Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

DNA-Identitätfeststellung, Wiederholungsgefahr

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Rostock, Beschl. v. 24.08.2021 - 11 Qs 97/21 (1)

Leitsatz: Es fehlt ggf. an der nach § 81 g Abs. 1, 4 StPO für eine DNA-Untersuchung erforderlichen Annahme, dass gegen den Beschuldigten künftig Strafverfahren wegen Straftaten wegen Verstoßes gegen das BtMV von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden, wenn Tatsachen die Annahme nahe legen, dass sich der Beschuldigte vom Drogenmillieu gelöst hat.


11 Qs 97/21 (1)

Landgericht Rostock

Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren pp.

Verteidiger:

wegen Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren
hat das Landgericht Rostock - 1. Strafkammer als Beschwerdekammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Amtsgericht am 24. August 2021 beschlossen:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 01.04.2021, mit dem bei dem Beschwerdeführer die Entnahme von Körperzellen zum Zweck der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren angeordnet worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Beschwerdeführer ist zwar mit Urteil des Landgerichts Rostock vom 13.03.2020 rechtskräftig wegen gemeinschaftlich begangenen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Es fehlt jedoch an der nach § 81 g Abs. 1, 4 StPO erforderlichen begründeten Annahme, dass gegen den Beschwerdeführer künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden.

Das Landgericht Rostock hat in seinem Urteil unter anderem ausgeführt: Die schwere Erkrankung des Beschwerdeführers - Leukämie seit Herbst 2017 und in Folge ihrer Behandlung seit 2018 eine Vorstufe von Multipler Sklerose - sowie die Tatsache, dass er nunmehr Opiate auf Rezept erhalte, so dass er die durch den Handel mit Betäubungsmitteln finanzierten Drogen zur Selbsttherapie nicht mehr benötige, legten nahe, dass er sich vom Drogenmillieu gelöst habe. In ihrer Entscheidung geht die Kammer davon aus, dass bereits die Hauptverhandlung nachhaltig auf ihn gewirkt habe und ihn die Verurteilung zu dieser Bewährungsstrafe von der Begehung weiterer - insbesondere vergleichbarer - Straftaten abhalte. Davon abweichende Erkenntnisse sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.


Einsender: RA T. Penneke, Rostock

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".