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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Fahrtenbuch, Anhörung, Frist

Gericht / Entscheidungsdatum: OVG Hamburg, Beschl. v. 23.09.2021 - 4 Bs 140/21

Leitsatz: 1. Die Behörde trägt die materielle Beweislast für die rechtzeitige Anhörung des Fahrzeughalters. Es obliegt ihr, den vollen Beweis über den Zugang eines Schrift-stücks zu erbringen, da dessen Nichterhalt eine sog. negative Tatsache darstellt, die ihrerseits eines Beweises nicht zugänglich ist. Dies ergibt sich für ein Schrei-ben aus den allgemeinen Beweislastregelungen über den Zugang von Willenserklärungen.
2. Der Zugang eines mit einfachem Brief bei der Post aufgegebenen Schriftstücks kann nicht im Wege der Beweiserleichterung des Prima-facie-Beweises nachge-wiesen werden.
3. Das Gericht kann im Wege der Würdigung der Umstände des Einzelfalles nach § 108 Abs. 1 VwGO zu der Überzeugung gelangen, dass ein abgesandtes Schriftstück den Adressaten erreicht hat.


In pp.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Fahrtenbuchauflage.

Der Antragsteller ist Halter eines Fahrzeugs, mit dem am 5. Juli 2020 um 6.25 Uhr ein Verkehrsverstoß begangen wurde. Der Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen HH-pp. überschritt auf der X-straße in Höhe der Hausnummer xxx in Hamburg stadteinwärts die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug einer Messtoleranz um 22 km/h. Das Frontfoto zeigt eine weibliche Person.

In der Sachakte (auch Owi-Akte) befindet sich ein auf den 24. Juli 2020 datiertes Anhörungsschreiben in dem wegen des Verstoßes eingeleiteten Bußgeldverfahren. Dieses war an die aktuelle Adresse des Antragstellers gerichtet. Auf dem Anschreiben ist das Foto der Fahrerin abgedruckt. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht. Weiter enthält die Sachakte ein Schreiben vom 14. August 2020, mit dem der Antragsteller an die Übersendung des Anhörungsbogens vom 24. Juli 2020 erinnert wurde. Dieser äußerte sich nicht. Nach einem sich ebenfalls in der Akte befindlichen Schreiben der Polizeidienststelle PK yy vom 28. August 2020 wurde der Antragsteller als Zeuge in dem Bußgeldverfahren zum 17. September 2020 vorgeladen. Dort erschien niemand. Die Akte enthält keine "Ab-Vermerke" über die Versendung der Schreiben bzw. der Zeugenvorladung.

Aus dem polizeilichen Bericht vom 17. April 2020 geht hervor, dass das Aufsuchen des Antragstellers an seiner Wohnanschrift am selben Tag durch zwei Polizeibeamte keine Erkenntnisse gebracht hat. Dort sei niemand angetroffen worden. Hinweise auf die Fahrerin habe es an der Wohnanschrift nicht gegeben und solche seien auch sonst nicht vorhanden.

Das Bußgeldverfahren wurde im Oktober 2020 eingestellt, weil die Feststellung des Täters unmöglich war.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2020 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller an, dass dieser für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-..... oder ein an dessen Stelle verwendetes Fahrzeug vom 15. Februar 2021 an für einen Zeitraum von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen habe. Des Weiteren gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller u. a. auf, das Fahrtenbuch an bestimmten Terminen vorzulegen. Zudem ordnete sie die sofortige Vollziehung der Maßnahme an. Es bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse.

Gegen den Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Januar 2021 Widerspruch ein und verwies zur Begründung darauf, er habe die Anhörungsschreiben und die Ladung nicht erhalten. Daher könne ihm eine Pflichtverletzung bei der Aufklärung des Sachverhalts bezogen auf den Fahrer nicht vorgeworfen werden. Zudem sei der Anhörungsbogen erst mehr als zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß erstellt worden. Erinnerungslücken dürften ihm daher nicht zum Nachteil gereichen. Auch habe die Polizei nicht alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, z.B. eine Nachfrage beim Einwohnermeldeamt nach einer unter der Anschrift gemeldeten weiblichen Person. Da er berufstätig sei, sei es naheliegend, dass er tagsüber nicht erreichbar gewesen sei. Bewohner des Hauses hätten befragt werden können. Zudem sei die Anordnung eines Fahrtenbuchs gemessen am Gewicht des Verkehrsverstoßes unverhältnismäßig. Über den Widerspruch hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden.

Der Antragsteller hat am 3. Februar 2021 vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen.

