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Entscheidungen

Gebühren

Pauschgebühr, besonderer Umfang, besondere Schwierigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 04.11.2021 - 1 ARs 35/20

Leitsatz: Zur (teilweise verneinten) Gewährung einer Pauschgebühr in Höhe der Wahlanwaltshöchstgebühr für die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren für den Beistand des Nebenklägers.


KAMMERGERICHT
Beschluss
1 ARs 35/20
(522 K) 234 Js 154/17 (3/19)

In der Strafsache
gegen pp.

wegen Mordes u.a.

hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts am 4. November 2021 beschlossen:

Dem Nebenklagevertreter, pp.

Rechtsanwalt Thomas Röth, 10777 Berlin, Eisenacher Straße 2,

wird auf seinen Antrag vom 14. Juli 2020 gemäß § 51 RVG eine Pauschgebühr in Höhe von insgesamt 18.552,00 Euro bewilligt. Im Übrigen wird sein Antrag zurückgewiesen.

Die Umsatzsteuer wird von dem Urkundsbeamten gesondert festgesetzt.



2
Gründe:

Der Antragsteller hat im Verfahren gegen den wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung Verurteilten pp., den Bruder der Getöteten als Nebenkläger vertreten.

Der Antragsteller hat sich mit Schriftsatz vom 26. März 2019 für den zur Nebenklage berechtigten Bruder der Getöteten gemeldet und wurde diesem mit Beschluss der Schwurgerichtskammer vom 31. Mai 2019 unter Zulassung der Nebenklage als Beistand bestellt. Die Anklage vom 30. April 2019 wurde durch Beschluss der Schwurgerichtskammer vom 24. Juni 2019, unter der Eröffnung des Hauptverfahrens, zur Hauptverhandlung zugelassen. In der acht Monate andauernden Hauptverhandlung wurden 83 Zeugen gehört und drei Gutachten erstattet. Das Verfahren umfasst 20 Bände Strafakten, 11 Beweistücke, einen Karton Cds, 61 Sonderbände, einen Protokollband, einen Ladungsband, drei Antragsbände und zwei Kostenbände. Das Landgericht hat den Angeklagten nach 46 Verhandlungstagen, von denen der Antragsteller als Nebenklagevertreter an 37 Verhandlungstagen mit einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer von etwa zweieinhalb Stunden teilgenommen hat, am 17. März 2020 wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Verwerfung der Revision des Angeklagten durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2020 ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Mit seinem Antrag vom 14. Juli 2020 begehrt der Antragsteller die Festsetzung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG für seine Tätigkeit im Verfahren in Höhe von 25.546,00 Euro. Das Begehren hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.

1. Dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt ist nach § 51 RVG für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind.

In Übereinstimmung mit dem Bezirksrevisor des Kammergerichts erachtet der Senat die von Rechtsanwalt pp. in der Phase der Einarbeitung in das Verfahren erbrachte Beistandsleistung als besonders umfangreich und auch in der Gesamtschau mit den Pflichtverteidigergebühren nicht mehr zumutbar vergütet i.S.d. § 51 RVG.

a) Besonders umfangreich ist ein Strafverfahren, wenn der von dem Verteidiger er-brachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" vergleichbaren Sache zu erbringen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2011 — 1 ARs 8/11 —, Saarländisches OLG RVGreport 2011, 58). Als Vergleichsmaßstab dienen dabei gleichartige Verfahren, hier also solche, die vor einer Schwurgerichtskammer bei dem Landgericht verhandelt werden. Der besondere Umfang bemisst sich aufgrund der objektiven Gesamtumstände nach dem zeitlichen Aufwand der jeweiligen Tätigkeit des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts. Dabei sind die Dauer und die Anzahl der einzelnen Verhandlungstage, die Terminsfolge, die Gesamt-dauer der Hauptverhandlung, der Umfang und die Komplexität des Verfahrensstoffs sowie das Ausmaß der von dem Rechtsanwalt wahrgenommenen weiteren Tätigkeiten, wie etwa die Durchführung von Mandantenbesprechungen, die Teilnahme an Haftprüfungen, polizeilichen Vernehmungen und Anhörungen von Sachverständigen, das Führen einer umfangreichen Korrespondenz sowie die Wahrnehmung von sonstigen Gesprächsterminen von Bedeutung (vgl. Senat a.a.O., m.w.N.). Allerdings kann eine Vielzahl von jeweils einzeln vergüteten Hauptverhandlungsterminen das gestei-gerte Ausmaß eines anderen für die Bemessung einer Pauschvergütung relevanten Merkmals kompensieren (vgl. BVerfG NJW 2005, 1264; Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2009 — 1 ARs 18/07 —; OLG Köln StraFo 2006, 130; OLG Frankfurt NJW 2006, 457).

