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Entscheidungen

Zivilrecht

VW-Abgasskandal, merkantiler Minderwert

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Braunschweig, Beschl. v. 07.09.2021 – 11 O 6249/20

Leitsatz: Zur Schätzung der Höhe eines merkantilen Minderwertes im Rahmen des sog. Abgasskandals .


In pp.

Gründe

1. Hinweis des Gerichts an den Kläger:

§ 287 ZPO erleichtert die Darlegungslast zwar, jedoch dürften zureichende Anhaltspunkte für die behauptete Höhe des merkantilen Minderwertes beizubringen sein, zumal er aus Sicht des Unterzeichners mit 25% des gezahlten Kaufpreises möglicherweise eher reichlich hoch angesetzt sein dürfte (vgl. etwa LG Frankenthal, Urteil vom 15.11.2017, 3 O 119/17, juris, Rn. 31 f., welches betreffend ein Fahrzeug, das über einen Motor vom Typ EA189 verfügt, im Rahmen der Schätzung einen kaufrechtlichen Minderungsbetrag von 10% des Kaufpreises angesetzt hat).

Nun kann der fiktive Wert des streitgegenständlichen Gebrauchtfahrzeugs im mangelfreiem Zustand im Zeitpunkt des Kaufes nicht ermittelt werden, da das vom Kläger erworbene Fahrzeug ausschließlich mit der streitgegenständlichen Abschalteinrichtung auf den Markt gekommen ist.

Indes könnte u.a. die Entwicklung der Gebrauchtwagenpreise nach der behördlichen Anordnung des verbindlichen Rückrufes - zumindest in einiger - Rückschlüsse zulassen auf den Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Kaufes im mangelfreien Zustand, denn wenn der Markt den mit der Abschalteinrichtung verbundenen Problemen einen Wert beigemessen hat, so müsste sich dieser in der Preisentwicklung niedergeschlagen haben. Angesichts der Transparenz des Gebrauchtwagenmarktes könnte der Vortrag des Klägers entsprechend zu ergänzen sein.Im Übrigen könnte in der vorliegenden „6-Zylinder-Fallkonstellation“ im Rahmen einer Schätzung auch zu berücksichtigten sein, dass im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufes schon Erfahrungen aus dem EA189-Komplex vorlagen, nämlich klar gewesen sein könnte, dass die Behörde es bei Bekanntwerden von unzulässigen Abschalteinrichtungen wohl bei der Anordnung eines Softwareupdates belassen würde.Frist zur Stellungnahme: 2 Monate (Eingang bei Gericht)

2. Der Beklagten wird binnen 6 Wochen (Eingang bei Gericht) Gelegenheit gegeben, zu dem für diese anliegenden Schriftsatz des Kl.-V. vom 06.09.2021 ergänzend vorzutragen.

3. Der Unterzeichner erlaubt sich den Hinweis, dass ein Vergleich möglich sein müsste. Die Parteien sollten diesbezüglich telefonisch miteinander in Kontakt treten.


Einsender:

Anmerkung:


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