Dies hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Mai 2021 abgelehnt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage sei formell rechtmäßig. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage der Antragsgegnerin entspreche den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Zudem überwiege nach einer summarischen Prüfung das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers, zunächst kein Fahrtenbuch führen zu müssen. Denn die Fahrtenbuchauflage sei voraussichtlich rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO seien gegeben. Es liege ein Verkehrsverstoß von nennenswertem Umfang vor. Dieser wäre mit einem Punkt im Fahreignungsregister zu bewerten sowie mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro zu ahnden gewesen. Die Feststellung des Fahrzeugführers nach dem Verkehrsverstoß sei nicht möglich gewesen. Im vorliegenden Fall sei die Frist von zwei Wochen mit dem Anhörungsschreiben vom 24. Juli 2020 zwar um ca. eine Woche überschritten gewesen. Dies habe sich jedoch auf das Ermittlungsergebnis nicht ausgewirkt. Der Antragsteller habe keinerlei Angaben zum möglichen Fahrer gemacht. Dem stehe nicht entgegen, dass er den Zugang sämtlicher durch die Antragsgegnerin an ihn übersandter Schreiben bestreite. Es sei in hohem Maße unwahrscheinlich, dass diese zur Sachakte gelangt sein sollen, ohne zuvor an den Antragsteller abgeschickt worden zu sein, oder aber dass diese jedenfalls bei der Post vollständig verloren gegangen sein sollen. Daher werte das Gericht den Vortrag des Antragstellers als Schutzbehauptung.

Ebenso habe die Antragsgegnerin ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Fahrtenbuchauflage sei an sich sowie in Bezug auf ihre Dauer angemessen. Sie sei entsprechend dem Gewicht der zu Grunde liegenden Ordnungswidrigkeit zu bemessen, die sich an den in der Anlage 13 zur FeV geregelten Punktzahlen orientiere. Der Verkehrsverstoß wäre danach mit einem Punkt zu bewerten; die hier erfolgte Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h hätte mit einem Bußgeld von 80 Euro geahndet werden können. Auch der Zeitraum von sechs Monaten sei nicht zu beanstanden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Mit seiner Beschwerdebegründung, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO abzustellen ist, hat der Antragsteller die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinreichend erschüttert. Er hat geltend gemacht, ihm könne eine fehlende Mitwirkung bei den Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrers nicht angelastet werden. Ihm sei diese nicht möglich gewesen, weil er weder die Anhörungsbögen noch die Ladung erhalten habe. Bei einer Negativtatsache genüge einfaches Bestreiten des Zugangs. Mit diesem Vorbringen hat der Antragsteller die Annahme des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Zweifel gezogen, das Vorbringen, dass er drei Schreiben nicht erhalten habe, sei eine bloße Schutzbehauptung.

Hat damit der Antragsteller eine tragende Begründung des angefochtenen Beschlusses erschüttert, ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde zu entscheiden. Dies eröffnet dem Senat die Möglichkeit, selbst eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffen.

2. Die somit vorliegend zulässige vollständige Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch das Beschwerdegericht ergibt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 2021, den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, nicht zu ändern ist.

Der Antrag des Antragstellers, unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 19. Januar 2020 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2020 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet.

Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrtenbuchauflage und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung vorzunehmen. Maßgebliche Bedeutung haben dabei die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bei summarischer Prüfung erkennbaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs - hier des Widerspruchs - in der Hauptsache. Darüber hinaus bedarf die auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gestützte Anordnung des Sofortvollzuges der Verfügung eines besonderen öffentlichen Interesses.

Diese Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus.

a) Die Fahrtenbuchauflage erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Anordnung, mit der der Antragsteller verpflichtet wird, für die Dauer von sechs Monaten für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-..... sowie für alle Ersatz- und Folgefahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen, ist § 31a Abs. 1 StVZO. Hiernach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war (Satz 1). Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen (Satz 2).

Die Anordnung im Bescheid vom 17. Dezember 2020 ist hiernach nicht zu beanstanden.

aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO liegen vor.

(1) Mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug der Marke Audi mit dem amtlichen Kennzeichen HH-pp. wurde am 5. Juli 2020 um 6.25 Uhr eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen.

