Gericht / Entscheidungsdatum: LG Aachen, Beschl. v. 20.09.2021 60 Qs 46/21
Leitsatz: Es ist nicht zulässig, bei - wie hier - uneingeschränkter Auslagenüberbürdung auf die Staatskasse die Erstattung - dennoch - mit der Begründung abzulehnen, das erkennende Gericht habe Umstände im Sinne des § 467 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1, 2 oder die in § 464 Abs. 2 bis 4 eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten übersehen oder verkannt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Oktober 1989 - 2 Ws 475/89, NStZ 1990, 204; vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 18. Juni 1999 - 1 Ws 65/99).
In pp.
1. Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Düren - Rechtspflegerin - vom 25.08.2021 wird aufgehoben.
2. Auf die sofortige Beschwerde der früheren Angeklagten vom 16.08.2021 hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Düren - Rechtspflegerin - vom 22.06.2021 aufgehoben, soweit von dem Kostenfestsetzungsantrag vom 24.11.2020 an Verteidigerkosten eine Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin vom 29.01.2020 in Höhe von 320,00 Euro nebst Umsatzsteuer in Höhe von 16 % sowie Zinsen abgesetzt worden sind.
Die der früheren Angeklagten aus der Staatskasse gemäß § 473 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen werden weitergehend auf 190,94 Euro (einhundertneunzig Euro und vierundneunzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2020 festgesetzt sowie der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag vom 24.11.2020 abgelehnt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der ehemaligen Angeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Düren - Rechtspflegerin - vom 22.06.2021 zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der früheren Angeklagten insoweit zu erstattenden Auslagen tragen die Staatskasse zu 4/5 und die frühere Angeklagte zu 1/5.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 984,37 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen ist der früheren Angeklagten mit Anklageschrift vom 03.04.2018 (Bl. 96 d.A.) vorgeworfen worden, gemeinsam mit D. A. E. und R. K. am 29.07.2017 in XXX gemeinschaftlich versucht zu haben, fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht wegzunehmen, die Sachen sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen (mindestens 30 m aus dem Boden ausgegrabenes Kupferkabel im Eigentum der XXX AG). Bereits zuvor hatte sich Herr Rechtsanwalt Martin M zum Verteidiger der ehemaligen Angeklagten bestellt.
Erstinstanzlich wurde das Verfahren vor dem Amtsgericht Düren (Az. 114 Ds 206/18) am 30.01.2019 und 20.02.2019 verhandelt, wobei die ehemalige Angeklagte freigesprochen wurde. Bezüglich sämtlicher drei Angeklagten hat die Staatsanwaltschaft Aachen Berufung eingelegt, darüber hinaus ist auch durch den Angeklagten D. A. E. Berufung eingelegt worden. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist mit Verfügung vom 17.05.2019 (Bl. 229-230 d.A.) begründet worden. Hieraufhin ist durch das Landgericht Aachen (Az. 73 Ns 65/19) zunächst Berufungshauptverhandlungstermin auf den 28.11.2019 bestimmt worden. In diesem Hauptverhandlungstermin erschien der Mitangeklagte R. K. nicht, weswegen das Landgericht bestimmte, dass neuer Termin von Amts wegen ergehen und der Mitangeklagte R. K. vorgeführt werden solle. Die Berufungshauptverhandlung am 28.11.2019 dauerte von 9:00 Uhr bis 9:16 Uhr. Neuer Termin zur Berufungshauptverhandlung wurde dann bestimmt auf den 29.01.2020. Mit Beschluss vom 22.01.2020 wurde das Strafverfahren gegen den Mitangeklagten R. K. abgetrennt, da er unbekannten Aufenthalts war, und das Verfahren insoweit gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt. Im Termin zur Berufungshauptverhandlung am 29.01.2020 erschienen beide verbliebenen Angeklagten (D. A. E. und J. K.) trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht, sondern lediglich ihre Verteidiger. Nachdem der Vorsitzende der Berufungskammer darauf hingewiesen hatte, dass in Bezug auf beide vorgenannten Angeklagten keine ausreichende Vollmacht im Sinne des § 329 StPO vorliege, wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Berufung des Angeklagten D. A. E. verworfen. Die Berufungshauptverhandlung am 29.01.2020 dauerte von 12:30 Uhr bis 13:01 Uhr. Darüber hinaus wurde beschlossen, dass neuer Termin von Amts wegen bestimmt werden soll. Antragsgemäß wurde dem Angeklagten D. A. E. gegen das Verwerfungsurteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Nach der Entscheidung über weitere Beschwerden des Angeklagten D. A. E. hat das Landgericht sodann neuen Termin zur Berufungshauptverhandlung bestimmt auf den 23.11.2020.
