss vom 7. Juni 2021 hat der Senat nach Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg den Auslieferungshaftbefehl vom 26. April 2021 gegen Meldeauflagen außer Vollzug gesetzt.

3. Nach den Feststellungen des LKA Brandenburg vom 24. Februar 2021 ist der Verfolgte seit September 2012 durchgehend mit alleinigem Wohnsitz in L. im Bundesland B. gemeldet, seit Dezember 2017 in der gegenwärtigen Wohnung in der pp. Straße 6. Unter derselben Anschrift wohnt die im März 2012 in K. geborene Tochter des Verfolgten W. L. und die Kindsmutter B. J. . Nach Auskunft der pp. Rentenversicherung . war der Verfolgte im Februar 2021 sozialversicherungspflichtig bei der R. GmbH, Logistikzentrum pp., beschäftigt. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister weist bezüglich des Verfolgten keine Eintragungen auf.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2021 hat der Beistand des Verfolgten ergänzend vorgetragen, das neunjährige Kind W. des Verfolgten und seiner Lebensgefährtin besuche die dritte Klasse der Grundschule K. in L. pp. Der Verfolgte sei nach durchgehenden Vortätigkeiten bei anderen Unternehmen nunmehr bei der Firma pp. Logistics tätig. Er arbeite dort Vollzeit (40 Stunden die Woche). Der Beistand fügte seinem Schriftsatz Bescheinigungen des Arbeitgebers vom 29. Juni 2021 und vom 30. Juni 2021 bei, die die berufliche Tätigkeit des Verfolgten bestätigen und in denen er als „sehr zuverlässiger Mitarbeiter“ beschrieben wird, der „gute Arbeit“ leiste und „stets höflich“ gegenüber Kollegen und Vorgesetzten auftrete.

4. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat nunmehr erklärt, die Bewilligung der Auslieferung versagen zu wollen, da die Voraussetzungen des § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG gegeben seien und das hierdurch eröffnete Ermessen auf der Rechtsfolgenseite nach Abwägung aller für und wider sprechenden Gründe dahingehend ausgeübt werden soll, den Verurteilten nicht auszuliefern, sondern - durch gesonderte, von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu betreibende - Übernahme der Strafvollstreckung die Strafe in Deutschland zu vollstrecken.

Sie erachte die Auslieferung des Verurteilten nach Polen zwar nach wie vor als zulässig. Der Senat habe in seiner Entscheidung vom 26. April 2021 zutreffend festgestellt, dass die Auslieferungsfähigkeit und die beiderseitige Strafbarkeit gegeben seien und auch sonst keine Gründe bestünden, von einer Unzulässigkeit der Auslieferung auszugehen.

Aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft bestehe aber ein Bewilligungshindernis. Bei den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Verfolgten müsse zu dessen Gunsten ein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland im Sinne von § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG anerkannt werden.

Die Generalstaatsanwaltschaft sehe sich an einer Entscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch gehindert, da es vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 2020 (Az. C-510/19) nunmehr der ausdrücklichen Bestätigung des mit dem Auslieferungsverfahren befassten Gerichts zu der beabsichtigten negativen Bewilligungsentscheidung bedürfe.

Mit Zuschrift vom 1. Juli 2021 hat die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die Zustimmung zu der beabsichtigten Versagung der Bewilligung der Auslieferung an die Republik Polen zur Strafvollstreckung zu erteilen und den Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 26. April 2021 sowie den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2021 aufzuheben.

Dem Verfolgten wurde über seinen Beistand rechtliches Gehör gewährt.

II.

Der Senat folgt den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.

1. Ein Tätigwerden des Senats in der Sache ist unabhängig davon veranlasst, ob Zweifel an der Richtigkeit oder Zulässigkeit der von der Generalstaatsanwaltschaft beabsichtigten Verfahrensweise besteht und ob der Verfolgte gerichtlichen Rechtsschutz begehrt.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 24. November 2020 (C-510/19) entschieden, Art. 6 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3 lit. g und Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass eine Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaates, die im Rahmen der Ausübung ihrer Entscheidungsbefugnisse eine Einzelweisung seitens der Exekutive erhalten kann (vgl. § 146 GVG), keine „vollstreckende Justizbehörde“ ist. Dies macht weder das Tätigwerden der Generalstaatsanwaltschaft nach den Vorschriften des IRG noch die Vorschriften des IRG als solche rechtswidrig. Jedoch sind die Regelungen des IRG im Lichte dieser Rechtsprechung rahmenbeschlusskonform dahin auszulegen, dass der Generalstaatsanwaltschaft übertragenen Entscheidungen zur Auslieferung in jedem Einzelfall gerichtlicher Überprüfung und Bestätigung bedürfen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 24. Februar 2020, Ausl 301 AR 167/19, zit. n. juris, dort Rn. 18, juris, und vom 4. Dezember 2020, Ausl 301 AR 173/20, juris, dort Rn.19).

