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Entscheidungen

OWi

Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Umfang, Rechtsprechung des BVerfG

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bergisch-Gladbach, Beschl. v. 09.09.2021 - 48 OWi 410/21 [b]

Leitsatz: Zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren.


Amtsgericht Bergisch Gladbach

Beschluss

In dem Verfahren betreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Herrn pp.
Betroffenen
Verteidiger:

gegen den Rheinisch Bergischen Kreis -- Der Landrat -- Am Rübezahlwald 7, 51469 Bergisch Gladbach,
Verwaltungsbehörde

auf Gewährung vollständiger Akteneinsicht in Form der Übermittlung der gesamten Messreihe zum OWi-Verfahren

hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach, Abt. 48

durch den Richter am Amtsgericht am 09.09.2021 beschlossen:

Der Verwaltungsbehörde wird aufgegeben, dem Betroffenen, vertreten durch seinen Verteidiger, die Daten der gesamten Messreihe in digitaler Form einschließlich etwaig hierzu erforderlichem Token bezüglich folgender Messung zur Verfügung zu stellen: Geschwindigkeitsmessung vom 19.05.2021 auf der Hauptstraße Nr. 28 in Odenthal-Blecher zwischen 08:45 und 14:05 Uhr mit dem Messgerät ESO ES 3.0 unter der Messstellennummer 511025.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Verwaltungsbehörde.

Gründe:

Die Verwaltungsbehörde hat am 19.05.2021 gegen 09:16 Uhr eine Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsübertretung) festgestellt, welche vom Führer des Kraftrades mit dem amtlichen Kennzeichen pp. begangen wurde.

Wegen dieser Verkehrsordnungswidrigkeit hat die Verwaltungsbehörde den Betroffenen als Halter des Fahrzeuges am 29.06.2021 angehört.

Hierauf hat sich der Verteidiger des Betroffenen mit Schriftsatz vom 24.06.2021 bestellt und beantragt, die Ermittlungsakte einzusehen. Insbesondere hat er beantragt, einem vom Mandanten selbst ausgewählten Sachverständigen Einblick in die unverschlüsselten Messdaten aller Messungen des Tattages zu gewähren. Die Behörde hat daraufhin dem Verteidiger die gesamte Bußgeldakte in Kopie kommentarlos überlassen. Hieraus ist zu entnehmen, dass die Kreispolizeibehörde des Rheinisch Bergischen Kreises der Bußgeldstelle des Rheinisch Bergischen Kreises mitgeteilt hat, dass die Herausgabe von Rohmessdaten der gesamten Messreihe nur auf gerichtliche Anforderung erfolgen werde.

Der Betroffene hat dies als Verweigerung gewertet, ihm die Daten der gesamten Messreihe zu übermitteln und daher diesbezüglich am 09.07.2021 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG gestellt.

Die Bußgeldbehörde hat - wie mittlerweile üblich - diesen Antrag ohne weiteren Kommentar an das Gericht weitergeleitet. Eine Begründung der Verweigerung erfolgte nicht.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

In der Sache hat er auch Erfolg.

Es ist mittlerweile einhellige und bis zum Bundesverfassungsgericht anerkannte obergerichtliche Rechtsprechung, dass auch und gerade im standardisierten Messverfahren der Betroffene nicht nur Anspruch darauf hat, dass ihm im Rahmen der Akteneinsicht die digitalen Daten bezüglich der ihn betreffenden Messung überlassen werden, sondern die digitalen Daten bezüglich der gesamten vollständigen Messserie.

Die diesbezügliche Rechtsauffassung des Gerichtes ist der Verwaltungsbehörde hinreichend bekannt. Das Gericht erspart sich daher eine weitergehende Begründung. Die Behörde und die Kreispolizeibehörde mögen die nachvollziehbare Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.11.2020 (Az. 2 BvR 1616/18) entnehmen.

Aus vorstehenden Gründen trägt die Verwaltungsbehörde selbstverständlich auch die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Für das Gericht ist es schlichtweg skandalös, dass sowohl der Rheinisch Bergische Kreis als auch die Kreispolizeibehörde in schlichter lgnorierung der mittlerweile eindeutigen Rechtslage in nahezu jedem streitigen Bußgeldverfahren bezüglich einer Geschwindigkeitsübertretung Kosten zulasten des Steuerzahlers produzieren, die regelmäßig deutlich über den „Einnahmen" aus der Geldbuße stehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den § 473 StPO, 62 OWiG,

Richter am Amtsgericht


Einsender: RA R. Kersting, Solingen

Anmerkung:


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