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Entscheidungen

StPO

Einziehung Führerschein, Berufungsinstanz, reformation in peius

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.11.2021 – 1 OLG 2 Ss 56/21

Eigener Leitsatz: In einem auf das Rechtsmittel des Angeklagten durchgeführten Berufungsverfahren ist die erstmalige Anordnung der Einziehung eines gefälschten Führerscheins auch dann nicht möglich, wenn jener eine in erster Instanz abgegebene Verzichtserklärung widerrufen hat.


In pp.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 5. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 07.07.2021 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.


Gründe

Das Amtsgericht - Strafrichter - Kusel hat den Angeklagten am 04.11.2020 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Zudem hat es eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Eine Einziehungsentscheidung hat das Amtsgericht nicht getroffen. Das Landgericht hat auf die Berufung des Angeklagten den Rechtsfolgenausspruch dahingehend geändert, dass es ihn unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kusel vom 22.05.2020 zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 13,00 EUR verurteilt hat. Zudem hat es die Sperrfrist auf acht Monate reduziert und die Einziehung eines (gefälschten) britischen Führerscheins angeordnet. Das weitergehende Rechtsmittel hat das Landgericht verworfen.

Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Schuld-, Straf- und Maßregelausspruchs hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

2. Die Einziehungsentscheidung hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar im rechtlichen Ausgangspunkt nicht verkannt, dass das Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO) einer erstmaligen Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) auf lediglich vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel entgegensteht; dies gilt selbst dann, wenn eine selbstständige Einziehung nach § 76a StGB möglich wäre bzw. wenn im Ersturteil die Einziehung rechtsfehlerhaft unterblieben war (BGH, Beschluss vom 10.01.2019 – 5 StR 387/18, juris Rn. 15 ff., BGHSt 64, 48; Beschluss vom 22.01.2019 – 3 StR 48/18, juris Rn. 7). Es hat hier jedoch die erstmalige Anordnung ausnahmsweise für zulässig gehalten, nachdem der Angeklagte und sein Verteidiger den in erster Instanz erklärten Verzicht auf die Rückgabe aller sichergestellter Gegenstände bezüglich des im Rahmen der tatgegenständlichen Verkehrskontrolle sichergestellten Führerscheins widerrufen haben. Das Landgericht hat den Widerruf des Verzichts für wirksam gehalten, weil Angeklagter und Verteidiger erklärt haben, „dass zwischen ihnen abgesprochen war, dass sich die Verzichtserklärung nicht auf den Führerschein, sondern nur [auf] die im Rahmen der Verkehrskontrolle gefundenen anderen Gegenstände beziehen sollte, der Verteidiger aber dennoch eine umfassende Verzichtserklärung abgegeben hat“ und das Amtsgericht infolge der umfassenden Verzichtserklärung von einer Einziehungsanordnung abgesehen hatte (UA S. 10). Das Landgericht hat demnach entsprechend diesen Vorbringens angenommen, dass der Verteidiger nicht beauftragt war, einen Verzicht hinsichtlich der Rückgabe des Führerscheins zu erklären. Die Erklärung eines Verzichts auf den Anspruch auf Herausgabe einer sichergestellten Sache ist jedoch unwiderruflich (vgl. BayObLGSt 1996, 99, 100). Ob der Angeklagte die nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu behandelnde und ein Angebot zur Übertragung des Eigentums an den Staat beinhaltende Erklärung seines Verteidigers (vgl. BGH, NZWiSt 2019, 309, 310 auch zur Gegenansicht) hier wirksam anfechten konnte (§ 119 BGB), ist fraglich. Ein Erklärungsirrtum auf Seiten des Angeklagten liegt hier eher fern, weil der Verzicht in seiner Anwesenheit erklärt worden ist und er der Erklärung nicht widersprochen hat. Selbst wenn man aber die Wirksamkeit einer Anfechtung unterstellt, rechtfertigt ein solcher Sachverhalt nicht eine Durchbrechung des Verbots der Schlechterstellung.


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