Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Beiordnungsgrund, Schwere der Rechtsfolge

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Koblenz, Beschl. v. 01.10.2021 - 6 Qs 49/21

Leitsatz: Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 StPO und zur Bewertung des Tatverdachts durch das Beschwerdegericht.


6 Qs 49/21

Landgericht Koblenz

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Hehlerei

hier: sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 05.08.2021

hat die 6. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht am 01.10.2021 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 05.08.2021 wird als unbegründet verworfen.
2.Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Beschuldigte pp. wurde im vorliegenden Verfahren am 02.11.2020 in Lahnstein als Fahrer eines Fahrzeugs festgestellt, das neben Möbeln auch 15 Fahrräder geladen hatte. An zwei der Fahrräder konnte eine Rahmennummer festgestellt werden, die durch die Polizei in NRW zur Fahndung ausgeschrieben ist. Der Beschuldigte pp. hat zunächst angegeben, die Fahrräder habe er von einem „pp." in der pp. bekommen. Dieser habe erfahren, dass er nach Bulgarien fahre und ihn gefragt, ob er weitere Fahrräder mitnehmen könne. Der Transport habe unentgeltlich erfolgen sollen. Der Mitbeschuldigte pp., der in der pp. wohnhaft ist, hat angegeben, der Beschuldigte pp. und seine Begleitung hätten vier Fahrräder aus seinem Keller eingeladen. Diese Fahrräder habe er auf einem Basar in Neuwied für 80,- € ge-kauft. Der Beschuldigte pp. habe die Fahrräder für ihn zu seinem Vater in pp. in Bulgarien mitnehmen sollen.

Mit Schreiben vom 30.04.2021 hat Rechtsanwalt pp. angezeigt, den Beschuldigten pp. zu vertreten und beantragt, ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen. Mit weiteren anwaltlichen Schreiben vom 30.06.2021 und vom 19.07.2021 wurde an den Antrag auf-Beiordnung erinnert.

Das Amtsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 05.08.2021 (BI. 65 d.A.) den Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 09.08.2021 (BI. 71 d.A.).

Der Beschuldigte lässt zur Begründung ausführen, im Verfahren 25 Ls 2065 Js 72227/20 jug. sei gegen ihn wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls alternativ gewerblicher Hehlerei Anklage zum Jugendschöffengericht erhoben worden. Der Beschuldigte habe sich in dem Parallelverfahren bereits in Untersuchungshaft befunden. Derzeit sei der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Mit Rücksicht auf die im Parallelverfahren erhobenen Vorwürfe liege auch im vorliegenden Verfahren der Vorwurf der Gewerblichkeit nicht ganz fern. Überdies bestehe für das vorliegende Verfahren zumindest die Möglichkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit den bereits im Parallel-verfahren angeklagten Taten. Dies begründe einen Fall der notwendigen Verteidigung auch für das vorliegende Verfahren.

Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Ein Fall der notwendigen Verteidigung ist nicht gegeben.

Die Voraussetzungen der in § 140 Abs. 1 StPO aufgezählten Gründe, in denen die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend ist, sind nicht gegeben.

Die Kammer wertet den Tatverdacht im vorliegenden Verfahren jedenfalls derzeit auch unter Berücksichtigung einer möglichen späteren Gesamtstrafenbildung mit einer gegebenenfalls im Verfahren 2065 Js 72227/20 zu verhängenden Strafe nicht als so schwer, dass eine Verteidigung im Sinn von § 140 Abs. 2 StPO geboten ist. Im Verfahren 2065 Js 72227/20 werden dem Beschuldigten pp. mit Anklage vom 18.02.2021 gemeinsam mit zwei weiteren Angeklagten entweder 12 Fälle des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Diebstahl, davon in fünf Fällen Einbruchsdiebstahl oder ein Fall der gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Hehlerei - jeweils in Tatmehrheit zu einem Verstoß gegen das WaffG und einem Fahren ohne Fahrerlaubnis - zur Last gelegt. Bei dem Diebesgut, das Gegenstand der Anklage ist handelt es sich um hochwertige gebrauchte Verkaufsgüter wie E-Bikes und Gartengeräte der Firma Stihl im Wert von insgesamt deutlich über 10.000,- €. Im vorliegenden Verfahren richtet sich der Tatverdacht der Hehlerei demgegenüber lediglich auf zwei Fahrräder, die in einem vom Beschuldigten pp. geführten Fahrzeug neben Möbelstücken und weiteren 13 Fahrrädern geladen waren. Der Wert der beiden Fahrräder wird mit 500,- € beziffert. Den im Verfahren 2065 Js 72227/20 im Raum stehenden Vorwürfen kommt mithin ein deutlich höheres Gewicht zu als dem Tatvorwurf im vorliegenden Verfahren. Dass es später hinsichtlich einer in dem Verfahren 2065 Js 72227/20 zu verhängenden Strafe zu einer Gesamtstrafenbildung mit einer im vorliegenden Verfahren gegebenenfalls zu verhängenden Strafe kommen könnte, erhöht das Gewicht der Rechtsfolgen im vorliegenden Verfahren nicht derart, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten wäre (OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2012, 2 Ws 37/12, juris Rdnr. 8). Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch eine im vorliegenden Verfahren gegebenenfalls zu verhängende Strafe im Rahmen einer späteren Gesamtstrafenbildung eine sonst mögliche Strafaussetzung zur Bewährung gefährdet würde (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06.01.2017, 4 Ws 212/16, juris Rdnr. 15).

Im vorliegenden Verfahren erscheint vielmehr derzeit noch völlig offen, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Anklageerhebung erfolgen wird. Mit Blick auf den gegenüber dem Verfahren 2065 Js 72227/20 nachrangig erscheinenden Tatvorwurf ist eine Einstellung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO ebenso vorstellbar.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA T. Scheffler, Windesheim

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".