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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Geldwäsche, Sichere Kenntnis, Zivilanwalt

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Cloppenburg, Urt. v. 13.02.2021 - 3 Cs 132/20

Leitsatz: Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine Strafbarkeit des Strafverteidigers nach § 261 Abs. 2 StGB erforderliche sichere Kenntnis von der bemakelten Herkunft des von ihm angenommenen Geldes ist auch für eine Strafbarkeit eines Rechtsanwalts in Zivilsachen erforderlich.


Amtsgericht Cloppenburg

3 Cs 132/20

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache
gegen pp.

wegen Geldwäsche
hat das Amtsgericht Cloppenburg in der öffentlichen Sitzung vom 13.012021, an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht - als Vorsitzende
Staatsanwältin
als Beamtin der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt Jens Möckel. Oldenburg als Verteidiger
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt

Der Angeklagte wird freigesprochen,
Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Gründe: (abgekürzt gemäß S 267 Abs. 5 StPO)

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung pp- alte Angeklagte ist deutscher Staatsangehörigen und arbeitet als Rechtsanwalt.

Mit Strafbefehlsantrag vom pp. lag dem Angeklagten Geldwäche begangen im Zeitraum pp. zur Last. Ihm wurde vorgeworfen:

„Im Zeitraum 2015 bis 2017 vertraten Sie die pp. in verschiedenen zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg. Hintergrund dieser Verfahren war ein von den Zeugen betriebenes Betrugsmodell bei dem sie pp. an verschiedene Käufer veräußerten, welches letztlich nicht funktionsfähig war. Die pp. wurde in den zivilrechtlichen Verfahren auf Rückzahlung der an sie geleisteten Zahlungen verklagt Für diese Taten wurden die pp. im Verfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges verurteilt. Sie wussten spätestens seit dem im Verfahren ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts pp über die Zurückweisung der Berufung, dass es sich bei den von den Geschäftsmodell um ein gewerbsmäßiges Betrugsmodell handelt. In Kenntnis dieses Umstandes und obwohl Sie wussten, dass die über keine weiteren nennenswerten Einkünfte verfügten, von denen Ihre Rechnungen gezahlt werden konnten, nahmen Sie die vom pp überwiesenen Zahlungen an und verwendeten diese für sich. Die geleisteten Zahlungen erfolgten von einem Konto und gingen jeweils kurze Zeit später bei Ihnen ein. Von diesen Zahlungen finanzierten Sie zumindest teilweise Ihren Lebensunterhalt.

Im Einzelnen gingen folgende Überweisungen auf Ihrem Konto ein:
1. pp. 2016 in Höhe von pp. Euro
2. pp. 2016 in Höhe von pp. Euro
3. pp. 2016 in Höhe von pp. Euro und pp. Euro
4. pp. 2016 in Höhe von pp. Euro
5, am pp. 2016 in Höhe von pp. Euro
6. am pp. 2016 in Höhe von pp. Euro
7. am pp. 2016 in Höhe von pp. Euro
8. am pp. 2017 in Höhe von pp. Euro und pp. Euro
9. am pp. 2017 in Höhe von pp. Euro
10. am pp. 2017 in Höhe von pp. Euro
11. am pp. 2017 in Höhe von pp. Euro und pp. Euro
12. am pp. 2017 in Höhe von pp. Euro

Das stand nach Durchführung der Hauptverhandlung nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil v. 30.03.2004, 2 BVR 1520/01 u. 2 BVR 1521/01) ist Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 261 Abs. 2 StGB, dass ein Strafverteidiger zum Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hat, Eine solche sichere Kenntnis von der bemakelten Herkunft des Geldes die nach Auffassung des Gerichts auch für eine Strafbarkeit eines Rechtsanwalts in Zivilsachen erforderlich ist, ist bei dem Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auch unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussage des pp. nicht festzustellen.

Dementsprechend war der Angeklagte, dem Schlussantrag der Staatsanwaltschaft entsprechend, aus tatsächlichen Gründen und mit der Kosten- und Auslagenfolge des § 467 Abe 1 StPO freizusprechen.


Einsender: RA J. Möckel, Oldenburg

Anmerkung:


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