In der am 23.11.2020 von 13:00 Uhr bis 14:42 Uhr durchgeführten Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Aachen hat die Staatsanwaltschaft Aachen nach durchgeführter Beweisaufnahme die Berufung gegen die ehemalige Angeklagte zurückgenommen. Vor diesem Hintergrund ist ein Beschluss ergangen, wonach die Staatskasse die Kosten der von der Staatsanwaltschaft gegen die (ehemalige) Angeklagte eingelegten und wieder zurückgenommenen Berufung, sowie insoweit auch die notwendigen Auslagen der (ehemaligen) Angeklagten zu tragen hat (Bl. 462 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 20.02.2019 (Bl. 196 d.A.) hat der Verteidiger der ehemaligen Angeklagten beantragt, für die erste Instanz einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.562,09 EUR gegen die Staatskasse festzusetzen, wobei Fahrtkosten für vier Besprechungstermine geltend gemacht und hierbei eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro geltend gemacht wurde, insgesamt 43,20 Euro (4x 36 km á 0,30 Euro). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 20.02.2019 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 28.02.2019 (Bl. 199 d.A.) hat der Verteidiger der ehemaligen Angeklagten erklärt, dass das Kostenfestsetzungsgesuch bis zur Verwerfung oder Rücknahme der staatsanwaltschaftlichen Berufung zurückgestellt werden könne. Mit Schriftsatz vom 24.11.2020 (Bl. 451 d.A.) hat der Verteidiger der ehemaligen Angeklagten beantragt, für die zweite Instanz einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.319,85 Euro gegen die Staatskasse festzusetzen. In dem Kostenfestsetzungsantrag, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, werden folgende Verteidigerkosten geltend gemacht:
1.) Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren gem. Nr. 4124 RVG 560,00 EUR
2.) Terminsgebühr für die HVT am 28.11.2019 und 29.01.2020 - 2 x 320,00 EUR gem. Nr. 4126 RVG 640,00 EUR
3.) Terminsgebühr für den HVT 23.11.2020 gem. Nr. 4126 RVG 384,00 EUR
4.) Terminsauslagen für die Hauptverhandlungstermine: 3 x 32km á 0,30 EUR gemäß Nr. 7003 RVG 28,80 EUR
3 x Abwesenheitsgeld á 25 EUR gemäß Nr. 7005 RVG 75,00 EUR
5.) Weitere Auslagen
Auslagenpauschale 20,00 EUR
50 Ablichtungen á 0,50 EUR; 246 Ablichtungen á 0,15 EUR 20,00 EUR 61,90 EUR
Zwischensumme 1.769,70 EUR
16 % MWST 283,15 EUR
Verteidigerkosten insgesamt 2.052,85 EUR
Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorstehend berechneten Gebühren seien anwaltlich als die gesetzlich angefallenen Gebühren unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien des § 14 (RVG) bestimmt worden. Die Dauer der Hauptverhandlung sowie der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit durch Fertigung der Schriftsätze rechtfertigten vorliegend die Ausschöpfung des Gebührenrahmens für die Verfahrensgebühr. Hinsichtlich der Hauptverhandlungstermine vom 28.11.2019 und 29.01.2020 bleibe es bei der Mittelgebühr, von der auszugehen sei. Für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins vom 23.11.2020 sei die sogenannte Mittelgebühr maßvoll zu erhöhen gewesen.
Nachdem der Angeklagte D. A. E.im Fortsetzungstermin am 14.12.2020 unter Verwerfung seiner eigenen Berufung auf die Berufung der Staatsanwaltschaft unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils im Rechtsfolgenausspruch zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt worden war, wogegen dessen Verteidiger Revision eingelegt hat, wurde die Verfahrensakte durch die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Düren dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aachen zur Stellungnahme zu den beiden Kostenfestsetzungsanträgen vom 20.12.2019 und 24.11.2020 vorgelegt.
Daraufhin hat der Bezirksrevisor unter dem 30.03.2021 wie folgt Stellung genommen:
"Gemäß § 464a Abs. 2 StPO zählen zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Entschädigung für die notwendigen Zeitversäumnis. Hierfür gelten die Vorschriften für die Entschädigung von Zeugen. Die Auslagen nach § 21 JVEG sind zutreffend berechnet. Die Fahrtkosten können jedoch lediglich i.H.v. 0,25 Euro pro Kilometer erstattet werden, § 5 JVEG. Demnach sind in erster Instanz 36,00 Euro an Fahrtkosten und somit notwendige Auslagen nach § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO in Höhe von 204,00 Euro zu erstatten.
