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Entscheidungen

StPO

Beschränkung der Berufung, unzulässige Beweiserhebung über Schuldfähigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Urt. v. 30.06.2021 – 3 Ss 28/21

Leitsatz: 1. Hat der Angeklagte seine Berufung auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkt, so ist das Berufungsgericht – jedenfalls im Grundsatz – an die Fest-stellung gebunden, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung schuldfähig war.
2. Begehrt die Verteidigung gleichwohl, Beweis über die Schuldfähigkeit zu er-heben, und soll damit die innerprozessuale Bindungswirkung erschüttert wer-den, so besteht insoweit – wiederum im Grundsatz – ein Beweisverbot.
3. Eine trotz Rechtsmittelbeschränkung veranlasste dezidierte Prüfung der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) ist auf Evidenzfälle beschränkt. Nur im Falle of-fensichtlicher Schuldunfähigkeit kann sich das Gericht über die durch die Beschränkung herbeigeführte Rechtskraft des Schuldspruchs hinwegsetzen.


In der Strafsache
gegen pp.

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts aufgrund der Hauptverhandlung am 30. Juni 2021, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Kammergericht als Vorsitzende,
Richter am Kammergericht,
Richter am Kammergericht
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Berlin,
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. März 2021 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das erweiterte Schöffengericht des Amtsgerichts Tiergarten hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Einziehung von Wertersatz angeordnet. Die auf die Rechtsfolgen beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht verworfen. Auf die gleichfalls beschränkte Berufung des Angeklagten hat die kleine erweiterte Strafkammer das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

1. Keinen Erfolg hat zunächst die Beanstandung, das Landgericht habe einen auf die Feststellung der Schuldunfähigkeit des Angeklagten gerichteten Beweisantrag prozessrechtswidrig abgelehnt. Es kann dahinstehen, ob die Begründung der Strafkammer trägt, der Beweiserhebung bedürfe es wegen ihrer eigenen Sachkunde nicht (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Denn jedenfalls war der Beweisantrag unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), weil die Berufung zuvor auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden war und mithin prozessual bindend festgestellt war, dass der Angeklagte schuldfähig war.

a) Die Revision bringt gegen die Wirksamkeit der von der Verteidigung erklärten Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nichts vor, und es ergeben sich diesbezüglich auch keine durchgreifenden Bedenken. Als Anknüpfungspunkt für eine Unwirksamkeit käme der Umstand in Betracht, dass das Amtsgericht keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des gehandelten Marihuanas getroffen hat.

Beim Fehlen von Angaben zum Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels ist eine Rechtsmittelbeschränkung unwirksam, wenn tatbestandliche Voraussetzungen - wie das Vorliegen einer nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG - in Frage stehen (vgl. KG NJW-Spezial 2017, 538; Beschluss vom 21. Februar 2012 - [4] 121 Ss 32/12 [45/12] -, juris; Beschluss 12. Januar 2017 - [5] 121 Ss 197/16 [56/16] –, juris). Dies war hier angesichts der offensichtlich geringen Mengen aber nicht der Fall.

Daneben ist durch das Kammergericht bereits entschieden worden, dass die Fest-stellungen unabhängig von der möglichen Würdigung als nicht geringe Menge keine ausreichende Grundlage für den Schuld- und Strafausspruch bilden, wenn Angaben zum gehandelten Gewicht der Betäubungsmittel und zum Wirkstoffgehalt fehlen (KG, Beschluss vom 21. Februar 2012, a. a. O.). Dies ist hier aber gleichfalls nicht der Fall, weil das amtsgerichtliche Urteil das Gewicht der gehandelten Blütenstände bis auf die dritte Kommastelle genau ausweist und zudem die erzielten Preise mitteilt.

b) Die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung führte dazu, dass das Landgericht die beantragte Beweiserhebung ablehnen musste.

aa) Das Landgericht war durch die wirksam erklärte Beschränkung der Berufung – jedenfalls im Grundsatz – an die Feststellung gebunden, dass der Angeklagte bei der Begehung der Taten schuldfähig war. Denn die Frage der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) ist eine solche des Schuldspruchs und jene nach erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) eine solche des Strafausspruchs (OLG Köln NStZ 1984, 379; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021 – III – 4 RVs 11/21 – juris). Der Bundesgerichtshof ist in einer ähnlichen Konstellation so weit gegangen, dass im Falle einer Aufhebung des Urteils nur im Strafausspruch der neu befasste Tatrichter an den rechtskräftigen Schuldspruch selbst dann gebunden sei, wenn die erneute Ver-handlung zum Strafausspruch ergibt, dass der Angeklagte schuldunfähig war (vgl. BGHSt 7, 283).

