Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 21.12.2021 - 5 StS 1/21
Eigener Leitsatz: Zur Ablehnung eines Antrags auf Entpflichtung des Sicherungsverteidigers wegen Sicherung der Durchführung des Verfahrens trotz Verkündung des Urteils erster Instanz.
Oberlandesgericht Celle
Beschluss
5 StS 1/21
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt E, Rechtsanwalt P., Berlin,
wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.
hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht am 21. Dezember 2021 beschlossen:
Der Antrag von Rechtsanwalt P, ihn als Pflichtverteidiger zu entbinden, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Rechtsanwalt P hat beantragt, ihn als Pflichtverteidiger zu entbinden. Zur Begründung hat er vorgetragen, dem Angeklagten in erster Linie zur Verfahrenssicherung bestellt worden zu sein, weil sein Kollege, Rechtsanwalt E, an verschiedenen Hauptverhandlungstagen wegen anderweitiger Termine verhindert gewesen sei. Dieser Grund sei nach Abschluss des Verfahrens erster Instanz weggefallen, weshalb die Bestellung gemäß § 144 Abs. 2 StPO aufzuheben sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme keine Bedenken gegen die beantragte Entpflichtung erhoben.
Rechtsanwalt P war dem Angeklagten am 2. März 2021 unter gleichzeitiger Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt G als zusätzlicher, zweiter Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Zur Begründung dieser Entscheidung hatte der Senat u.a. auf seinen Beschluss vom 17. Februar 2021 Bezug genommen. Mit diesem war dem Angeklagten Rechtsanwalt E als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war. Dessen Bestellung war im Februar 2021 noch als zweiter, mithin zusätzlicher Pflichtverteidiger neben dem zuvor bereits bestellten Rechtsanwalt G wegen des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens erfolgt. Zur Begründung dieser Entscheidung hatte der Senat u.a. ausgeführt, der Umfang der gesamten Verfahrensakten einschließlich aller Beiakten umfasse mehr als 80 Leitzordner nebst weiteren umfangreichen Strukturakten. Zudem werde dem Angeklagten in den Fällen der Ziffern 6. und 7. der Anklageschrift ein Verstoß gegen § 18 AWG beruhend auf einer tatsächlichen Konstellation des Tatverdachts zur Last gelegt, die bislang soweit ersichtlich weder durch die Obergerichte noch durch den Bundesgerichtshof entschieden worden sei.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Senats am 25. Oktober 2021 nach 20 Hauptverhandlungstaten wegen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einer Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften [Verordnung (EG) Nr. 881/2002], der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt worden. Zugleich wurde der Haftbefehl durch den Senat neu gefasst und verkündet, die Untersuchungshaft wurde aufrechterhalten.
Der Angeklagte unterstützte die ausländische terroristische Vereinigung Islamischer Staat (IS), indem er als Nichtmitglied von Hildesheim aus die mitgliedschaftlichen Betätigungsakte seines Bruders pp., der sich im April 2015 von Hildesheim nach Syrien begeben und sich dort dem IS als Mitglied angeschlossen hatte, im Zeitraum von August 2015 bis September 2017 förderte. Der Angeklagte war von seinem Bruder pp. noch vor dessen Ausreise über dessen Absichten unterrichtet worden und billigte diese. Der Angeklagte unterstützte pp. während dessen Tätigkeit als IS-Mitglied in herausgehobener Position in Syrien, indem er seinem Bruder in zwei Fällen jeweils einen WhatsApp- und Telegram-Account einrichtete und diesem die zur Nutzung erforderlichen Code übersandte, damit sein Bruder unter u.a. mit weiteren IS-Mitgliedern sowie Personen, die wie der gesondert verfolgte pp. nach Syrien einreisen und sich dem IS als Mitglied anschließen wollten, kommunizieren konnte. Zum selben Zweck übersandte der Angeklagte seinem Bruder in zwei weiteren Fällen Kommunikationsgeräte wie Handys, ein Apple iPad bzw. einen Apple iMac, half seiner Schwägerin und Ehefrau des pp, pp., im Wissen um deren Absicht dabei, gemeinsam mit ihren Kindern aus der Bundesrepublik Deutschland über die Türkei nach Syrien auszureisen, um dort wieder mit ihrem Ehemann pp. gemeinsam leben, diesem den Haushalt führen und sich wie dieser ebenfalls dem IS als Mitglied anschließen zu können. Weiter unterstützte der Angeklagte pp. dabei, den IS-Mitgliedern pp. und pp. in Syrien zur Finanzierung deren Lebensunterhalts Geld zur Verfügung zu stellen und transferierte pp. schließlich einen Betrag in Höhe von 17.000 nach Syrien, damit dieser das Geld dort für die Ziele und Zwecke des IS einsetzen konnte.
Gegen das Urteil hat der Rechtsanwalt E Revision eingelegt. Die Urteilsgründe sind noch nicht zu den Akten gelangt, die Akten müssen dem Bundesgerichtshof mithin erst noch zur Entscheidung über die Revision vorgelegt werden.
II.
