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Entscheidungen

StPO

Berufungsverwerfung, ausgebliebener, aber vertretener Angeklagter, Terminsladung, Wiedereinsetzung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 15.9.2021 - 1 Ws 561/21

Leitsatz: Erachtet es das Berufungsgericht nach § 329 Abs. 4 Satz 1 StPO für erforderlich, die Berufungshauptverhandlung in Anwesenheit des ausgebliebenen, jedoch durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertretenen Angeklagten in einem weiteren Termin fortzuführen, kann es bei Ausbleiben des Angeklagten im Fortsetzungstermin und weiterer Anwesenheit des vorgenannten Verteidigers die Berufung des Angeklagten nur dann nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO verwerfen, wenn die Ladungsfrist des Angeklagten von einer Woche (§ 217 Abs. 1 StPO) zum Fortsetzungstermin gewahrt wurde.


In pp.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts vom 26.08.2021 aufgehoben.
II. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 10.08.2021 auf seine Kosten gewährt.
III. Damit ist das Verwerfungsurteil des Landgerichts vom 10.08.2021 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 11.08.2021 gegenstandslos.
IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Jugendrichter - verurteilte den Angeklagten am 04.01.2021 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit drei tateinheitlichen Fällen der Beleidigung in Tatmehrheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Beleidigung zu einem Dauerarrest von einer Woche. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Mit Verfügung vom 26.05.2021 hat das Landgericht - Jugendkammer - Termin zur Hauptverhandlung auf den 17.06.2021 bestimmt. Im Hauptverhandlungstermin vom 17.06.2021 wurde die Verhandlung ausgesetzt und neuer Hauptverhandlungstermin bestimmt auf den 09.08.2021 um 09:00 Uhr. […] Zur Berufungshauptverhandlung am 09.08.2021 um 09:00 Uhr war der Angeklagte nicht erschienen, jedoch durch seine Verteidigerin mit nachgewiesener und gesonderter Vertretungsvollmacht vertreten. Der Vorsitzende der Berufungskammer unterbrach die Hauptverhandlung zur Entscheidung über einen Befangenheitsantrag und verfügte sodann um 15:00 Uhr, dass die Hauptverhandlung unterbrochen wird, bestimmte Termin zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung auf 10.08.2021, 08:30 Uhr, und ordnete das persönliche Erscheinen des Angeklagten zum Fortsetzungstermin an. Zu diesem Termin wurden der Angeklagte über seine Verteidigerin per Telefax am 09.08.2021 um 16:52 Uhr geladen. Zum Fortsetzungstermin am 10.08.2021 um 08:38 Uhr war der Angeklagte nicht erschienen, jedoch wiederum durch seine vorgenannte Verteidigerin vertreten. Nach Verwerfung eines weiteren Ablehnungsantrags verkündete der Vorsitzende sodann bezüglich des Angeklagten ein Verwerfungsurteil gemäß § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO, da dieser zum Fortsetzungstermin vom 10.08.2021 nicht erschienen war. Dieses Urteil vom 10.08.2021 wurde der Wahlverteidigerin des Angeklagten am 17.08.2021 zugestellt.

Der Angeklagte beantragte mit dem am 16.08.2021 bei den Justizbehörden eingegangenen Schriftsatz seiner Wahlverteidigerin vom selben Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trug vor, dass er keine Kenntnis des Fortsetzungstermins vom 10.08.2021 hatte und zu diesem Termin nicht ordnungsgemäß geladen worden sei. Er habe sich bis 11.08.2021 im Urlaub befunden und sei seitens seiner Verteidigerin bzw. deren Kanzlei nicht über den Fortsetzungstermin vom 10.08.2021 informiert worden. […]

Der Vorsitzende der Jugendkammer des Landgerichts hat mit Beschluss vom 26.08.2021 den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten als unzulässig verworfen. Auf die Gründe des genannten Beschlusses wird verwiesen. Gegen diesen seiner Verteidigerin am 27.08.2021 zugestellten Beschluss hat der Angeklagte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 27.08.2021, bei den Justizbehörden eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. […]

II.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ist statthaft (§§ 329 Abs. 7 Satz 1, 46 Abs. 3 StPO) und zulässig, da form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO), und hat in der Sache auch Erfolg.

Die sofortige Beschwerde erweist sich als begründet. Dem Angeklagten ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung Wiedereinsetzung in die Hauptverhandlung zu bewilligen, da er zu dem Hauptverhandlungstermin vom 10.08.2021 nicht ordnungsgemäß geladen wurde und deshalb bereits kein Fall der Säumnis vorlag.