Die durch die Verteidigung begehrte Beweiserhebung zielte damit darauf, die rechts-kräftig feststehende Schuldfähigkeit unter Verstoß gegen die innerprozessuale Bindungswirkung zu erschüttern. Das Beweisthema unterlag mithin einem Beweisverbot (vgl. Hamm/Pauly in: Hamm/Pauly, Die Revision in Strafsachen 8. Aufl., Rn. 870), weshalb die Beweiserhebung im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO unzulässig war (vgl. zum Ganzen Alsberg/Güntge, Beweisantrag im Strafprozess 7. Aufl., Rn. 801 a. E.). Zulässige Beweisanträge konnte der Angeklagte bei dieser Prozesssituation nur in Bezug auf Beweistatsachen stellen, die ausschließlich für die Rechtsfolgenbemessung von Bedeutung sein konnten (vgl. Alsberg/Güntge, a.a.O., Rn. 802).

bb) Im Ergebnis ohne Bedeutung bleibt, dass das Landgericht den Beweisantrag nicht als unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), sondern wegen Besitzes eigener Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) abgelehnt hat. Ob das Landgericht die Ablehnung insoweit tragfähig begründet hat – die Generalstaatsanwaltschaft zweifelt dies in ihrer Zuschrift mit bedenkenswerten Überlegungen an –, kann dahinstehen. Denn jedenfalls kommt nach dem zuvor Ausgeführten der Ablehnungsgrund der Unzulässigkeit der Beweiserhebung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) zum Tragen.

Zwar ist als Grundsatz anerkannt, dass weder das Tat- noch das Revisionsgericht die in § 244 StPO bezeichneten Ablehnungsgründe austauschen darf. Denn der Angeklagte muss sich auf den ihm bekannt gemachten Ablehnungsgrund ggf. einstellen und seine Verteidigung darauf ausrichten können (vgl. BGHSt 48, 268; Senat StV 2019, 834 [Volltext bei juris], hierzu auch Krenberger, jurisPR-VerkR 1/2019 Anm. 5). Dies hat z. B. Bedeutung bei der Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO), auf deren Einhaltung der Angeklagte ein schutzwürdiges Vertrauen haben kann (BGHSt 32, 44; Hamm/Pauly in: Hamm/Pauly a.a.O., Rn. 927).

Etwas anderes muss allerdings beim Ablehnungsgrund der Unzulässigkeit gelten, weil er objektiv besteht und sich mit ihm keinerlei prozessuale Weiterungen verbinden. Dem Angeklagten können hier keine Nachteile dadurch entstanden sein, dass er von einer auf § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützten Ablehnung ausging, der Senat die Ablehnung aber (bereits) als nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gerechtfertigt und geboten bewertet. Wegen der objektiv bestehenden Bindungswirkung hätte sich der Angeklagte auch dann nicht anders verteidigen können, wenn bereits die Strafkammer den Beweisantrag als unzulässig abgelehnt hätte.

Selbst wenn die Ablehnung nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO (eigene Sachkunde) verfahrensrechtswidrig gewesen wäre, könnte das Urteil mithin nicht hierauf beruhen.

c) Nichts anderes ergibt sich durch die Rechtsprechung, der zufolge dem Berufungsurteil auch im Falle einer wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß zu entnehmen sein müsse, dass „das Gericht im Rahmen der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB die Frage der Schuldunfähigkeit geprüft, aber verneint hat“ (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021, a. a. O.; auch OLG Hamm NStZ-RR 2015, 205; OLG Köln NStZ 1984, 379). Dieses Erfordernis widerspricht zwar der oben zitierten – allerdings 65 Jahre alten – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 283) und erscheint angesichts des an sich bindend feststehenden Schuldspruchs auf den ersten Blick auch als systematisch unnötig oder sogar folgewidrig, hat seinen tieferen Sinn aber darin, dass aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit ausgeschlossen werden soll, dass der Tatrichter seinem Urteil einen für falsch erkannten Schuldspruch zu Grunde legt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021, a. a. O.). Tatsächlich erkennen mehrere Oberlandesgerichte an, dass in diesem Ausnahmefall keine Bindungswirkung besteht (sei es, weil die Beschränkung als unwirksam anzusehen sei [so OLG Köln NStZ 1984, 379] oder als Bruch der prozessualen Systematik zur Wahrung materieller Gerechtigkeit).

Aber jedenfalls ist eine trotz Rechtsmittelbeschränkung veranlasste dezidierte Prüfung der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) auf Evidenzfälle beschränkt. Nur im Falle offensichtlicher Schuldunfähigkeit kann sich das Gericht über die durch die Beschränkung herbeigeführte Rechtskraft des Schuldspruchs hinwegsetzen; eine weitergehende Befassungs- und Begründungspflicht würde den mit § 318 StPO verfolgten Entlastungszweck hinfällig machen (vgl. OLG Hamm, a. a. O.; OLG Köln NStZ 1984, 379).

Ein solcher Evidenzfall lag hier weder nach den Urteilsgründen noch nach den Aus-führungen der Verfahrensrüge vor. Es ergaben sich nur vage und insgesamt überaus zweifelhafte Hinweise darauf, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat-begehung aufgehoben gewesen sein könnte. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, der durch den verteidigten Angeklagten im Rahmen seiner durch § 318 StPO eingeräumten Verfügungsmacht erklärten Rechtsmittelbeschränkung die Wirksamkeit zu versagen.

2. Die gleichfalls erhobene Sachrüge, die nicht ausgeführt worden ist, deckt keinen Rechtsfehler auf.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin

Anmerkung:


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