Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 06.09.2021 - 1 OLG 22 Ss 368/21
Leitsatz: Dem Tatrichter kommt bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat. Dies gilt sowohl für die Prognoseentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB als auch die Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen. In beiden Fällen hat der Tatrichter unter Einbeziehung aller dafür bedeutsamen Umstände im Sinne einer Gesamtwürdigung zu entscheiden.
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 06.09.2021 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 18. März 2021 aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Zwickau zu-rückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Auerbach vom 13. November 2019 - unter Einbeziehung der Strafen aus einer Vorverurteilung - wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Zwickau mit Urteil vom 18. März 2021 das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wird; im Übrigen hat es die Berufung als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 18. März 2021 nach § 349 Abs. 2 StPO kostenpflichig als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Revision des Angeklagten ist zulässig und begründet, soweit es die Versagung der Straf-aussetzung zur Bewährung betrifft. Insoweit führt die Revision mit der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Dresden in ihrer Antragsschrift vom 29. Juni 2021 verwiesen.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält dagegen revisionsrechtlicher Über-prüfung nicht stand. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu weisen erhebliche Erörterungsmängel auf.
Zwar kommt dem Tatrichter bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (BGH, Urteil vom 05. April 2018 - 1 StR 654/17 - m.w.N.). Dies gilt sowohl für die Prognoseentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB als auch die Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 56 Rdn. 11, 25). In beiden Fällen hat der Tatrichter unter Einbeziehung aller dafür bedeutsamen Umstände im Sinne einer Gesamtwürdigung zu entscheiden. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Die Umstände, auf die die Bejahung oder Verneinung einer günstigen Sozialprognose bzw. das Vorliegen besonderer Umstände gestützt werden soll, müssen rechtsfehlerfrei festgestellt werden (Fi-scher, a.a.O., Rdn. 23). Der Tatrichter ist dabei nach § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO gehalten, die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung im Urteil unter Darlegung der dafür maßgeblichen Erwägungen in einer den Anforderungen des sachlichen Rechts genügenden Weise zu begründen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2019 - 161 Ss 163/18 -).
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht. Der Tatrichter hat dem Angeklagten zwar eine positive Kriminal- und Sozialprognose" gestellt. Die für den Ange-klagten sprechenden Umstände (geständig, entschuldigte sich beim Geschädigten, leistete Schadensersatz, Tat liegt fast vier Jahre zurück) seien jedoch weder allein noch in ihrer Gesamtheit" geeignet, das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu begründen. Ergänzend wurde angeführt, dass das Berufungsgericht dem Gedanken einer Strafaussetzung sicherlich nähertreten" hätte können, wäre der Angeklagte nicht vorbestraft und hätte er trotz Wissen um das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren keine weiteren Straftaten begangen".
Diese Ausführungen erweisen sich nicht in jeder Hinsicht als frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte die mit Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 16. März 2018 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung beanstandungsfrei durchgestanden hat und die Strafe zwischenzeitlich erlassen worden ist. Dies stellt einen gewichtigen, für den Angeklagten sprechenden Umstand dar, der in die vorzunehmende Gesamtabwägung einzustellen war. Der Tatrichter durfte dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung nicht versagen, ohne zu prüfen, ob nicht allein die Gefahr des Widerrufs der Strafaussetzung mit der Folge der Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten vermag (vgl. BGHR, StGB, § 56 Abs. 2 Sozialprognose 3; BGH, Urteil vom 05. April 2018 - 1 StR 654/17 -). Schließlich hat das Landgericht auch nicht in seine Abwägung eingestellt, dass gegen den Angeklagten nach Begehung der ihm im vorliegenden Verfahren zur Last liegenden Tat eine freiheitsentziehende Maßnahme in Form eines zweiwöchigen Jugendarrestes vollstreckt wurde und es sich bei dem Angeklagten im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe um einen Erstverbüßer handelt (KG Berlin, StV 2021, 53 f.). Bei dieser Sachlage hätte sich der Tatrichter mit der Frage auseinander-setzen müssen, ob der von der Vollstreckung des Jugendarrestes ausgehende Warneffekt eine Wirkung auf den Angeklagten erzielt hat und deshalb von einer Strafaussetzung zur Bewährung erwartet werden könnte, dass der Angeklagte die Chance nutzt und künftige keine Straftaten mehr begeht. Schließlich kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht den Vorstrafen" des Angeklagten zu großes Gewicht beigemessen hat. Bereits im Rahmen der Strafzumessung hat es berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits mehrfach auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten" sei, wenngleich diese Vortaten als Jugendverfehlungen geahndet wurden". Tatsächlich war der Angeklagte zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Tat noch nicht vorbestraft. Die gegen ihn in den Jahren 2011 und 2015 eingeleiteten Verfahren waren nach § 47 JGG gegen richterliche Weisung bzw. Erbringung von Arbeitsleistungen eingestellt worden. Im Jahr 2017 wurde gegen ihn ein zweiwöchiger Jugendarrest verhängt. Bei den Verfahrenseinstellungen nach § 47 JGG als auch der Verhängung eines Zuchtmittels in Form des Jugendarrestes handelt es sich nicht um Vorstrafen (vgl. BayObLG, StV 2021, 257 f.). Die Vorahndungen können zwar im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden. Der Tatrichter muss sich dabei aber immer bewusst sein, dass es sich nicht um Vorstrafen, denen ein stärkeres Gewicht zukommt, handelt. Angesichts der Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Entscheidung zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann der Senat nicht ausschließen, dass sich der Tatrichter der vorgenannten Bedeutung der Vorahndungen nicht bewusst war und ihnen ein zu großes Gewicht beigemessen hat. Hierfür spricht insbesondere auch, dass er unter Verweis auf die Eintragung Nr. 2 im Bundeszentralregister, nach der das Verfahren wegen räuberischer Erpressung und versuchter räuberischer Erpressung nach § 47 JGG gegen Erbringung von Arbeitsleistungen eingestellt wurde, zu Lasten des Angeklagten wertet, dass dieser keine Hemmungen" hatte, die körperliche Unversehrtheit von Menschen und auch deren Eigentum anzugreifen".
Angesichts der vorliegenden Erörterungsmängel kann die Entscheidung zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand haben.
Eine Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier allein vorliegenden Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrichter kann weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, insbesondere zum Verhalten des Angeklagten und der Entwicklung seiner Lebensumstände seit der letzten tatrichterlichen Hauptverhandlung.
Die Entscheidung erging einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO.
Einsender: RA P. Peter Schlegel, Greiz
Anmerkung:
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