Das gilt – entgegen in der Rechtsprechung vereinzelt vertretener gegenteiliger Auffassung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, OLGAusl 258/20; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, 1 AR (Ausl.) 17/20, zit. jew. n. juris) - auch dann, wenn diese Entscheidungen im Einzelfall in der Ablehnung einer Auslieferung als unzulässig oder in der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen besteht. Denn auch insoweit kann dem Umstand, dass die (General-) Staatsanwaltschaft keine „vollstreckende Justizbehörde“ im Sinne des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 (2002/584/JI) ist, dadurch Rechnung getragen werden, dass die von der Generalstaatsanwaltschaft getroffenen Entscheidungen einer gerichtlichen Überprüfung und Bestätigung zugeführt werden.

Dass dazu ein zusätzlicher, nach den Regeln des IRG nicht vorgesehener Prüfungsschritt vor dem Oberlandesgericht erforderlich wird, mag grundsätzliche Zweifel an der Statthaftigkeit einer solchen ergänzenden Auslegung begründen. Insoweit unterscheidet sich der Fall einer Negativ-Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft zur Zulässigkeit der Auslieferung aber in nichts von dem Verfahren über die Bewilligung einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren. Auch hier wäre nach den Regelungen des IRG die Generalstaatsanwaltschaft dazu berufen, über die Bewilligung zu entscheiden und nach erfolgter Entscheidung für die Bewilligung die Auslieferung zu vollziehen, ohne eine gerichtliche Überprüfung herbeizuführen.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 2020 bedingt die sachliche Notwendigkeit für die gerichtliche Überprüfung und Bestätigung bei Negativ-Entscheidungen in gleicher Weise wie bei Entscheidungen für die Auslieferung. Zwar droht hier nicht die Verletzung von Grundrechten des Verfolgten; wohl aber droht Stillstand dieses Teils der Rechtspflege innerhalb der Europäischen Union. Da die Generalstaatsanwaltschaft nicht „vollstreckende Justizbehörde“ im Sinne der Regelungen des Rahmenbeschlusses ist und das IRG niemand anderem diesbezügliche Zuständigkeiten zuweist, könnten ohne gerichtliche Bestätigung staatsanwaltschaftlicher Entschließungen nach dem IRG Auslieferungsentscheidungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr getroffen werden. Das hätte zur Folge, dass dem wechselseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedsstaaten, das Grundlage für den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl ist (vgl. Erwägungsgrund 10 des Rahmenbeschlusses 2002/584) die Grundlage entzogen werden würde.

Die rechtliche Behelfskonstruktion einer gerichtlichen Überprüfung und Bestätigung der von der Generalstaatsanwaltschaft getroffenen Entscheidungen führt dabei, entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Dresden und Braunschweig (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, Az.: OLG Ausl 258/20, Rn. 10, juris und OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, Az.: 1 AR (Ausl.) 17/20, Rn. 27, juris) nicht dazu, dass das mit dieser Überprüfung und Bestätigung befasste Oberlandesgericht selbst zur Bewilligungsbehörde werden würde. In der Sache beschränkt die gerichtliche Prüfung sich vielmehr auf die Frage, ob oder ob nicht die von der Generalstaatsanwaltschaft getroffene Entscheidung/Entschließung sich tatsächlich an der Sach- und Rechtslage orientiert und insoweit nach juristischen Maßstäben Bestand haben kann. Dass diese Frage nur im Ergebnis einer vollinhaltlichen Überprüfung der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft beantwortet werden kann, bedingt zwar einen zusätzlichen Verfahrensaufwand, der mit den Grundsätzen der Verfahrensökonomie kaum vereinbar ist. Aber auch insoweit unterscheidet sich die Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Nicht-Bewilligung einer Auslieferung in nichts von der über ihre Bewilligung.

Dass inzwischen die nicht ganz unbegründete Erwartung einer baldigen Änderung der innerstaatlichen deutschen Rechtslage besteht, die derartige Behelfskonstruktionen entbehrlich macht (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, OLGAusl 258/20, juris, Rn. 11), ändert nichts an der Notwendigkeit, bis dahin auch den Aspekt der Sicherung der Funktionsfähigkeit des unionsrechtlichen Systems der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen im Blick zu halten und zu Gunsten der ausstellenden Justizbehörden anderer Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass die nach Art. 15 ff. des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Entscheidungen tatsächlich ergehen und die entsprechenden Mitteilungen, insbesondere nach Art. 22 des Rahmenbeschlusses, erfolgen können.