Die angemeldeten Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren sind für die Landeskasse verbindlich, da sie nicht unbillig ermittelt sind, § 14 RVG. In der ersten Instanz sind demnach notwendige Auslagen in Höhe von1.554,89 Euro entstanden. Dieser festzusetzen Betrag kann jedoch erst ab Rechtskraft des Urteils verzinst werden.
Die Auslagen der Partei sind für das Berufungsverfahren zutreffend berechnet.
Die angemeldeten Gebühren für das Berufungsverfahren sind für die Landeskasse nicht verbindlich, da sie unbillig ermittelt sind.
Nr. 4124 VV RVG:
Der Umfang des Berufungsverfahrens ist als leicht überdurchschnittlich einzustufen. Die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sind als durchschnittlich einzustufen. Die Vermögensverhältnisse der ehemaligen Angeklagten sind als unterdurchschnittlich einzustufen (Hausfrau). Für die anwaltliche Tätigkeit im Berufungsverfahren halte ich daher eine Gebühr in Höhe von 320,00 Euro für angemessen und ausreichend.
Nr. 4126 VV RVG (28.11.2019):
Bei der Terminsgebühr für einen Hauptverhandlungstermin ist die zeitliche Dauer der Hauptverhandlung von erheblicher Bedeutung. Bei der Bemessung der Gebühren kann sich der Wahlanwalt an den Grenzen der Längenzuschläge VV 4110, 4111 RVG orientieren (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, 24. Aufl. 2019, RVG VV 4108 Rn. 18 i.V.m. VV 4126 Rn. 9), wobei davon auszugehen ist, dass eine Verhandlungsdauer von bis zu 5 Stunden als durchschnittlich zu bewerten ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24.11.2011 - 1 Ws 113-114/10-, Rn. 18, juris). Vorliegend dauerte der Termin am 28.11.2019 lediglich 16 Minuten. Für die anwaltliche Tätigkeit halte ich eine Gebühr in Höhe von 130,00 Euro für angemessen und ausreichend.
Nr. 4126 VV RVG (29.01.2020):
Die angemeldete Terminsgebühr ist vorliegend nicht erstattungsfähig. Erscheint die - später freigesprochene - Angeklagte unentschuldigt nicht zu einem Hauptverhandlungstermin, ist die für diesen Termin angefallene Terminsgebühr nicht erstattungsfähig, da sie nicht notwendig im Sinne von § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 ZPO war (AG Tiergarten, Beschluss vom 11.01.2016 - 232b Ds 10/15 -, juris).
Dementsprechend sind auch die angefallenen Reisekosten für diesen Termin in Höhe von 34,60 Euro nicht erstattungsfähig.
Nr. 4126 VV RVG 23.11.2020):
Hinsichtlich der Bemessung dieser Gebühr gelten die o.g. Grundsätze. Für die anwaltliche Tätigkeit halte ich eine Gebühr in Höhe von 320,00 Euro für angemessen und ausreichend.
In der zweiten Instanz sind demnach notwendige Auslagen in Höhe von 1335,48 Euro zu erstatten."
Hierzu nahm der Verteidiger der ehemaligen Angeklagten mit Schriftsatz vom 26.04.2021 (Bl. 516 d.A.) Stellung und erklärte, dass die Einwendungen des Bezirksrevisors hinsichtlich des Kostenfestsetzungsantrags für die erste Instanz zutreffend seien, insofern das diesbezügliche Gesuch um 7,20 Euro zurückgenommen werde. Darüber hinaus widersprach er der Einschätzung des Bezirksrevisors. Betreffend die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren sei zu berücksichtigen, dass die Dauer des Berufungsverfahrens mit ca. 21 Monaten über dem Durchschnitt gelegen habe und das Tatgeschehen über drei Jahre zurücklag. Bei der Bewertung von Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit seien u.a. auch verfahrensrechtliche Fragen zu würdigen gewesen, etwa die Frage der Höhe eines etwaigen Schadens und des damit bestehenden Erfordernisses eines Strafantrages sowie die Feststellung eines vermeintlich Geschädigten. Es sei nicht nachvollziehbar, die Vermögensverhältnisse der ehemaligen Angeklagten als unterdurchschnittlich einzustufen, bloß weil sie sich als Hausfrau bezeichne und nicht arbeiten müsse. Einkommens- und Vermögensverhältnisse gäben keinen Anlass, von der Ausschöpfung des Gebührenrahmens im 21 Monate dauernden Berufungsverfahren abzurücken. Auch sei zu berücksichtigen, dass