Gericht / Entscheidungsdatum: AG Schwerin, Beschl. v. 25.08.2021 - 36 Gs 1449/21
Eigener Leitsatz: Beantragt der Wahlverteidiger die Bestellung zum Pflichtverteidiger, ohne anzukündigen, dass er das Mandat im Falle der Pflichtverteidigerbestellung niederlegen werde, kann die Niederlegung jedoch unterstellt werden.
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt Thomas Penneke, Kröpeliner Straße 37, 18055 Rostock,
wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
hat das Amtsgericht Schwerin durch die Richterin am Amtsgericht Philipps am 25. August 2021 beschlossen:
Dem Beschuldigten wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet.
Zwar wird der Beschuldigte bereits von einen (Wahl-)verteidiger vertreten, der auch nicht angekündigt hat, dass er das Mandat im Falle der Pflichtverteidigerbestellung niederlegen werde, eine derartige Absicht kann jedoch im Fall des durch den Verteidiger gestellten Antrags unterstellt werden.
Einsender: RA T. Penneke, Rostock
Anmerkung:
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".