Der Fahrzeugführer missachtete in Hamburg auf der X-straße in Höhe der Hausnr. xxx stadteinwärts die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (nach Toleranzabzug) um 22 km/h. Dieser Verkehrsverstoß hat auch das für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage erforderliche Gewicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 8.7.2014, 12 LB 76/14, juris Rn. 22; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO, Rn. 20). Denn mit dem zu schnellen Fahren verwirklichte der Fahrzeugführer den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 3 Nr. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), für die nach § 26a StVG, § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV -) in Verbindung mit Ziffer 11.3 der Anlage zur BKatV und Ziffer 11.3.4 der Tabelle 1 a der Anlage zur BKatV ein Bußgeld in Höhe eines Regelsatzes von 80,00 Euro vorgesehen ist. Zusätzlich erfolgt nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Unterbuchst. bb StVG, § 40 i.V.m. Anlage 13 Ziffer 3.2.2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) eine Eintragung in das Fahreignungsregister mit einem Punkt.

(2) Der für diesen Verkehrsverstoß verantwortliche Fahrzeugführer konnte nicht ermittelt werden.

Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31a StVZO unmöglich gewesen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei kann sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an dem Verhalten und der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.10.1978, VII C 77.74, juris Rn. 16; Beschl. v. 25.6.1987, 7 B 139.87, juris Rn. 2).

Ungeachtet der Ermittlungspflicht der Behörde bleibt es Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Messfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Mögliche Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage daher nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind. Das gilt namentlich für Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Lehnt dieser die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (stRspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 17.12.1982, 7 C 3.80, juris Rn. 7; Beschl. v. 1.3.1994, 11 B 130.93, juris Rn. 4; VGH Kassel, Urt. v. 28.7.2021, 2 A 1463/20, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.2.2013, 12 LA 122/12, juris Rn. 8). Auf ein Verschulden des Fahrzeughalters an der Nichtfeststellbarkeit kommt es nicht an (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.5.2019, 4 Bs 207/17, n.v.).

Hiernach war die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht möglich, wobei der von der Antragsgegnerin betriebene Ermittlungsaufwand angemessen und ausreichend war. Der Antragsteller hat die ihm übersandten Anhörungsbögen vom 24. Juli 2020 und vom 14. August 2020 nicht zurückgesandt und sich auch sonst im Bußgeldverfahren nicht geäußert. Trotz der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin am 17. September 2020 noch versucht, durch Aufsuchen der Wohnadresse des Antragstellers zu ermitteln, was allerdings nicht erfolgreich war. Danach bestanden keine weiteren Ermittlungsansätze.

Mit dem Einwand, er habe die Anhörungsbögen nicht erhalten und habe deswegen nicht an der Aufklärung mitwirken können, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen:

Zu Recht weist er zwar darauf hin, dass die Verfolgungsbehörde die materielle Beweislast für die rechtzeitige Anhörung und den Zugang eines Anhörungsschreibens trägt (vgl. VGH München, Urt. v. 18.2.2016, 11 BV 15.1164, juris Rn. 20; Beschl. v. 10.10.2006, 11 CS 06.607, juris Rn. 19). Dabei sind zunächst die für Verwaltungsakte geltenden Grundsätze maßgeblich. Grundsätzlich obliegt es der Behörde, den vollen Beweis über den Zugang eines Bescheides zu erbringen, da dessen Nichterhalt eine sog. negative Tatsache, die ihrerseits eines Beweises nicht zugänglich ist, darstellt. Zumindest dann, wenn der Adressat eines schriftlichen Verwaltungsaktes behauptet, dass er den Bescheid (überhaupt) nicht erhalten habe, kann von diesem grundsätzlich nicht verlangt werden, er müsse hierzu substantiiert vortragen, insbesondere dazu, aufgrund welcher Umstände ihn die Sendung nicht erreicht habe. In den Fällen der verspäteten Bekanntgabe ist es dem Betreffenden möglich, die Vermutung des Eingangs innerhalb dreier Tage substantiiert zu bestreiten und die Verspätung durch nähere Angaben (Poststempel des Briefumschlages, Eingangsvermerk, Zeugen) zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Dies trifft im Falle eines unterbliebenen Zugangs aber nicht zu. Insoweit bleibt dem Betreffenden nichts anderes übrig, als den Eingang zu bestreiten; zu einer substantiierten Darlegung ist er grundsätzlich nicht in der Lage (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.6.2016, 9 C 19.15, BVerwGE 155, 241, juris Rn. 17 (Steuerbescheid); BFH, Beschl. v. 14.2.2008, X B 11/08, juris Rn. 4 f.; Urt. v. 29.4.2009, X R 35/08, juris Rn. 20 (Steuerbescheid); OVG Münster Beschl. v. 8.11.2017, 14 A 386/17 juris Rn. 2 (Rundfunkgebühren)).