die letzte Erhöhung des Gebührenrahmens im Zeitraum der anwaltlichen Tätigkeit sieben Jahre zurücklag und eine Erhöhung erst ab 2021 eröffnet wurde. Sinngemäß das Gleiche gelte für die geltend gemachten Terminsgebühren. Die zeitliche Dauer einer Hauptverhandlung sei hierbei nicht etwa deshalb "von erheblicher Bedeutung", weil es möglicherweise das einzige Kriterium sei, welches der Bezirksrevisor nachvollziehen könne. Der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit bei Berechnung der Terminsgebühr habe für die ersten beiden Termine nicht in der Dauer des Hauptverhandlungstermins gelegen, sondern u.a. in der Vorbereitung. Selbst ein Pflichtverteidiger hätte für die Wahrnehmung der Termine 256,00 Euro berechnen können, weswegen die Berechnung von jeweils 320,00 Euro jedenfalls nicht "unangemessen hoch" und deswegen für die Staatskasse verbindlich sei. Im Übrigen sei auch die Terminsgebühr für den 29.01.2020 angefallen und somit erstattungsfähig, da das Landgericht in Bezug auf die ehemalige, freigesprochene Angeklagte eine Kosten- und Auslagenentscheidung zulasten der Staatskasse getroffen habe. Es sei unzulässig, die vom Richter vorgenommene Kosten- und Auslagenentscheidung über den Begriff der "Notwendigkeit" zu korrigieren. Die Kosten eines Anwalts seien grundsätzlich notwendige Auslagen, ohne dass zu überprüfen sei, ob ein Angeklagter auch ohne Anwalt ausgekommen wäre. Hinsichtlich der geltend gemachten Terminsgebühr für den 23.11.2020 seien die Einwendungen des Bezirksrevisors unerheblich, da die beanspruchte Gebühr von 384,00 Euro jedenfalls die Mittelgebühr nicht mehr als 20 % überschreite, weswegen sie für die Staatskasse verbindlich sei.
Nach weiteren wechselseitigen Stellungnahmen des Bezirksrevisors (vom 11.05.2021, Bl. 521 d.A. und 16.06.2021, Bl. 526 d.A.) sowie des Verteidigers der ehemaligen Angeklagten (vom 08.06.2021 (Bl. 523 d.A.), in denen beide Seiten bei ihren vorherigen Rechtsansichten blieben, hat das Amtsgericht Düren - Rechtspflegerin - mit Beschluss vom 22.06.2021 (Bl. 532 d.A.) auf die Kostenfestsetzungsanträge des ehemaligen Verteidigers die der früheren Angeklagten aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge auf 2.890,37 Euro festgesetzt. Zur Begründung ist auf die bereits übersandten Stellungnahmen des Bezirksrevisors vom 30.03.2021, 11.05.2021 und 16.06.2021 Bezug genommen worden.
Nachdem der ehemalige Verteidiger der Angeklagten den vorerwähnten Kostenfestsetzungsbeschluss offenbar nicht erhalten hatte, bat dieser mit Schriftsatz vom 21.07.2021 (Bl. 536 d.A.) um Bescheidung und Festsetzung in beantragter Höhe von 3.874,74 EUR, wobei zur Begründung hinsichtlich der angemeldeten Terminsgebühr vom 21.(richtig: 29.)01.2020 auf eine Beschwerdeentscheidung des LG Aachen vom 09.03.2020 (Az. 99 Qs 2/20) verwiesen wurde. Hieraufhin wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss dem ehemaligen Verteidiger (erneut) übersandt und am 13.08.2021 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss hat der Verteidiger der ehemaligen Angeklagten mit am 17.08.2021 bei dem Amtsgericht Düren eingegangenen Schriftsatz vom 16.08.2021 (Bl. 539 d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist Bezug auf den Schriftsatz vom 21.07.2021 genommen worden.
Mit Verfügung vom 20.08.2021 hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aachen Stellung genommen und hinsichtlich der Absetzung der Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin am 29.01.2020 auf einen Beschluss der Kammer vom 26.05.2021 (Az. 60 Qs 18/21, juris) verwiesen, in dem ausgeführt wurde, dass der später freigesprochene Angeklagte keinen Anspruch auf Erstattung der an diesem Tag entfallenden Gebühren und Auslagen seines Verteidigers habe, wenn er - wie hier die ehemalige Angeklagte - einem Hauptverhandlungstermin unentschuldigt fernbleibe, da sich die von dem Verteidiger entfaltete Tätigkeit in diesem Fall als zwecklos darstelle.