b) Eine „besondere Schwierigkeit" der Sache ist dann gegeben, wenn das Verfahren aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen über das Normalmaß hinaus in besonderem Ausmaß verwickelt ist (Stollenwerk in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage, § 51 Rdn.21, beck-online).

c) Unzumutbar ist die sonst maßgebliche Gebühr, wenn sie augenfällig unzureichend und unbillig ist. Diese Situation tritt keineswegs schon bei jeder Strafsache ein, deren Umfang oder Schwierigkeit das Normale übersteigt (Senat, Beschluss vom 2. Juni 2016 — 1 ARs 23/15 —). Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG von dem zusätzlichen Merkmal der Unzumutbarkeit, welches den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 RVG zugleich einschränken und den Ausnahmecharakter dieser Regelung zum Ausdruck bringen soll (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 291), abhängig zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 — 2 11./R 51/07 —). Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers ist die Bewilligung einer Pauschgebühr die Ausnahme. Daher ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen — auch überdurchschnittlichen Sachen — in exorbitanter Weise abheben. Sie muss sich von sonstigen — auch überdurchschnittlichen — Verfahren so deutlich abheben, dass dem Rechtsanwalt die gesetzlichen Gebühren als Vergütung seiner Tätigkeit auch in Anbetracht des geltenden Prinzips der Mischkalkulation nicht zumutbar sind. Dass die gesetzlichen Gebühren nicht angemessen sind, genügt nicht (vgl. Stollenwerk in: Schnei-der/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage, § 51 Rn.23, m.w.N.). Ob solche Erschwernisse vorgelegen haben, die zu einer unzumutbaren Belastung des beigeordneten oder bestellten Verteidigers geführt haben, richtet sich grundsätzlich nach dem Umfang der Tätigkeit im gesamten Verfahren. Daher ist eine Gesamtschau aller anwaltlichen Tätigkeiten von der Bevollmächtigung bzw. Bestellung bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss vorzunehmen, um zu klären, ob die Tätigkeit des Antragstellers mit den gezahlten Gebühren unzumutbar niedrig vergütet ist und ihm damit ein Sonderopfer abverlangt wird (Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2009 — 1 ARs 18/07 —). Ob dem beigeordneten Rechtsanwalt ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt worden ist hängt damit insbesondere davon ab, ob er durch seine Pflichtverteidigerbestellung so belastet gewesen ist, dass dies seine Existenz gefährdete oder zumindest erhebliche negative finanzielle Auswirkungen auf seinen Kanzleibetrieb hatte, weil er in der Möglichkeit der Wahrnehmung anderer Mandate erheblich eingeschränkt war (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 22. April 2020 — VerfGH 177/19 —).

d) Liegen diese Voraussetzungen vor, ist hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Pauschgebühr der Grundsatz zu beachten, dass diese durch die Wahlanwaltshöchst-gebühren begrenzt ist und diesen nur im Ausnahmefall nahe kommen oder sie sogar erreichen kann. Die danach bedeutsamen Wahlanwaltshöchstgebühren betragen hier 35.620,00 Euro; die Mittelgebühren belaufen sich auf 20.985,00 Euro und die Pflicht-verteidigergebühren auf 17.212,00 Euro.

