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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Änderung der Gesetzeslage

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Chemnitz, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 Qs 306/21 jug

Eigener Leitsatz: Zur Frage, auf welchen Rechtszustand für die Frage der Notwendigkeit der (nachträglichen) Pflichtverteidigerbestellung im Fall einer Änderung der abzustellen ist.


Landgericht Chemnitz

2 Qs 306/21 jug

BESCHLUSS

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt

wegen Verbr. kinderpornographischer Inhalte

hier: sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung

ergeht am 13.12.2021 durch das Landgericht Chemnitz - Jugendkammer als Beschwerdekammer - nachfolgende Entscheidung:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger für das Verfahren beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Chemnitz führt gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen Ver-breitens kinderpornografischer Inhalte gern. § 184 b Abs. 1 Nr.1a StGB. Hierbei liegt ihm konkret zur Last, am 15.02.2021 von seiner Wohnanschrift aus den ihm unbekannten Zeugen pp. über die Internetplattform ,,Planetromeo" kontaktiert und anschließend kinderpornografische Inhalte zugesandt zu haben.

Aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Chemnitz vom 20.05.2021, 11 Gs 1640/21, fand am 27.07.2021 beim Beschuldigten eine Durchsuchung statt. Rechtsanwalt pp. beantragte mit Schriftsatz vom 03.08.2021 seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, die mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 30.08.2021 abgelehnt wurde. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschuldigten vom 02.09.2021,

Die Staatsanwaltschaft beantragte Beschwerdeverwerfung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 143 Abs, VII Satz 1 StPO zulässig und hat auch in der Sache Aussicht auf Erfolg, da ein Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vorliegt.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 (BGBl, 2021, Teil Nr. 33) am 01.07.2021 ist sowohl die Verbreitung, als auch der Besitz kinderpornografischer Inhalte nach § 184 b Abs. 1 Nr. 1 und § 184 b Abs. 3 StGB in der neuen Fassung mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und damit als Verbrechen zu ahnden.

Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist nicht davon auszugehen, dass eine Verurteilung wegen Verbreitens kinderpornografischer Inhalte nach der zum 15.02.2021 geltenden Fassung des § 184 b StGB erfolgen kann, da der Zeuge die ihm gesandten Inhalte nur beschrieben hat, die Inhalte selbst aber auf seinen Medien nicht mehr vorhanden sind.

Selbst wenn der Nachweis des Verbreitens kinderpornografischer Inhalte unterstellt wird, besteht zum Besitz kinderpornografischer Inhalte, der erst mit der erfolgten Durchsuchung beendet ist, Tateinheit (zum Konkurrenzverhältnis Fischer, Kommentar zum StGB, 68. Auflage 2021, Rn. 45 zu § 184 b).

Für die Frage der Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers war daher auf den 27.07.2021 und die neue Gesetzeslage abzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, 4 StPO.


Einsender: RA A. Kohn, Chemnitz

Anmerkung:


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