Mit Beschluss vom 25.08.2021 hat das Amtsgericht Düren - Rechtspflegerin - der sofortigen Beschwerde vom 17.08.2021 nicht abgeholfen und die Verfahrensakte sodann dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Soweit die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Düren mit Beschluss vom 25.08.2021 der sofortigen Beschwerde der ehemaligen Angeklagten nicht abgeholfen hat, ist dieser Beschluss (deklaratorisch) aufzuheben (vgl. hierzu KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 464b Rn. 4 m.w.Nachw.), da eine Abhilfemöglichkeit in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht existiert. Aus § 464b Satz 3 StPO i.V. mit § 572 Abs. 1 ZPO ergibt sich nicht, dass eine Abhilfemöglichkeit in strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren besteht. Nach dieser Bestimmung sind auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung die Vorschriften der Zivilprozessordnung (nur) entsprechend anzuwenden. Deshalb finden auf das Verfahren (§§ 103 ff. ZPO) und die Vollstreckung (§§ 794 ff. ZPO) der Kostenfestsetzung die Vorschriften der ZPO lediglich insoweit Anwendung, als sie strafprozessualen Prinzipien nicht widersprechen. Demgemäß sind für das Beschwerdeverfahren die §§ 304 ff. StPO - also auch § 311 Abs. 3 StPO - und nicht die entsprechenden Vorschriften der ZPO anwendbar (zutreffend BGH, Beschl. v. 27.11.2002 - 2 ARs 239/02, BGHSt 48, 106 = NJW 2003, 763; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 464b Rn. 4 m.w.Nachw. zum Streitstand).
2. Die sofortige Beschwerde der ehemaligen Angeklagten ist gemäß §§ 464b Satz 3 StPO i.V. mit §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 304 Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG statthaft. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die ehemalige Angeklagte erstrebt, wie sich aus den zugrundeliegenden Kostenfestsetzungsanträgen vom 20.02.2019 und 24.11.2020 unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 26.04.2021 (Teilrücknahme um 7,20 Euro betreffend den Kostenfestsetzungsantrag vom 20.02.2019) ergibt, die Abänderung des angegriffenen Beschlusses unter Festsetzung von Kosten in Höhe von insgesamt 3.874,74 Euro zuzüglich Zinsen, mithin einen Betrag von noch 984,37 Euro.
Die sofortige Beschwerde ist darüber hinaus form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdefrist beträgt nicht gemäß § 311 Abs. 2 StPO eine Woche, sondern gemäß § 464b Satz 4 StPO i.d. Fassung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 (BGBl. I, S. 3202) zwei Wochen (vgl. hierzu KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 464b Rn. 4a). Diese Frist ist gewahrt.
3. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache nur in einem geringen Umfang Erfolg.
Soweit sich die frühere Angeklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Reduzierung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV-RVG um 240,00 Euro von 560,00 Euro auf 320,00 Euro sowie der Verfahrensgebühr nach Nr. 4126 VV-RVG um 190,00 Euro (HVT am 28.11.2019) von 320,00 Euro auf 130,00 Euro sowie 64,00 Euro (HVT am 23.11.2020) von 384,00 Euro auf 320,00 Euro wendet, dringt sie hiermit nicht durch. Einzig, soweit sie sich gegen die Absetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4126 VV-RVG in Gänze sowie die entsprechenden diesbezüglichen Auslagen wendet, ist die Beschwerde teilweise erfolgreich.
In der Sache hat der Verteidiger der früheren Angeklagten in dem Kostenfestsetzungsantrag vom 24.11.2020 bei der Bemessung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV-RVG die Mittelgebühr auf den seinerzeit gültigen Höchstsatz von 560,00 Euro angehoben, bei der Bemessung der Terminsgebühr nach Nr. 4126 VV-RVG für die beiden Hauptverhandlungstermine am 28.11.2019 und 29.01.2020 jeweils die Mittelgebühr in Höhe von seinerzeit 320,00 Euro angesetzt und schließlich für den Hauptverhandlungstermin am 23.11.2020 die Mittelgebühr von seinerzeit 320,00 Euro um 20 % auf 384,00 Euro erhöht. Auch unter Berücksichtigung der hierzu in dem Antrag gegebenen und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wiederholten Begründung geht die Kammer davon aus, dass die in dem Antrag geltend gemachten Rahmengebühren unbillig sind. Die Rechtspflegerin war daher bei Prüfung der Notwendigkeit der geltend gemachten Auslagen berechtigt, die von dem Verteidiger nach § 14 RVG bestimmten Rahmengebühren herabzusetzen (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
Im Einzelnen:
a) Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV-RVG
Maßgeblich für die Billigkeit der vom Verteidiger nach billigem Ermessen zu bestimmenden Rahmengebühren sind nach § 14 Abs. 1 RVG sämtliche Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögenslage des Auftraggebers. Für die Beurteilung der Billigkeit des Gebührenansatzes ist grundsätzlich ein dem Verteidiger bei der Bestimmung der Gebühren zustehender Spielraum im Sinne einer Toleranzgrenze von 20 % zu berücksichtigen. Hält sich der Verteidiger innerhalb dieser Grenze, ist die Gebührenbestimmung nicht unbillig und von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012, VI ZR 273/11, juris, Rn. 4). Eine vom ersatzpflichtigen Dritten zu tolerierende Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt liegt jedoch nur vor, wenn sie aufgrund der Umstände des Einzelfalles in Verbindung mit den Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG getroffen worden ist. Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor, ist die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung auch dann unbillig, wenn sie die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreitet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, 2 U 91/11, juris, Rn. 66; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.1998, 1 Ws 148/98, juris, Rn. 12).