2. In der Sache führt die vollinhaltliche Überprüfung der von der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg avisierte Versagung der Bewilligung der Auslieferung gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 2 IRG zu deren Bestätigung durch den Senat.

a) Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zur Strafvollstreckung stellt sich weiterhin dem Grunde nach als zulässig dar. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 26. April 2021 festgestellt, dass die Auslieferungsfähigkeit und die beiderseitige Strafbarkeit gegeben seien und auch sonst keine Gründe bestehen, von einer Unzulässigkeit der Auslieferung auszugehen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Senatsentscheidung verwiesen. Aufklärungswürdig wären indes noch die näheren Umstände der Ladung zur Hauptverhandlung, die letztlich mit einer Abwesenheitsverurteilung des Verfolgten endete. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, da die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beabsichtigt, die Bewilligung der Auslieferung zu versagen.

b) Selbst bei unterstellter Zulässigkeit der Auslieferung bestehen nach vollinhaltlicher gerichtlicher Überprüfung keine Zweifel an der Richtigkeit der von der Generalstaatsanwaltschaft beabsichtigten Entschließung, deren Bewilligung wegen Vorliegens eines Bewilligungshindernisses nach des § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG zu versagen.

Dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft am 1. Juli 2021 ausgeführt:

„Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg beabsichtigt [.], die Bewilligung der Auslieferung zu versagen, da die Voraussetzungen des § 83b Absatz 2 Nummer 2 IRG vorliegen und das hierdurch eröffnete Ermessen auf der Rechtsfolgenseite nach Abwägung aller für und wider sprechenden Gründe dahingehend ausgeübt werden soll, den Verurteilten nicht auszuliefern, sondern - durch gesonderte, von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu betreibende - Übernahme der Strafvollstreckung die Strafe in Deutschland zu vollstrecken.

Dass der Verfolgte nach dem Wortlaut der Vorschrift seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und dass er seiner Auslieferung nicht zu gerichtlichem Protokoll nicht zugestimmt hat, bedarf dabei keiner näheren Darlegung.

Darüber hinaus überwiegt auch sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland. Nach seinem glaubhaften und detailreichen Vortrag vor dem Amtsgericht Zossen und - über seinen Beistand - gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft, der durch die polizeilichen Ermittlungen gestützt wird und insgesamt plausibel erscheint, lebt der Verfolgte seit nunmehr neun Jahren dauerhaft, ohne Unterbrechung und offenbar auch ausschließlich in Deutschland, nämlich in L. in B. pp.

Dabei geht er seit geraumer Zeit auch einer in Vollzeit ausgeübten sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit aus. Er ist in Deutschland ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs unbestraft.

In Polen hat er - mit Ausnahme seiner dort lebenden Mutter - hingegen nach seinem nicht widerlegten Vortrag weder materiellen Besitz noch persönliche Kontakte.

Entscheidendes Gewicht kommt dem Umstand zu, dass die neunjährige Tochter des Verfolgten, obwohl in Polen geboren, mit dem Verfolgten und ihrer Mutter, der Lebensgefährtin des Verfolgten, in einer gemeinsamen Wohnung in L. lebt und dort in der dritten Klasse die Grundschule besucht. Auch wenn es hierzu an näherem Vortrag fehlt, ist davon auszugehen, dass die Tochter W. erst recht keinerlei soziale Bezüge nach Polen hat. Eine Auslieferung des Verfolgten würde somit das Auseinanderreißen der Familie zur Folge haben.

Ein gewisses negatives Gewicht kommt dem Umstand zu, dass der Verfolgte auch nach neun Jahren in Deutschland offenbar nur rudimentär deutsch spricht. Dies spricht nicht für seine soziale Verwurzelung in Deutschland. Andererseits ist zu beachten, dass er als Lagerstaplerfahrer eine ‚nicht-kommunikative‘ Berufstätigkeit ausübt und daher im Beruf wenig Gelegenheit hat, deutsch zu sprechen. Da seine Lebensgefährtin Polin ist, gilt dasselbe für das familiäre Leben. Da keine gesetzliche Pflicht zum Erlernen der deutschen Sprache besteht und es bekannt ist, dass es auch Menschen gibt, denen das Erlernen einer fremden Sprache besonders schwerfällt, kommt diesem Umstand jedoch letztlich kein übermäßiges Gewicht zu.

