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Entscheidungen

Gebühren

Längenzuschlag, volle Stunde

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Schleswig, Beschl. v. 25.06.2021 - 1 Ws 106/21

Leitsatz: Beendet ist eine Stunde in dem Moment, in dem die Uhr auf die nächste volle Stunde "springt .


1 Ws 106/21

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Beschluss

in dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen des Verdachts des schweren Raubes

Verteidiger:

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Itzehoe gegen den Beschluss der 14. Großen Strafkammer des Landgerichts Itzehoe vom 19. April 2021, durch den die Höhe der der Pflichtverteidigerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren auf 1.379,21 E festgesetzt worden ist, hat der I. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig nach Anhörung der Verteidigerin am 25. Juni 2021 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der aus der Staatskasse zu zahlende Betrag wird auf 1.251,21 € festgesetzt.

Gründe:

Die Pflichtverteidigerin hat Anspruch auf Erstattung ihrer Gebühren aus der Staatskasse. Sie hat neben anderen Positionen für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung am 8. Januar 2021 einen Längenzuschlag nach VV RVG 4117 (Hauptverhandlung von mehr als acht Stunden Dauer) von 256,00 € geltend gemacht. Nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für diesen Terminstag nur einen Längenzuschlag nach VV RVG 4116 (Hauptverhandlung von fünf bis acht Stunden) in Höhe von 128,00 € zuerkannt hatte, hat das Landgericht dies auf die Erinnerung der Verteidigerin durch den angefochtenen Beschluss geändert und den Längenzuschlag auf 256, 00 € bemessen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Bezirksrevisorin, die das Landgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 33 Abs. 6 RVG) zugelassen hat.

Die somit zulässige Beschwerde ist begründet.

Zwar hat sich der Senat bisher noch nicht vor die Notwendigkeit gestellt gesehen, die Höhe anwaltlicher Vergütung nach Sekunden bemessen zu müssen. Nachdem dies nun aber erforderlich erscheint, neigt er der - wie das Landgericht formuliert - „bislang verbreiteten Auffassung- zu, wo-nach acht Stunden acht Stunden sind. Wenn man diesen Zeitraum - wie das Landgericht - alternativ mit 28.800 Sekunden berechnen will, so ändert dies in der Sache zunächst nichts.

Der „neueren Ansicht'', wonach eine um 9:00 Uhr beginnende Stunde bereits um 9:59:59 Uhr abgelaufen sein soll, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Hätte dem Landgericht beim Stoppen der Länge des Hauptverhandlungstermins eine Uhr zur Verfügung gestanden, die – wie es etwa bei zahlreichen Sportveranstaltungen üblich ist - nicht nur Stunden, Minuten und Sekunden, sondern darüber hinaus Zehntel- und Hundertstel Sekunden angezeigt hätte, so hätte man feststellen können, dass nach 9:59:59 Uhr die Uhr nicht etwa auf 10:00:00 Uhr gesprungen wäre, sondern mit 9:59:59:10 etc. Uhr weitergelaufen wäre, die angebrochene Stunde also noch nicht beendet war.

Beendet ist eine Stunde in dem Moment, in dem die Uhr auf die nächste volle Stunde „springt". Dieser entscheidende Zeitpunkt war vorliegend 17:00 Uhr und um 17:00 Uhr war - so weist es das Protokoll aus - die Hauptverhandlung auch beendet. Sie hat genau acht Stunden gedauert und damit eben auch nicht „mehr als acht Stunden", was Voraussetzung für die Zuerkennung des höheren Zuschlages gewesen wäre.

Die „neuere Ansicht' kann sich nach Auffassung des Senats auch nicht auf eine bisher offenbar vereinzelt gebliebene, in der Literatur allerdings ihren Niederschlag gefunden habende Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 2020 (Beschluss vom 29. Dezember 2020, 3 KLs 220 Js 16158/10, zitiert nach juris) stützen. Auch dort heißt es nämlich zunächst durchaus zutreffend: „Mit Ablauf der Sekunde 13:59:59 Uhr war daher die fünfte Stunde beendet", aber eben erst mit Ablauf' und gerade nicht, solange die Uhr 13:59:59 zeigt. Aus der an sich richtigen Feststellung zieht das Landgericht Karlsruhe mithin einen falschen Schluss. Bei „Ablaufs der Sekunde 13:59:59 Uhr zeigt die Uhr 14:00:00 Uhr. Jetzt erst ist die fünfte Stunde beendet - und die Haupt-verhandlung eben auch.

Auch die Hilfsüberlegung des Landgerichts, ein Verteidiger müsse ja für eine um 9:00:00 Uhr beginnende Hauptverhandlung jedenfalls mindestens eine Sekunde früher, also um 8:59:59 Uhr im Sitzungssaal sein, führt zu keiner anderen Berechnung. Auch die „neuere Ansicht" will (vgl. Landgericht Karlsruhe, a.a.O..) daran festhalten, dass die für die Berechnung eines Längenzuschlages maßgebliche Zeit mit dem in der Terminsladung genannten Beginn" bestimmt wird. Ob und wie lange ein Verteidiger zu diesem Zeitpunkt bereits im Gericht ist, spielt keine Rolle. Dies wird daran deutlich, dass nach wohl einhelliger Auffassung auch der verspätet erscheinende Verteidiger Gebühren nach dem in der Ladung bestimmten Zeitpunkt berechnen darf.

In Anwendung der Grundsätze der "bislang verbreiteten" Auffassung („eine Stunde ist eine Stunde") hat die Hauptverhandlung am 8. Januar 2021 nicht „mehr als acht Stunden" gedauert. Geltend gemacht werden kann nur der Längenzuschlag nach VV RVG 4116. Entsprechend war der Festgesetzte Betrag zu reduzieren.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).


Einsender: RA A. Denecke, Hamburg

Anmerkung:


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