Dies ergibt sich hier aus den allgemeinen Beweislastregelungen über den Zugang von Willenserklärungen. Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 HmbVwVfG, der zufolge ein schriftlicher Verwaltungsakt bei (formloser) Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, ist vorliegend unanwendbar, da das hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz auf die behördliche Tätigkeit bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten keine Anwendung findet (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 HmbVwVfG) und es sich bei einem Anhörungsschreiben zudem nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.4.2010, 12 ME 47/10, juris Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 10.10.2006, 11 CS 06.607, juris Rn. 19). Auch ein Rückgriff auf § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 HmbVwVfG im Wege einer Analogie scheidet aus, da diese Bestimmung nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.4.2010, 12 ME 47/10, juris Rn. 6; U. Stelkens: in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 41, Rn. 10). Bei unselbständigen Verfahrenshandlungen kommt es wegen Fehlens einer gesetzlichen Regelung, die eine Zugangsvermutung aufstellt, entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB vielmehr uneingeschränkt auf den tatsächlichen Zugang der fraglichen Erklärung an den Adressaten an (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.10.2006, 11 CS 06.607, juris Rn. 19; Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 41 Rn. 3 ff.).

Der Antragsgegnerin kommt hier keine Beweiserleichterung zugute. Denn es besteht ohne gesetzliche Regelung - an der es hier fehlt - keine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.5.1991, 1 BvR 1441/90, NVwZ 1991, 1073, juris Rn. 13). Der Nachweis des Zugangs eines mit einfachem Brief bei der Post aufgegebenen Schriftstücks ist auch dem Anscheinsbeweis nicht zugänglich. Der prima-facie-Beweis beruht auf dem Resümee zahlreicher Erfahrungen des Lebens oder von Erkenntnissen einer großen Zahl von Personen, die sie bei wesensgleichen Ereignissen immer wieder gewonnen haben, wobei diese wesensgleichen Ereignisse serienmäßig typisch verlaufen müssen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist aufgrund der stetig wiederholten und bestätigten Lebenserfahrung der Schluss auf einen "typischen Geschehensablauf" gerechtfertigt, aufgrund dessen auch im konkreten Fall auf das Vorhandensein eines bestimmten Kausalverlaufs geschlossen werden kann (vgl. BFH, Urt. v. 14.3.1989, VII R 75/85, NVwZ 1990, 303, juris Rn. 12). Durch die - in einem entsprechenden Vermerk oder durch den Nachweis der elektronischen Versendung dokumentierte - Aufgabe einer Sendung zur Post wird jedoch allenfalls der typische Geschehensablauf in Gang gesetzt, dass die Sendung durch die Post (weiter) befördert wird, nicht aber, dass diese beim Empfänger auch tatsächlich ankommt. Denn auch unter normalen Postverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass abgesandte Sendungen den Empfänger nicht erreichen. Auch wenn nach der Lebenserfahrung die weitaus größte Anzahl der Sendungen beim Empfänger ankommt, ist damit lediglich eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang der Sendung gegeben. Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine (nur) wahrscheinlicher ist als die andere (vgl. BFH a.a.O.; BSG, Urt. v. 26.7.2007, B 13 R 4/06, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Urt. v. 18.10.2017, 2 S 114/17, juris Rn. 27 m.w.N.; OVG Bautzen, Beschl. v. 12.1.2016, 3 B 273/15, NVwZ-RR 2016, 571, juris Rn. 10; VGH Kassel, Beschl. v. 5.1.2016, 10 B 2411/15, juris Rn. 12; wohl auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 7.11.2011, 3 B 371/11, NVwZ-RR 2012, 131, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 6.7.2007, 7 CE 07.1151, juris Rn. 8; a.A.: BGH, Beschl. v. 27.4.2017, I ZB 91/16, juris Rn. 24 f. (Rundfunkbeiträge); BFH, Beschl. v. 12.8.1981, I R 140/78, BFHE 134, 213, juris Rn. 8 (Steuerbescheid); VGH Kassel, Beschl. v. 28.7.2021, 2 A 1463/20, juris Rn. 29; OVG Münster, Beschl. v. 18.12.2017, 8 B 1104/17, juris Rn. 19 ff.; VGH München, Urt. v. 18.2.2016, 11 BV 15.1164, juris Rn. 21 m.w.N.; Beschl. v. 11.5. 2011, 7 C 11.232, juris Rn. 2; OVG Greifswald, Beschl. v. 19.5.2016, 2 M 31/16, juris Rn. 9; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.7.2012, 3 A 663/10, juris Rn. 7 (Rundfunkgebühren); OVG Saarlouis, Beschl. v. 7.11.2011, 3 B 371/11, NVwZ-RR 2012, 131, juris Rn. 5). Auch das Bundesverwaltungsgericht hält die Erleichterungen des Anscheinsbeweises dann, wenn die Behörde sich für die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch einfachen Brief entscheidet und der Adressat bestreitet, den Brief überhaupt erhalten zu haben - so im vorliegenden Fall -, für nicht anwendbar. Vielmehr trage in diesem Fall die Behörde das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs (Urt. 15.6.2016, 9 C 19.15, juris Rn. 18). Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. April 2017 (I ZB 91/16, juris Rn. 24) den Anscheinsbeweis für den Zugang eines durch die Post übermittelten Briefes für anwendbar hält, begründet er dies nicht mit einem an den Postausgangsvermerk des Absenders anknüpfenden typischen Geschehensverlauf des Zugangs beim Empfänger, sondern mit dem Vorliegen von Umständen im dortigen Einzelfall, die den Schluss zulassen, dass der Empfänger den Brief tatsächlich erhalten haben muss.

