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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Heidelberg, Beschl. v. 06.12.2021 - 6 Gs 21/21 jug.

Leitsatz: Die nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zulässig, wenn der Bestellungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist, die Voraussetzungen für eine Bestellung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen und dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der Beiordnung nicht genügt worden ist.


6 Gs 21/21 jug.

Amtsgericht Heidelberg

ERMITTLUNGSRICHTER
Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren gegen

Rechtsanwalt

wegen Handels mit oder Herstellens von oder Abgabe bzw. Besitz von nicht geringen Mengen BtM

hat das Amtsgericht Heidelberg durch die Richterin am Landgericht am 6. Dezember 2021 beschlossen:

1. Der Beschwerde des ehemals Beschuldigten vom 30.11.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 23.11.2021 wird abgeholfen.
2. Dem Beschuldigten wird gemäß § 68 JGG Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger bestellt.

Gründe:

Der form- und fristgerechten Beschwerde des ehemals Beschuldigten war abzuhelfen.

Der ehemals Beschuldigten war am 12.11.2020 vorläufig festgenommen worden. Ihm war am selben Tag der Tatvorwurf, Handeltreiben mit oder Herstellen von oder Abgabe bzw. Besitz von nicht geringen Mengen BtM, eröffnet worden.

Der ehemals Beschuldigte stellte daraufhin den Antrag ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. As. 33). Der ehemals Beschuldigte erklärte weiter, vor einer Entscheidung, ob er sich zur Sache äußern werden, einen Verteidiger befragen zu wollen. Daraufhin wurde der Rechtsanwalt pp. verständigt, welcher der anschließenden Vernehmung beiwohnte.

Mit Antrag vom 25.02.2021 beantragte der Rechtsanwalt pp. unter Hinweis auf den Antrag des ehemals Beschuldigten vom 12.11.2021 und den dem ehemals Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt gemachten Verbrechensvorwurf, ihn dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger beizuordnen.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag ein Fall der notwendigen Verteidigung nach §§ 109 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 1 Nr. 1 JGG, 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vor. Der Antrag des ehemals Beschuldigten hätte gemäß § 141 Abs. 1 StPO bereits vor seiner Vernehmung beschieden werden müssen.

Die Ausnahmeregelung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO greift nicht, da ein zulässiger Antrag nach § 141 Abs. 1 StPO des ehemals Beschuldigten vorlag und die Ausnahmeregelung in § 141 Abs. 2 S. 3 StPO nach dessen eindeutigen Wortlaut nur für die in § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 StPO genannten Fälle greift.

Soweit in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überwiegend die Ansicht vertreten wird, dass in einem bereits abgeschlossenen Verfahren eine rückwirkende Beiordnung nicht zulässig ist, wird diese Ansicht vom erkennenden Gericht zwar geteilt, da die §§ 140 ff. StPO nicht dem Kosteninteresse des Beschuldigten oder seines Verteidigers dienen, sondern alleine sicherstellen sollen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf gewährleistet ist (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 1 StR 344/08.

Es muss indes dann eine Ausnahme gelten, wenn wie vorliegend der Antrag rechtzeitig gestellt ist, die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen und dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der Beiordnung nicht genügt worden ist. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass eine effektive Verteidigung womöglich mit Blick auf die ungeklärte Kostentragung unterbleibt.


Einsender: RA S. Lang-Wehrle, Heidelberg

Anmerkung:


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