Der Antrag von Rechtsanwalt P ist unbegründet. Zur Sicherung der Durchführung des Verfahrens ist die Mitwirkung von Rechtsanwalt P als zusätzlicher Pflichtverteidiger trotz Verkündung des Urteils erster Instanz und der konkludent in dem Entpflichtungsantrag enthaltenen Erklärung, an der Revisionsbegründungschrift und dem anschließenden Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht mitwirken zu wollen, weiterhin iS von § 144 Abs. 1 StPO erforderlich.
Gemäß § 144 Abs. 1 StPO können in Fällen der notwendigen Verteidigung einem Beschuldigten zu seinem gewählten oder gemäß § 141 StPO bestellten Verteidiger bis zu zwei weitere Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist. Aus ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut ergibt sich, dass Prämisse und zentrale Voraussetzung dieser Norm neben den weiteren Voraussetzungen des Falles einer notwendigen Verteidigung und der bereits erfolgten Beauftragung bzw. Bestellung eines Verteidigers ist, dass die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers zur Sicherung der Durchführung des Verfahrens erforderlich, mithin notwendig sein muss Eine die Durchführung des Verfahrens beschleunigende Wirkung muss der Beiordnung, wie die Verwendung des Adjektivs zügig vermuten lassen könnte, hingegen nicht zukommen. Der Gesetzgeber dürfte hier vielmehr seiner Hoffnung Ausdruck verliehen haben, dass durch die Beiordnung das Verfahren auch weiterhin zügig durchgeführt werden kann. Soweit der Gesetzgeber beispielhaft Umfang oder Schwierigkeit des Verfahrens anführt, hat er sich ersichtlich eines Regelbeispiels bedient und dabei einen der Hauptanwendungsfälle benannt, in welchem die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers in Frage kommt (vgl. Senatsbeschluss v. 11. Mai 2020 5 StS 1/20, BeckRS 2020, 8474).
Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO liegen trotz des nach Urteilsverkündung nunmehr absehbaren Abschlusses des Verfahrens erster Instanz weiterhin vor. Aufgrund der Tatsache, dass Rechtsanwalt E eine nicht beschränkte Revision eingelegt hat, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung sowohl über den Schuld- als auch den Rechtsfolgenausspruch an einen anderen Senat zurückverwiesen werden könnte. In diesem Fall müsste dem Angeklagten, würde dem Antrag von Rechtsanwalt P entsprochen und dieser jetzt entpflichtet, jedenfalls wegen des vorstehend unter I. skizzierten Umfangs des Verfahrens eventuell erneut ein zusätzlicher Pflichtverteidiger bestellt werden. Ob Rechtsanwalt P, der sich zwischenzeitlich in das umfangreiche Verfahren eingearbeitet hat, in diesem Fall abermals als solcher zur Verfügung stünde, kann nicht verlässlich vorhergesagt werden. Wäre dies nicht der Fall, müsste sich ein anderer zusätzlicher Pflichtverteidiger vor einer erneuten Verhandlung erst in das sehr umfangreiche Verfahren einarbeiten, was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer durch die Aufrechterhaltung der Beiordnung von Rechtsanwalt P vermeidbaren Verzögerung führen würde.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich bei dem vorstehend aufgezeigten Verfahrensgang lediglich um einen möglichen und statistisch gesehen weniger wahrscheinlichen Fall als den der Verwerfung der Revision handelt. Es reicht aus, dass der vorstehend aufgezeigte Verfahrensgang lediglich möglich ist. Rechtsanwalt P hat weder Umstände dargelegt noch sind solche erkennbar, aufgrund derer er im Falle der Aufrechterhaltung seiner Bestellung gewichtigere andere berufliche bzw. sonstige Verpflichtungen nicht einhalten könnte. Derartige Umstände könnten zwar die Erforderlichkeit der Mitwirkung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nicht berühren, wohl aber die Zumutbarkeit für Rechtsanwalt P, diese Aufgabe weiterhin wahrzunehmen.
Die Mitwirkung von Rechtsanwalt P ist somit weiterhin erforderlich iS des § 144 Abs. 1 StPO und diesem auch zumutbar. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung seiner Bestellung nach § 144 Abs. 2 StPO, der in einem komplementären Verhältnis zu Abs. 1 steht, nicht vor. Für eine solche Auslegung des § 144 Abs. 1 und 2 StPO in Fällen der vorliegenden Art, in denen mithin aufgrund des Umfangs des Verfahrens ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist und gegen das Urteil erster Instanz ein nicht beschränktes Rechtsmittel eingelegt wurde, sprechen auch die mit dem Wortlaut der Norm zwanglos in Einklang zu bringende Motive des Gesetzgebers. Danach soll die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers dann aufzuheben sein, wenn die speziellen Voraussetzungen der Bestellung entfallen seien, was bei Bestellung zur Sicherung der Durchführung einer umfangreichen Hauptverhandlung in der Regel erst mit deren Abschluss der Fall sei (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 50).
Die Bestellung von Rechtsanwalt P hat mithin fortzudauern. Sie würde bei unveränderter Sachlage gemäß § 143 Abs. 1 StPO erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder mit dessen Einstellung enden.
III.
Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft, §§ 304 Abs. 5,
144 Abs. 2 Satz 2 StPO iVm § 142 Abs. 7 StPO.
Einsender: RA Dr. T. Elobied, Berlin
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