Dies zugrundegelegt, ist die von dem Verteidiger der ehemaligen Angeklagten vorgenommene Erhöhung der Mittelgebühr auf den seinerzeit gültigen Höchstsatz von 560,00 Euro unbillig. Angemessen ist - wie das Amtsgericht Düren zutreffend festgesetzt hat - eine Mittelgebühr von 320,00 Euro.
Der Rechtsanwalt erhält die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV für das Betreiben des Geschäfts im Berufungsverfahren, soweit für die jeweilige Tätigkeit nicht besondere Gebühren vorgesehen sind (Burhoff in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4124 VV, Rn. 12). Abgegolten sind damit insbesondere schriftliche und mündliche Kontakte des Verteidigers zu seinem Auftraggeber und zum Gericht sowie Tätigkeiten zur Vorbereitung der Hauptverhandlung.
Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr sind über § 14 Abs. 1 die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (dazu BT-Drucks 15/1971, S. 281 zu Nr. 4100 VV). Die konkrete Höhe der Gebühr ist abhängig von den vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten. Insoweit kann also z.B. von Bedeutung sein, ob und ggf. wie umfangreich der Rechtsanwalt die Berufung begründet oder wie umfangreich die Berufungsbegründung des Berufungsgegners war, mit der er sich auseinandersetzen musste (Burhoff, a.a.O. Rn 23). Von Belang ist auch die Schwierigkeit des Tatvorwurfs oder ob die Berufung (des Nebenklägers) ggf. unzulässig war (LG Köln, Beschluss vom 23.02.2011 - 111 Qs 40/11 -, juris [100,00 EUR als Verfahrensgebühr]). Auch der Umfang der (allgemeinen) Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung hat Auswirkungen auf die Höhe der Gebühr (Burhoff, a.a.O. Rn 23). Eine zeitintensive Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung kann die Festsetzung der Höchstgebühr rechtfertigen (LG Hechingen, Beschl. v. 29.05.2020 - 3 Qs 43/20, BeckRS 2020, 14116).
Im vorliegenden Fall rechtfertigen die Ausführungen des Verteidigers der früheren Angeklagten keine Ausschöpfung der Höchstgebühr. Zwar ist insoweit insbesondere mit rund 21 Monaten eine überdurchschnittliche Dauer des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen, ebenso, dass der zugrunde liegende Tatvorwurf bereits über drei Jahre zurücklag, was im Ergebnis die Einordnung durch den Bezirksrevisor als leicht überdurchschnittlichen Bezug auf den Umfang des Berufungsverfahrens rechtfertigt. Eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit, wie im Schriftsatz vom 26.04.2021 angeführt, ist hingegen nicht anzunehmen, sondern ist - wie vom Bezirksrevisor zurecht angenommen - als durchschnittlich einzustufen. Insoweit ist es keinesfalls außergewöhnlich, dass sowohl in tatsächlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht beurteilt werden muss, wer Eigentümer des nach dem Anklagevorwurf entwendeten Kabels war und ob insoweit ein wirksamer Strafantrag vorlag. Darüber hinaus hat das Amtsgericht der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 30.03.2021 folgend zutreffend aufgrund des Umstands, dass die ehemalige Angeklagte als Hausfrau ohne eigenes Einkommen ist, deren Vermögensverhältnisse als unterdurchschnittlich eingestuft. Die übrigen Ausführungen des Verteidigers der ehemaligen Angeklagten sind ohne entscheidende Relevanz und führen zu keiner anderen Beurteilung.
Im Ergebnis ist somit für die anwaltliche Tätigkeit im Berufungsverfahren der Ansatz einer Mittelgebühr von 320,00 Euro angemessen und ausreichend.
b) Terminsgebühr nach Nr. 4126 VV-RVG
aa) Die Terminsgebühr nach Nr. 4126 VV RVG für den Hauptverhandlungstermin am 28.11.2019 hat das Amtsgericht Düren in Höhe von 130,00 Euro angesetzt. Der Ansatz einer in Höhe der Mittelgebühr von 320,00 Euro Terminsgebühr durch den Verteidiger ist unbillig.