Das Gericht kann allerdings im Wege eines Indizienbeweises - bei freier Würdigung der Einzelfallumstände nach § 108 Abs. 1 VwGO - zu der Überzeugung gelangen, dass ein abgesandtes Schriftstück den Adressaten erreicht hat. Ein solcher Indizienbeweis kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn die Behauptung eines Klägers, es sei ihm kein Schriftstück zugegangen, angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles als reine Schutzbehauptung bewertet werden muss (vgl. BFH, Urt. v. 14.3.1989, VII R 75/85, juris Rn. 18; OVG Bautzen, Beschl. v. 12.01.2016, 3 B 273/15, juris Rn. 10 f.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.8.2015, 4 M 103/15, juris Rn. 6; in diesem Sinne wohl auch OVG Hamburg, Beschl. v. 9.8.2021, 5 Bs 177/21, n.v. (zu Widerrufs- und Rückforderungsbescheid)). Dies wiederum kann z.B. angenommen werden, wenn eine Behörde das Schriftstück richtig adressiert sowie die Übergabe einer Sendung an die Post in geeigneter Weise dokumentiert hat, ein Rücklauf dieser Sendung nicht zu verzeichnen ist und der Betroffene nur schlicht und substanzlos den Zugang des Bescheides oder des Schriftstücks bestreitet, wohingegen ihn andere Schreiben der Behörde an dieselbe Adresse erreicht haben sollen (so im Ergebnis, jedoch unter Anknüpfung an die Grundsätze des Anscheinsbeweises auch BGH, Beschl. v. 27.4.2017, I ZB 91/16, juris Rn. 24; VGH Mannheim, Urt. v. 18.10.2017, 2 S 114/17, juris Rn. 27 m.w.N., nachgehend zum Indizienbeweis: BVerwG, Beschl. v. 9.4.2018, 6 B 36.18, juris Rn. 8; so wohl auch OVG Münster, Beschl. v. 22.2.2021, 2 A 513/20, juris Rn. 8 ff. (Rundfunkgebühren)).

Hier ist der Senat unter Würdigung der vorliegenden besonderen Einzelfallumstände (§ 108 VwGO) bei summarischer Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass die streitgegenständlichen beiden Anhörungsschreiben zumindest so in den Machtbereich des Antragstellers gelangt sind, dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte.

Von einer nachgewiesenen Absendung ist auszugehen, wenn die Übersendung anhand eines Datensatzauszugs nachvollzogen werden kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.3.2006, 12 ME 48/06, juris Rn. 12 f.; Beschl. v. 6.4.2010, 12 ME 47/10, juris Rn. 6 f. m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 4.4.2013, 8 B 173/13, juris Rn. 12). Diesen Nachweis hat die Antragsgegnerin nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Grunde zu legenden Maßstab jedenfalls hinsichtlich der beiden Anhörungsschreiben geführt. Zwar enthalten die in der Sachakte befindlichen Schreiben keine Vermerke darüber, dass sie tatsächlich abgesandt worden sind. Der von dem Antragsteller vermisste "Ab-Vermerk" findet sich nach den Einlassungen der Antragsgegnerin regelmäßig nicht in den Akten der Ordnungswidrigkeitenbehörde. Im Übrigen ist ein solcher "Ab-Vermerk" des jeweiligen Sachbearbeiters meist ohnehin allein nicht aussagekräftig für die Behauptung, ein Schriftstück habe den Bereich der Behörde verlassen und sei in die Postzustellung gelangt, weil je nach Organisation bereits innerhalb einer Behörde zahlreiche Möglichkeiten für eine Störung der Bearbeitung und Absendung oder den Verlust eines Schreibens denkbar sind. Die Antragsgegnerin hat hier auf Anfrage des Senats den bei ihr gängigen und der üblichen Verwaltungspraxis entsprechenden Verfahrensablauf plausibel beschrieben und zusätzlich durch Computerausdrucke belegt, dass die beiden Anhörungsschreiben in der Datenverarbeitung des Dienstleisters gedruckt und abgesandt wurden. Es kann anhand des Vortrags der Antragsgegnerin und eines Datenauszugs hinreichend nachvollzogen werden, ob und wann ein Anhörungsbogen versandt wurde. Der Darstellung der Verwaltungspraxis ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.

