Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Beschl. v. 23.09.2021 - 729 OWi-261 Js 1345/21-104/21
Leitsatz: Ermöglicht es die Verwaltungsbehörde dem Gericht für die Dauer des Verfahrens nicht die Bedienungsanleitung des Gerätes ausreichend zur Kenntnis zu nehmen, sie zur Akte zu nehmen und untersagt sie auch ein Kopieren, so ist die Messung nicht prüfbar. Das Verfahren kann nach § 47 OWiG eingestellt werden.
729 OWi-261 Js 1345/21-104/21
Amtsgericht Dortmund
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.
Gründe:
Die Verwaltungsbehörde ermöglicht es weder dem Gericht noch der Verteidigung von der genutzten Bedienungsanleitung für die gesamte Verfahrensdauer ausreichend Kenntnis zu nehmen und die Bedienungsanleitung zur Akte zu nehmen als Aktenbestandteil.
Zudem wird ein Kopieren untersagt. Hierdurch sind Messungen durch Gericht und Verteidigung nicht prüfbar.
Dortmund, 23.09.2021
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