Zwar ist der Verurteilte Staatsangehöriger des ersuchenden Staates, was üblicherweise im Rahmen der erforderlichen Abwägung stets für eine Auslieferung ins Gewicht fällt. Dieser Grundsatz, aus dem ohnehin kein Automatismus abzuleiten ist, kann indes für Unionsbürger wie den Verfolgten allenfalls mit Einschränkungen gelten.

Denn die insbesondere durch die im EUV verankerten Ziele der Union und die Grundrechte und Grundfreiheiten der Unionsbürger geprägte Unionsverfassung gebietet es, so weit wie möglich von einer Diskriminierung von Unionsbürgern (im Vergleich zu deutschen Staatsangehörigen), die sich, wie der Verfolgte, aus einem anderen Mitgliedstaat stammend, in Deutschland beruflich und familiär dauerhaft niederlassen, abzusehen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Aufgabe der ursprünglichen Staatsangehörigkeit und der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit - anders als bei Drittstaatsangehörigen - bei Unionsbürgern regelmäßig nicht als Beleg für eine soziale Verwurzelung in Deutschland herangezogen werden kann, da das Institut der Unionsbürgerschaft gerade geschaffen wurde, um in einem anderen Staat als ihrem Heimatstaat niedergelassenen Unionsbürgern auch ohne Wechsel der Staatsangehörigkeit weitgehend gleiche Rechte mit den Staatsangehörigen des Niederlassungsstaates zu gewähren.

Die vorgenannten Umstände, die sowohl hinsichtlich der tatbestandlichen, als auch hinsichtlich der Rechtsfolgenseite des § 83b Abs. 2 Nummer 2 IRG in Betracht zu ziehen sind (SLGH/Zimmermann, 6. Aufl. 2020, IRG § 83b Rn. 47-52), sprechen für ein deutliches Interesse am Verbleib des Verurteilten in seinen sozialen Bezügen im Inland, dem weder herausragende Interessen Deutschlands, noch Polens, noch solche der internationalen Strafrechtspflege allgemein, an einer Strafvollstreckung gerade in Polen, gegenüberstehen.

Auch wenn die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Vollstreckungsübernahme nach Deutschland vorliegen, in einem anderen Verfahren (erneut) zu erfolgen hat, ist ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung einer Versagung der Auslieferungsbewilligung nach § 83b Absatz 2 Nummer 2 IRG zudem, dass eine spätere Vollstreckungsübernahme erfolgen kann. Denn eine auf § 83b Absatz 2 Nummer 2 IRG gestützte Ablehnung der Auslieferung wäre unionsrechtswidrig, wenn die Vollstreckungsübernahme hernach ebenfalls versagt würde (SLGH/Zimmermann a.a.O. Rn. 51 m. w. N. sowohl zur nationalen als auch zur unionsrechtlichen Perspektive).

Eine Ausnahme hiervon gälte jedoch dann, wenn das Vollstreckungshilfeverfahren vorliegend zwar letztlich scheitern sollte, aber ausschließlich an der Verurteilung des Verfolgten in einem Abwesenheitsverfahren, nämlich, wenn sich nach näherer Prüfung ergäbe, dass die Ladung des Verfolgten nicht den Kriterien des § 84b Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 und 4 IRG entsprach. Denn diese Kriterien entsprechen denen des § 83 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 und 3 IRG, so wie die Maßstäbe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen und die des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl zu Abwesenheitsurteilen sich umfassend entsprechen. Durch eine Ablehnung der Übernahme der Vollstreckung in einem Fall, in dem auch die Auslieferung unzulässig gewesen wäre (jeweils wegen Vorliegens eines Abwesenheitsurteils) werden die unionsrechtlich geschützten polnischen Belange der Strafrechtspflege nicht tangiert.

Nach Überzeugung der Generalstaatsanwaltschaft liegen im Übrigen, d.h. bei Ausklammerung der Frage des Abwesenheitsurteils, die Voraussetzungen für eine spätere Vollstreckungsübernahme hier jedoch vor. Damit steht auch dieser Gesichtspunkt einer Versagung der Bewilligung der Auslieferung nicht entgegen.“

Diesen Ausführungen tritt der Senat nach eigener Prüfung bei, was zur Bestätigung der Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, Bewilligungshindernisse nach § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG geltend zu machen, führt.

3. Nach den vorgenannten Ausführungen steht zugleich fest, dass eine Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen in dieser Sache gegenwärtig nicht in Betracht kommt. Der zur Sicherung dieser Auslieferung ergangene Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 26. April 2021 und der Beschluss über die Aussetzung der Vollstreckung des Haftbefehls samt Meldeauflagen vom 7. Juni 2021 sind demgemäß aufzuheben.


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