Zwar trifft sein Einwand zu, dass mit dem Nachweis der Versendung der beiden Anhörungsschreiben die Antragsgegnerin deren Zugang bei ihm nicht konkret nachgewiesen ist. Allerdings dürften hier genügend Indizien für einen solchen Zugang sprechen. Dahinstehen kann, ob bereits die Tatsache, dass der Betreffende ein einziges nachweislich abgesandtes Schreiben nicht erhalten haben will, eines Indizienbeweises zugänglich ist (ablehnend wohl: Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO, Rn. 28). Hier hingegen waren zwei Anhörungsschreiben an den Antragsteller korrekt adressiert und sind auch nicht als unzustellbar in Rücklauf gelangt. Auch ist von einer anderen Dienststelle, dem Polizeikommissariat YY, am 28. August 2020 ein weiteres Schreiben an den Antragsteller unter seiner Wohnanschrift adressiert worden. Auch dieses - wohl nicht im Wege der Datenverarbeitung gedruckte und versandte - Schreiben ist nicht als unzustellbar zurückgekommen. Der Bescheid vom 17. Dezember 2020 hat den Antragsteller zuverlässig und zeitnah erreicht, wie die Postzustellungsurkunde vom 19. Dezember 2020 ausweist. Der Antragsteller hat dennoch trotz Kenntnis von den Bearbeitungsdaten zur Versendung der Anhörungsschreiben auch im Beschwerdeverfahren keine tatsächlichen Umstände schlüssig vorgetragen, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben können, dass ihm zwei in einem Abstand von ca. drei Wochen versandte Anhörungsschreiben - und zusätzlich die zwei Wochen später versandte Ladung vom 28. August 2020 - unter seiner aktuellen Adresse nicht zugegangen sind. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn es in der fraglichen Zeit - aus unterschiedlichen Gründen - häufiger Schwierigkeiten mit der Postzustellung gab. Gleiches kann gelten, wenn die Briefkästen im fraglichen Zeitraum nicht erreichbar oder nicht funktionsfähig waren. Dafür ist hier nichts ersichtlich.

Unerheblich ist, dass die erste Anhörung des Antragstellers nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Verkehrsverstoß erfolgte, sondern der Anhörungsbogen erst 19 Tage nach dem Vorfall in den Postlauf kam. Zwar gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem als Voraussetzung für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage zu fordernden angemessenen Ermittlungsaufwand grundsätzlich die unverzügliche, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass ein konkreter Anstoß innerhalb dieser Frist ausreicht, um zu verhindern, dass etwa die Erinnerung entscheidend verblasst, so dass es dem Fahrzeughalter in dem sich an den Verkehrsverstoß anschließenden Bußgeldverfahren möglich bleibt, seine Verteidigung auf dieser Grundlage einzurichten. Die Zweiwochenfrist gilt aber für jene vom Regelfall abweichenden Gestaltungen nicht, in denen - bei typisierender Betrachtung - auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt oder erkennbar ist, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen spätere Anhörung nicht beeinträchtigt wurde. Verzögerte Ermittlungshandlungen der Behörde schließen deshalb die Fahrtenbuchanordnung nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich war (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 25.6.1987, 7 B 139.87, Buchholz 442.16, Nr. 17 zu § 31 a StVZO, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.6.2012, 4 Bs 70/12, n.v.). Der Antragsteller hat mit seinem Vortrag schon nicht schlüssig dargetan, dass die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist, wie behauptet, für die unterbliebene Ermittlung des Täters ursächlich gewesen sei. Dies hätte jedenfalls vorausgesetzt, dass er sich nach Ablauf der Zweiwochenfrist nicht mehr daran erinnern konnte und auch nicht mehr zu rekonstruieren war, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Kraftfahrzeug geführt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.6.1987, 7 B 139.87, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17, juris Rn. 3; vgl. BVerwG, Urt. v. 13.10.1978, VII C 77.74, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 5, juris Rn. 19). Die Zweiwochenfrist beruht auf dem Erfahrungssatz, dass eine Person sich an Vorgänge nur für einen begrenzten Zeitraum zu erinnern vermag oder noch in der Lage ist, diese zu rekonstruieren (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2015, 4 Bf 117/13.Z m.w. N., n.v.; vgl. BVerwG Urt. v. 13.10.1978, VII C 77.74, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 5, juris Rn. 18).