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Tätigkeit des Antragstellers nach der Gesamtwürdigung jedenfalls im Abgeltungsbereich der Grund- und der Verfahrensgebühren durch die gesetzlichen Gebühren nicht zumutbar abgegolten.

a) Die Gebühren stehen für das Verfahren im Rahmen der Hauptverhandlung nicht außer Verhältnis zur Indienstnahme des Antragstellers, obgleich eine besondere Schwierigkeit darin bestand, dass das Tötungsdelikt bereits 12 Jahre zurück lag und das Aktenkonvolut sowie das Zeugen- und Sachverständigenprogramm umfangreich waren. Die Pflichtverteidigervergütung im Hauptverfahren ist durch die Terminsgebühr geprägt. Diese soll die Vor- und Nachbereitung des Termins sowie die Teilnahme am Termin bis zu 5 Stunden abgelten (vgl. VerfGH, a.a.O., Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Aufl., RVG VV 4118 bis 4123 Rn. 6, VV 4108 Rn. 10, beck-online). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die mit den vor den Schwurgerichtskammern geführten Verfahren aufgrund der nicht alltäglich von einem Rechtsanwalt zu bewältigenden Inhalte regelmäßig einhergehenden überdurch-schnittlichen Schwierigkeit und besonderen Arbeitsbelastung bereits, dadurch Rechnung getragen hat, dass der Rechtsanwalt — wie hier der Antragsteller — höhere. Verfahrens- und Terminsgebühren (Nrn. 4118 und 4120 VV RVG) erhält, als für eine Tätigkeit in den von den Gebührentatbeständen Nrn. 4106, 4108, 4112 und 4114 VV RVG erfassten erstinstanzlichen Strafsachen vor dem Amtsgericht oder einer anderen Großen Strafkammer. Diese gelten die vom Gesetzgeber für diese Verfahren antizipierten besonders intensiven und wegen der Verfahrensdauer auch zeitlich aufwändigeren Vor- und Nachbereitungen ab, die abgesehen davon ohnehin zu den selbstverständlichen und daher nicht besonders zu vergütenden Pflichten des Verteidigers gehören (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 — 1 ARs 33/15 — und 24. Oktober 2019 —1 ARs 4/19 —). Die durchschnittliche Verhandlungsdauer von zweieinhalb Stunden, der durch den Antragsteller (zum Teil nicht in Gänze) wahrgenommenen 37 Hauptverhandlungstermine, lag deutlich unter der mit etwa 6 Stunden durchschnittlichen Verhandlungsdauer im Verfahren vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts. Er ist mithin durch die große Anzahl der jeweils einzeln vergüteten Hauptverhandlungstermine erheblich besser gestellt worden, als in einem durchschnittlichen Verfahren, was zu einer Kompensation arbeitsintensiver Abschnitte der Tätigkeit des Verteidigers führt (Senat, Beschluss vom 2. Juni 2016 —1 ARs 23/15 —). Bei der durchschnittlichen Verhandlungsdauer von zweieinhalb Stunden sowie einer Erstreckung der 37 Termine über einen Zeitraum von neun Monaten war die Möglichkeit des Antragstellers, andere Mandate zu bearbeiten, auch nicht erheblich eingeschränkt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch seine Bestellung so belastet gewesen ist, dass dies seine Existenz gefährdete oder zumindest erhebliche negative finanzielle Auswirkungen auf seinen Kanzleibetrjeb hatte (vgl. VerfGH, a.a.O.).