1. Der Angeklagte ist vorliegend per Fax am 09.08.2021 um 16:52 Uhr über seine auch für die Entgegennahme von Ladungen (§ 145a Abs. 2 Satz 1 StPO) bevollmächtigte Verteidigerin zum Fortsetzungstermin vom 10.08.2021 um 08:30 Uhr geladen und hierbei über die Möglichkeit der Verwerfung gemäß § 329 Abs. 4 Satz 3 StPO belehrt worden. Bei Terminsbestimmung am 09.08.2021 hat das Gericht zudem das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet. Die Ladung erfolgte jedoch nicht fristgerecht. Nachdem zwischen dem Eingang der an den Angeklagten adressierten Ladung bei seiner Verteidigerin, die am 09.08.2021 per Telefax erfolgte und dem Tag der Hauptverhandlung, die bereits auf den 10.08.2021 terminiert war, keine Woche lag, wurde die Ladungsfrist des § 217 StPO nicht eingehalten. Zwar ist bei Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung grundsätzlich keine förmliche Ladung erforderlich und daher auch keine Ladungsfrist einzuhalten (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 64. Aufl. § 217 Rn. 6 m.w.N.). Vielmehr genügt grundsätzlich die bloße Bekanntgabe des Fortsetzungstermins (Meyer-Goßner/Schmitt § 229 Rn. 12 m.w.N.). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Gericht - wie vorliegend – trotz der Vertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger ausnahmsweise nicht gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO zur Sache verhandeln will, sondern es als erforderlich erachtet, dass der Angeklagte zur Fortsetzung der Hauptverhandlung persönlich anwesend ist. In diesem Falle ist gemäß § 329 Abs. 4 Satz 1 StPO der Angeklagte zum Fortsetzungstermin neu zu laden und das persönliche Erscheinen anzuordnen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 329 Rn. 15b). Die ordnungsgemäße Ladung richtet sich nach §§ 216, 217 StPO und setzt deren förmliche Zustellung nach § 35 Abs. 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 35 Rn. 10 m.w.N.) unter Einhaltung der einwöchigen Ladungsfrist voraus. Da die Durchführung der Hauptverhandlung nach § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO in Abwesenheit des Angeklagten den gesetzlichen Regelfall darstellt, und nach § 329 Abs. 4 Satz 1 StPO nur verfahren werden darf, wenn die Anwesenheit des Angeklagten zur Urteilsfällung unerlässlich ist (Meyer-Goßner/Schmitt § 329 Rn. 15a), darf ein Angeklagter, welcher seinen Verteidiger mit ordnungsgemäßer Vertretungsvollmacht ausgestattet hat, von einem Verhandeln in seiner Abwesenheit ausgehen. Die Ladung zum Fortsetzungstermin nach § 329 Abs. 4 Satz 1 StPO soll ihm von daher Gelegenheit geben, sich auf die veränderte Sachlage einzustellen und sich auf den Fortsetzungstermin vorzubereiten.

2. Nach §§ 329 Abs. 7 Satz 1, 44 Satz 1 StPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein säumiger Angeklagter ohne Verschulden gehindert war, an der Berufungshauptverhandlung persönlich teilzunehmen. Bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist ist ein Angeklagter zwar an sich nicht säumig. Gleichwohl ist ein nichtsäumiger Angeklagter einem säumigen gleichzustellen und ihm ist ohne Rücksicht auf sein Verschulden - ggf. auch von Amts wegen - Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Gericht das Fehlen oder die Unwirksamkeit der Ladung übersehen hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 329 Rn. 41 m.w.N.). Auf die Frage der Glaubhaftmachung der Terminsunkenntnis kommt es vorliegend nicht an, da die Unwirksamkeit der Ladung zur Folge hat, dass der Angeklagte nicht säumig war und ihm auch von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren ist.

3. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten stützt sich auf Umstände, die das Berufungsgericht vorliegend in seinem die Berufung verwerfenden Urteil nicht berücksichtigt, weil es sie offenbar für nicht relevant erachtet hat. Für den Angeklagten sind sie von daher als neu einzustufen. Da alle Tatsachen aktenkundig sind, ist deren Glaubhaftmachung nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 26.02.1991 – 1 StR 737/90 = NStZ 1991, 295 = BGHR StPO § 45 Abs 2 Tatsachenvortrag 7).

4. Als Folge der Wiedereinsetzung wird das Verwerfungsurteil des Landgerichts vom 10.08.2021 nebst dem Berichtigungsbeschluss vom 11.08.2021 beseitigt, ohne dass es ausdrücklich aufgehoben zu werden braucht. Gleichwohl hat der Senat dies zur Klarstellung in den Tenor des Beschlusses aufgenommen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 329 Rn. 44).

III.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 473 Rn. 2), die Kostenentscheidung der Wiedereinsetzung auf § 473 Abs. 7 StPO.


Einsender: RiBayObLG Dr. G. Gieg, Bamberg

Anmerkung:


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