Die Kausalität zwischen der verzögerten Anhörung und der Nichtfeststellung des Kraftfahrzeugführers ist auch dann zu verneinen, wenn sich der Fahrzeughalter nicht bereits im Ordnungswidrigkeitenverfahren, sondern erst in dem sich daran anschließenden Verwaltungsverfahren betreffend die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs auf eine fehlende Erinnerung an den Fahrzeugführer beruft (stRspr., vgl. nur OVG Lüneburg, Beschl. v. 8.11.2004, 12 LA 72/04, juris Rn. 5).

Hier ist nicht erkennbar, dass die Absendung des Anhörungsschreibens 19 Tage nach dem Vorfall für die unterbliebene Ermittlung des Täters kausal geworden wäre. Es ist weder konkret und substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sein könnte, nach Erhalt (mindestens) eines oder beider Anhörungsbögen die weibliche Person namentlich zu benennen, die seinen Pkw nutzte. Denn die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller als Fahrzeughalter mit dem Anhörungsbogen ein Fahrerfoto übersandt, welches von seiner Qualität her geeignet ist, genügend Anknüpfungspunkte dafür zu bieten, den Kreis der möglichen Fahrzeugführer zumindest eingrenzen, wenn nicht sogar die konkrete (weibliche) Person, die das Fahrzeug gefahren hat, identifizieren zu können. In einem solchen Fall kommt es nämlich nicht mehr auf die möglicherweise nach über zwei Wochen verblasste Fähigkeit des Fahrzeughalters an, sich an zurückliegende Geschehnisse erinnern bzw. diese rekonstruieren zu können, sondern es geht allein um das Erkennen einer bestimmten Person auf einem Foto und somit um eine kognitive Leistung des Fahrzeughalters, die unabhängig von einer zeitlichen Nähe zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit erbracht werden kann (vgl. z.B. VGH München, Beschl. v. 12.2.2007, 11 B 05.427, juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschl. v. 8.11.2004, 12 LA 72/04, juris Rn. 5 m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 16.4.1999, 10 S 114/99, juris Rn. 21).

Die Obliegenheit des Fahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Fahrerermittlung besteht aber auch dann, wenn der begangene Verkehrsverstoß nicht durch ein (Fahrer-) Foto dokumentiert ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2012, 4 Bs 29/12, n.v.). Diese Erwägungen gelten erst recht, wenn ein Fahrerfoto zwar vorliegt, aber - wie dies der Antragsteller wohl geltend macht - von nur unzureichender Qualität ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.6.2019, 4 Bs 138/19, n.v., m.w.N.). Dieser Pflicht ist der Antragsteller nicht nachgekommen.

Der Einwand des Antragstellers, es habe weitere Ermittlungsansätze gegeben, denen die Antragsgegnerin hätte nachgehen müssen, überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass die Wahrscheinlichkeit, den Fahrzeughalter unter seiner Anschrift anzutreffen, um ihn zu befragen, nicht groß ist, wenn dieser tagsüber berufstätig ist. Dass der Antragsteller dann am 17. September 2020 trotz seiner bis dahin unterlassenen Mitwirkung verwertbare Angaben gemacht hätte, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Welche brauchbaren und weiterführenden Ermittlungsansätze sich aus der von ihm vorgeschlagenen Einholung einer Auskunft bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt zu unter der Anschrift gemeldeten weiblichen Personen oder die Befragung von Bewohnern des Hauses im Hinblick auf eine mögliche Fahrerin hätten ergeben sollen, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Wie der Antragsteller (erst) im Beschwerdeverfahren mitgeteilt hat, handelt es sich bei der damaligen Fahrerin um seine Mutter. Diese ist aber ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht unter der Anschrift des Antragstellers, sondern in pp. wohnhaft. Dass unter der Anschrift pp. in Hamburg weitere weibliche Personen gemeldet sind, die in der Wohnung des Antragstellers leben und/oder die Zugriff auf sein Fahrzeug hätten haben können, lässt sich bereits seinem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Daher ist nicht ersichtlich, woraus sich bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung, dem 5. Oktober 2020, ein Ermittlungsansatz für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Antragsgegnerin hätte ergeben sollen. Der Vergleich des Fahrerfotos mit wahllos vielen in den Datenbanken des Einwohnermeldeamtes befindlichen Passbildern von weiblichen Ausweisinhabern ist angesichts fehlender Angaben des Antragstellers, die den Kreis möglicher Fahrerinnen oder Fahrer hätten eingrenzen können, unverhältnismäßig.

