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Entscheidungen

Corona

Corona, Auslieferung, Entnahme eines Nasen- und Rachenabstrichs, COVID-19-Test

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.11.2021 – 1 AR 29/21 (S)

Leitsatz: Zur Zulässigkeit der Entnahme eines Rasen- und Rachenabstrichs zur Durchführung eines COVID-19-Tests vor einer Auslieferung nach Rumänien.


In pp.

Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft wird gemäß §§ 81a StPO i.V.m. 77 IRG beim Verfolgten die Entnahme eines Nasen- und Rachenabstrichs sowie die Vornahme eines COVID-19-Tests angeordnet.

Gründe

1. Mit dem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Constanta vom 14. Juli 2021 (Az. 4531/212/2020) ersuchen die rumänischen Behörden um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung der durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Constanta vom 24. Februar 2021 (Nr. 206/24.02.2021) wegen Diebstahls (Art. 228 Abs. 1 des rumänischen StGB) erkannten Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

Der Verfolgte befindet sich aufgrund des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 18. August 2021 in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel. Der Senat hat durch Beschluss vom 11. Oktober 2021 die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zum Zwecke der Vollstreckung der durch Urteil des Amtsgerichts Constanta vom 24. Februar 2021 (Nr. 206/24.02.2021) erkannten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie der durch Urteil des Amtsgerichts Constanta vom 28. November 2012 (Nr. 1532/28.11.2012) erkannten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für zulässig erklärt und die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zum Zwecke der Vollstreckung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Constanta vom 14. Juli 2021 (Az. 4531/212/2020) bezeichneten strafbaren Handlungen zu bewilligen, nach vollinhaltlicher Überprüfung gerichtlich bestätigt.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt mit Verfügung vom 03. November 2021, beim Verfolgten die Entnahme eines Nasen-und Rachenabstrich sowie die Vornahme eines COVID-19-Tests anzuordnen.

II.

Der Senat entscheidet antragsgemäß.

Der Verfolgte soll am 05. November 2021 am Flughafen Berlin-Brandenburg den rumänischen Behörden übergeben werden. Hierzu wurde er aufgefordert, den zur Auslieferung erforderlichen COVID-19-Test durchführen zu lassen. Dies hat der Verfolgte verweigert. Der Verfolgte weist zwar derzeit keine Symptome für eine COVID-19-Erkrankung auf, die Bundespolizei hat jedoch mitgeteilt, dass die Auslieferung nur mit einem negativen Test möglich sei, weshalb die Testung zur Durchführung der Auslieferung geboten ist. Der damit verbundene Eingriff ist insbesondere zur Sicherstellung der Auslieferung und Vermeidung von Ansteckungsrisiken für Mitreisende und in den aufnehmenden Justizvollzugsanstalten unter Berücksichtigung der geringen Eingriffsintensität nicht unverhältnismäßig. Zur verzögerungsfreien Durchführung der Auslieferung und im Hinblick auf die klare Sachlage ist eine vorherige Anhörung des Verfolgten nicht veranlasst (§ 33 Abs. 4 S. 1 StPO, § 77 IRG, vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2021, Ausl. 301 AR 117/20).


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