Die durch das Amtsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Bezirksrevisors in der Stellungnahme vom 30.03.2021, wonach bei der Terminsgebühr für einen Hauptverhandlungstermin insbesondere die zeitliche Dauer der Hauptverhandlung von erheblicher Bedeutung ist, sind zutreffend. Soweit der Verteidiger der ehemaligen Angeklagten im Schriftsatz vom 26.04.2021 anführt, der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit bei der Berechnung der Terminsgebühr habe nicht in der Dauer des Hauptverhandlungstermins gelegen, sondern "u.a. in der Vorbereitung des bzw. der Termine", verfängt dies nicht. Insbesondere dann, wenn der Hauptverhandlungstermin nur kurz gedauert hat, muss der Rechtsanwalt auf die Begründung der Angemessenheit der geltend gemachten Terminsgebühr besondere Sorgfalt verwenden (Burhoff, a.a.O. Nr. 4108 VV Rn 29 i.V.m. VV 4126 Rn 9). Zwar wird nicht verkannt, dass die Terminsgebühr nicht nur die eigentliche Teilnahme an dem konkreten Termin honoriert, sondern auch die Vorbereitung des konkreten Termins. Die dafür erbrachten Tätigkeiten sollte der Rechtsanwalt während der Vorbereitung mit Zeitangaben festhalten und seine Terminsgebühr dann begründen (Burhoff, a.a.O. m.w.Nachw.). Dies hat der Verteidiger der ehemaligen Angeklagten nicht getan, was zu seinen Lasten geht. Vor diesem Hintergrund kann, auch mangels anderer tragfähiger Anhaltspunkte, lediglich die mit 16 Minuten recht kurze Dauer der Hauptverhandlung am 28.11.2019 berücksichtigt werden, weswegen auch unter Berücksichtigung des durch andere Hauptverhandlungstermine in zweiter Instanz vor dem Landgericht bemessenen Vergleichsmaßstabs von einem erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Umfang der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen ist und das Amtsgericht, der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 30.03.2021 folgend, zurecht eine Gebühr in Höhe von lediglich 130,00 Euro für angemessen und ausreichend erachtet hat.
bb) Soweit das Amtsgericht die Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin am 29.01.2020 vollständig abgesetzt hat, ist dies zu Unrecht erfolgt.
(1) Zwar ist es zutreffend, dass die ehemalige Angeklagte dem Hauptverhandlungstermin unentschuldigt ferngeblieben ist. Dies führt jedoch nach Auffassung der Kammer in der aktuellen Besetzung nicht dazu, dass die für diesen Termin angefallene Terminsgebühr nicht erstattungsfähig, da nicht notwendig im Sinne von § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 ZPO zu betrachten wäre.
Die Kammer hält somit an ihrer vormaligen, u.a. der Rechtsprechung des Amtsgerichts Tiergarten (Beschluss vom 11.01.2016 - 232b Ds 10/15 -, juris) folgenden Rechtsauffassung (LG Aachen, vom 26.05.2021-60 Qs 18/21 -, juris) nicht mehr fest. Vielmehr folgt die Kammer nunmehr der auch zuvor bereits von einer anderen Kammer des Landgerichts Aachen vertretenen, vom Verteidiger der ehemaligen Angeklagten zitierten Entscheidung (LG Aachen, Beschluss vom 9. März 2020 - 99 Qs 2/20, nicht veröffentlicht). Danach ist von maßgeblicher Relevanz, dass das Gesetz die Möglichkeit, auf die schuldhafte Verursachung von Kosten durch den Angeklagten zu reagieren, ausschließlich dem Erkenntnisverfahren vorbehält und in § 467 Abs. 2 StPO vorgeschrieben ist, dass von einer Überbürdung von Auslagen auf die Staatskasse abzusehen ist, wenn der Angeklagte diese durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat. Ein solcher Anspruch erfolgt in der Kostenentscheidung des Urteils bzw. eines entsprechenden Beschlusses. Das erkennende Gericht hat hier aber eine dementsprechende Kostenentscheidung nicht getroffen, sondern die notwendigen Auslagen uneingeschränkt der Staatskasse auferlegt. Für das Kostenfestsetzungsverfahren existiert eine dem § 467 Abs. 2 StPO entsprechende Vorschrift dagegen nicht. Vielmehr stellen die Gebühren und Auslagen, die der Verteidiger berechtigterweise von dem Mandanten verlangen kann, kraft gesetzlicher Bestimmung in Gänze dessen notwendige Auslagen dar (LG Mühlhausen, Beschluss vom 11.12.2003 - 3 Qs 366/02, StraFo 2003, 435). Das Festsetzungsverfahren nach § 464b StPO hat allein die Aufgabe, ziffernmäßig die Höhe der notwendigen Auslagen festzusetzen, bezüglich deren eine rechtskräftige gerichtliche Grundentscheidung vorliegt (Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 464 Rn 29). Deshalb ist es ausgeschlossen, unvollständige oder fehlerhafte Grundentscheidungen des erkennenden Gerichts in diesem Verfahren zu korrigieren (Hilger, a.a.O. m.w.Nachw.). Deshalb ist es auch nicht zulässig, bei - wie hier - uneingeschränkter Auslagenüberbürdung auf die Staatskasse die Erstattung - dennoch - mit der Begründung abzulehnen, das erkennende Gericht habe Umstände im Sinne des § 467 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1, 2 oder die in § 464 Abs. 2 bis 4 eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten übersehen oder verkannt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.10.1989 - 2 Ws 475/89 -, NStZ 1990, 204; Hilger, a.a.O. m.w.Nachw.; vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 18.06.1999 - 1 Ws 65/99 -, juris Rn 9).
