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Entscheidungen

Corona

Corona, Corona-Maskenpflicht, Bayern, Verfassungsmäßigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 28.06.2021 - 202 ObOWi 704/21

Leitsatz: Gegen die in § 13 Abs. 4 Satz 2 der 6. BayIfSMV v. 19.06.2020 in der Gastronomie für Gäste angeordnete Maskenpflicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.


In pp..

I. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 04.03.2021 wird als unbegründet verworfen.
II. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allein mit der Sachrüge begründeten Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von der Rechtsbeschwerde geäußerten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen zur Verpflichtung des Tragens einer Maske greifen nicht durch.

Die bußgeldbewehrte Pflicht zum Tragen der Maske ergab sich unmittelbar aus § 22 Nr. 4 i.V.m. § 13 Abs. 4 Satz 2 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV v. 19.06.2020; BayMBl. 2020, Nr. 348), die ihrerseits in § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG in der damals geltenden Fassung ihre Rechtsgrundlage hatten.

Der Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG ist nicht verletzt, weil sowohl die Ermächtigungsgrundlage als auch die Bußgeldnorm hinreichend konkretisiert sind. Die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG enthielt eine Generalklausel, die den Verordnungsgeber ermächtigte, alle „notwendigen Schutzmaßnahmen“ zu ergreifen, und die somit auch als Grundlage für die Maskenanordnung herangezogen werden konnte.

Dem Gesetzgeber ging es bei der Schaffung der Ermächtigungsgrundlage gerade darum, keine − sich später möglicherweise als notwendig erweisende − Handlungsoption für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten auszuschließen (vgl. nur BayVerfGH, Entsch. v. 09.02.2021 – Vf. 6-VII-20 bei juris = BayVBl 2021, 302 [Ls]). Dass dabei eine gewisse Generalisierung erforderlich war, liegt in der Natur der Sache. Dem Bestimmtheitsgrundsatz wurde durch die Bezeichnung als „notwendige Schutzmaßnahmen“ unter Berücksichtigung des Normzwecks noch hinreichend Rechnung getragen. Eine entsprechende Konkretisierung durch die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung war deshalb nicht nur zulässig, sondern auch geboten.

Die erhobenen Einwände der Rechtsbeschwerde gegen die Verhältnismäßigkeit vermag der Senat ebenfalls nicht zu teilen.

Bei der Frage der Erforderlichkeit und der Eignung der angewandten Mittel steht dem Normgeber eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. hierzu allgemein zuletzt nur BVerfG [2. Kammer des 1. Senats], Nichtannahmebeschluss v. 20.05.2021 – 1 BvR 928/21 bei juris), die von den Gerichten hinzunehmen ist. Eine Überschreitung des Spielraums ist nicht ersichtlich.

Schließlich ist die Verpflichtung zum Tragen einer Maske verhältnismäßig im engeren Sinn. Mag sie auch im Einzelfall lästig sein, so ist die damit verbundene Belastung des einzelnen insbesondere in Anbetracht des damit verfolgten Zwecks, einer Ausbreitung der Corona-Pandemie entgegenzuwirken, eher geringfügig.

Auch der Rechtsfolgenausspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf.

Da eine Verfahrensrüge nicht erhoben wurde, entzieht sich die Behandlung des Beweisantrags durch das Tatgericht der Beurteilung im Rechtsbeschwerdeverfahren.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.


Einsender: RiBayObLG Dr. G. Gieg, Bamberg

Anmerkung:


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