bb) Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches nicht ermessensfehlerhaft ist. Der Einwand des Antragstellers, er sei bisher im Straßenverkehr nicht auffällig geworden und es sei unverhältnismäßig, die Fahrtenbuchauflage bei einem so geringfügigen Erstverstoß anzuordnen statt nur eine "Androhung" einer Fahrtenbuchauflage auszusprechen, gibt keinen Anlass für eine andere rechtliche Bewertung.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch ein erst- oder einmaliger Verkehrsverstoß eine auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gestützte Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs rechtfertigen kann, wenn er von erheblichem Gewicht ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Verstoß zu einer Eintragung in das Verkehrszentralregister mit mindestens einem Punkt führt (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 17.5.1995, 11 C 12.94, BVerwGE 98, 227, juris Rn. 10; Beschl. v. 9.9.1999, 3 B 94.99, juris Rn. 2; OVG Münster, Beschluss vom 21.3.2016, 8 B 64/16, juris Rn. 31; OVG Lüneburg, Urt. v. 8.7.2014, 12 LB 76/14, juris Rn. 26). Die Führung eines Fahrtenbuches kann schon nach einer erstmals festgestellten Verkehrsverfehlung auferlegt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.7.1986, 7 B 234.85, NJW 1987, 143, juris Rn. 3; Urt. v. 17.12.1982, 7 C 3.80, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12, juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2013, 4 Bs 122/13, n.v.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 48 m.w.N.). Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, wie etwa die konkrete Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, nicht an. Das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung ergibt sich aus ihrer generellen Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Hierbei kann die Behörde auf die Bewertungen abstellen, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften mit der Ausgestaltung der Sanktionen sowie in § 40 FeV i.V.m. Anlage 13 der FeV mit der Einordnung eines Deliktes oder Verstoßes in das Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktsystem) zum Ausdruck gebracht worden sind (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 10.8.2015, 10 S 278/15, juris Rn. 14). Dies gilt umso mehr, als Punkte nur für Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit - abstrakt betrachtet - beeinträchtigen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG).

Einer konkreten Wiederholungsgefahr bedarf es nicht. Da nach § 31a StVZO eine abstrakte Wiederholungsgefahr genügt, die daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist, wäre es für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht ausreichend, dass - wie der Antragsteller wohl der Sache nach geltend macht - keine Hinweise auf einen baldigen erneuten schweren Verkehrsverstoß durch einen Dritten oder durch ihn vorliegen (vgl. zur Wiederholungsgefahr: VGH München, Beschl. v. 30.8.2011, 11 CS 11.1548, juris Rn. 38; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.7.2018, 4 Bs 88/18, n.v.).

Davon ausgehend ist dem hier in Rede stehenden Verkehrsverstoß ein erhebliches Gewicht beizumessen. Mit dem Fahrzeug der Antragstellerin wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritten. Ein solcher Verkehrsverstoß wird, wie oben ausgeführt, nach Nr. 2.2.3 der Anlage 13 FeV i.V.m. Nr. 11.3 des Bußgeldkataloges mit einem Punkt bewertet und gilt damit als besonders verkehrsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit (vgl. Nr. 2.2 der Anlage 13 FeV). Dass Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von unter 20 km/h nicht derart geahndet werden und dass hier keine massive Überschreitung vorliegt, ist unerheblich. Dem Gewicht des Verstoßes wird durch die Länge der Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, angemessen Rechnung getragen. Diese ist hier nicht zu beanstanden.

b) Die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller legt insbesondere keine Umstände dar, weshalb im konkreten Fall anders als im Normalfall keine besondere Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage besteht. Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist eine häufige Ursache von Verkehrsunfällen und stellt daher eine besonders hohe Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer dar. Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage daher zutreffend damit begründet, dass das erhebliche Gefährdungspotenzial des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes es nicht sachgerecht erscheinen lasse, wenn das Fahrtenbuch erst nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu führen wäre. Im Interesse der Allgemeinheit und der Gefahrenabwehr für andere Verkehrsteilnehmer sei es unabdingbar, den verantwortlichen Fahrzeugführer unverzüglich ermitteln zu können. Weshalb diese Einschätzung unzutreffend ist oder dass hier das öffentliche Interesse überwiegende private Belange gegeben sind, legt der Antragsteller nicht dar und dies ist auch nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5, 46.11 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 58 ff.).


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