Demnach ist die Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin am 29.01.2020 grundsätzlich erstattungsfähig.
(2) Was die Höhe der Terminsgebühr betrifft, kann weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen unter 3. b) aa) Bezug genommen werden. Auch hierbleibt als maßgebliche Bezugsgröße lediglich die - mit 31 Minuten - wiederum nur recht geringe Verhandlungsdauer, die mangels Nennung weiterer für die Bestimmung der Terminsgebühr relevanter Faktoren durch den Verteidiger der ehemaligen Angeklagten keinesfalls eine Mittelgebühr von 320,00 Euro rechtfertigt, sondern lediglich ebenfalls eine Gebühr von 130,00 Euro wie beim vorherigen Hauptverhandlungstermin.
(3) Da mithin auch für den 29.01.2020 eine Terminsgebühr grundsätzlich angefallen ist, erfolgte auch die Absetzung der diesbezüglichen Auslagen (Fahrtkosten von 32 km á 0,30 Euro gem. Nr. 7003 VV-RVG in Höhe von 9,60 Euro sowie Abwesenheitsgeld in Höhe von 25,00 Euro gem. Nr. 7005 VV-RVG, insgesamt 34,60 Euro) zu Unrecht. Diese Auslagen sind daher ebenfalls zu erstatten.
cc) Betreffend die Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin am 23.11.2020 verkennt der Verteidiger der ehemaligen Angeklagten, dass eine Überschreitung der Mittelgebühr um bis zu 20 % nicht ohne weiteres von seinem Gebühren-Ermessen gedeckt ist. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen unter 3. a) und die dort zitierte Rechtsprechung Bezug genommen werden. Der Verteidiger der ehemaligen Angeklagten hat keinerlei Umstände ausgeführt, weswegen eine Überschreitung der Mittelgebühr gerechtfertigt sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Insoweit verbleibt es bei dem auch vom Amtsgericht, der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 30.03.2021 folgenden zugebilligten Mittelgebühr von seinerzeit 320,00 Euro.
c) Im Ergebnis war der ehemaligen Angeklagten somit ein Betrag von weiteren 190,94 Euro zuzusprechen (130,00 Euro Verhandlungsgebühr gemäß Nr. 4126 VV-RVG für den 29.01.2020, zzgl. 34,60 Euro diesbezügliche Auslagen, zuzüglich anteiliger geltend gemachter Umsatzsteuer in Höhe von 16 % [26,34 Euro]).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 4, 464d StPO.
5. Der Beschwerdewert errechnet sich aus der Differenz zwischen dem erstinstanzlich festgesetzten und dem mit der sofortigen Beschwerde beanstandeten Betrag.
6. Eine (weitere) Beschwerde gegen diesen Beschluss findet nicht statt (vgl. § 310 StPO).
Die Kammer kann nicht gemäß § 464b Satz 3 StPO i.V. mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO über die Zulassung der Rechtsbeschwerde entscheiden, da die Regelung aus den oben genannten Gründen in Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen keine Anwendung findet (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2002 - 2 ARs 239/02, BGHSt 48, 106 = NJW 2003, 763). Jedenfalls ist kein Grund für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erkennbar, dem Beschwerdeverfahren liegen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen zugrunde, es geht ausschließlich um die Rechtsanwendung im Einzelfall.
Einsender:
Anmerkung:
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".