b) Hingegen war die Phase der Einarbeitung in das Verfahren mit einem Aktenumfang von 17. Bänden Sachakten, 19 Sonderbänden, diversen Bildermappen und 12 Beistücken sowie der 33 Seiten umfassenden Anklage als besonders umfangreich einzustufen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Juni 2015 — 1 ARs 5/13 — und 2. Juni 2016 — 1 ARs 23/15 --, m.w.N.; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Auflage, § 51 Rn. 19, m.w.N.). Dem Antragsteller stand dabei nur eine vergleichsweise kurze Einarbeitungszeit zu (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Auflage, § 51 Rn. 21), nachdem er mit Schriftsatz vom 26. März 2019 gegenüber der Staatsanwaltschaft die Vertretung des zur Nebenklageberechtigten angezeigt und beantragt hatte, die Nebenklage zuzulassen, ihn als Nebenklagevertreter beizuordnen und ihm Akteneinsicht zu gewähren und er diesen Antrag mit Schriftsatz vom 16. Mai 2019 erneut an die zuständige Schwurgerichtskammer gerichtet hat als er durch die Staatsanwaltschaft-Kenntnis Von der Anklageerhebung erhalten hatte. Die Bestellung des Antragstellers erfolgte mit der Zulassung der Nebenklage durch Beschluss der Kammer vom 31. Mai 2019. Bereits am 17. Juli 2019 fand eine Vorbesprechung mit den Verfahrensbeteiligten zur Strukturierung der am 31. Juli 2019 beginnenden Hauptverhandlung statt. Die Arbeitskraft des Antragstellers war daher in der Phase der Einarbeitung in das Verfahren, auch vor dem Hintergrund, dass es sich um ein 12 Jahre zurückliegendes Tötungsdelikt handelte und der Verurteilte nicht geständig war, weit überdurchschnittlich gebunden. Damit sind die Pflichtverteidigergebühren nach VV 4100, 4104 und 4118 RVG auch in der Gesamtschau nicht mehr zumutbar. Bei der Bemessung der Pauschgebühr sind daher für diese Gebühren statt der Pflichtverteidigergebühren jeweils die Wahlanwaltshöchstgebühren (in Höhe von 360,00, 290,00 und 690,00 Euro) anzusetzen.
Der Senat merkt an, dass der Verfassungsgerichtshof in der von dem Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung vom 22. April 2020 festgestellt hat, dass die Gebühren des Verteidigers (lediglich) für das Vorverfahren unangemessen sind.

Ausweislich der Begründung der Entscheidung war die Arbeitskraft des Verteidigers durch das vorbereitende Verfahren weit überdurchschnittlich gebunden, weil er in diesem Verfahrensabschnitt nicht nur an Vernehmungen durch die Strafverfolgungsbehörden teilnahm, sondern auch an 17 Besprechungsterminen mit seinem Mandanten, dem Landeskriminalamt und dem Oberstaatsanwalt (in unter-schiedlichen Verfahren), die an unterschiedlichen und vorgegebenen Orten sowie zu vorgegebenen Zeiten stattfanden, weil der Mandant nach vorangegangener Beratung und notwendiger Vorbereitung durch den Verteidiger in das Zeugenschutz-programm aufgenommen worden war. Die erheblich über solche in einem gleich-artigen Verfahren hinausgehenden Vor- und Nachbereitungen der Termine nahmen darüber hinaus überdurchschnittlich viel Zeit ein, insbesondere, weil der Mandant sowohl Beschuldigter als auch Hauptbelastungszeuge im Zusammenhang mit verschiedenen Tatkomplexen war und eine Strafmilderung nach § 46 b StGB anstrebte. Der Verfassungsgerichtshof sah daher die Möglichkeit des Verteidigers andere Mandate zu bearbeiten, während des mehrere Monate umfassenden vorbereitende Verfahrens als erheblich eingeschränkt an. Für das 71 Verhandlungstage umfassende Verfahren ab dem Eingang der Anklage bei dem Landgericht stellte der Verfassungsgerichtshof hingegen fest, dass dem Verteidiger; auch unter Berücksichtigung des mit einem durchschnittlichen Schwurgerichtsverfahren nicht vergleichbaren Aufwandes, kein unzumutbares Sonderopfer abverlangt worden ist (vgl. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 22. April 2020 — VerfGH 177/19 — und vom 12. Mai 2021 — VerfGH 175/20 —). Bereits aufgrund dieser Feststellungen ist eine Vergleichbarkeit mit dem Umfang, der Schwierigkeit sowie der Einbindung des Verteidigers mit dem in Bezug genommen Verfahren nicht gegeben.

c) Unter Abwägung aller Umstände und unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen ist — in Übereinstimmung mit dem Antrag des Bezirksrevisors — auf eine ins-gesamt angemessene Pauschgebühr von 18.552,00 Euro für die Tätigkeit des Antragstellers zu erkennen.

Die Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 17.212,00 Euro (37 Terminsgebühren nach VV 4120 in Höhe von 424,00 Euro, zweifacher Längenzuschlag nach VV 4122 in Höhe von 212,00 Euro, eine Verfahrensgebühr nach VV 4130 in Höhe von 492,00 Euro für die Revision) sind auf die Pauschgebühr anzurechnen.

Die Umsatzsteuer wird von dem Urkundsbeamten gesondert festgesetzt.


Einsender: RA T. Röth, Berlin

Anmerkung:


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