Gericht / Entscheidungsdatum: VG Schwerin, Beschl. v. 23.12.2021 6 B 1698/21
Leitsatz des Gerichts: 1. Bereits die einmalige - bewusste - Einnahme von sogenannten harten Drogen rechtfertigt die Annahme der Nichteignung, ohne dass es eines Zusammenhangs zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bedarf.
2. Nur das untersuchende Labor kann beantworten, ob es den festgestellten Wert für sicher hält, da die Grenzwerte sich durch den Fortschritt der Laboranalytik ständig verbessern und es insoweit keine niedrigste Bestimmungs- oder Nachweisgrenze gibt, die die Verwertbarkeit einschränken könnte.
3. Macht ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem ein positiver Befund in Bezug auf ein Betäubungsmittel vorliegt, geltend, er habe die Droge unwissentlich zu sich genommen, muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt, vortragen.
In pp.
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, CE, T sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Am 5. März 2021 um 10:40 Uhr kontrollierten Beamte des Hauptzollamtes Kiel den PKW des bereits mehrfach fahrerlaubnisrechtlich in Erscheinung getretenen Antragstellers. Dabei fanden sie eine Druckverschlusstüte mit 2,7 g weißem Pulver in der Mittelkonsole, wobei ein durchgeführter Drug-Wipetest positiv auf Kokain verlief. Die kontrollierenden Beamten hatten den Eindruck, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stünde und baten eine vorbeifahrende Streife um Unterstützung. Auf Nachfrage der Polizeibeamten äußerte der Antragsteller, dass ihm die Drogen nicht gehörten und er keine Drogen konsumiert habe. Jemand müsse ihm diese in sein Fahrzeug gelegt haben. Es gehöre seiner Freundin und außerdem ginge es nicht abzuschließen, da die Elektronik kaputt sei. Eine in diesem Zusammenhang um 11:34 Uhr am gleichen Tag entnommene Blutprobe wies ausweislich des forensisch-toxikologischen Befundberichts der Universitätsmedizin Schleswig-Holstein vom 6. Juli 2021 eine Konzentration von Benzoylecgonin (Kokain-Abbauprodukt) ca. 1 ng/ml auf.
Ergänzend heißt es im Bericht: ca.= unterhalb des kalibrierten Bereiches.
Der Antragsgegner hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 26. Juli 2021 zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Daraufhin rief dieser am 4. August 2021 um 10:25 Uhr bei einer Mitarbeiterin des Antragsgegners an und teilte mit, er sei Lokführer und habe sich in diesem Zusammenhang im März einem Blut-Test unterzogen, der negativ gewesen sei.
Mit Bescheid vom 16. September 2021 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, forderte ihn zur Herausgabe seines Führerscheins binnen sieben Tagen auf und ordnete die sofortige Vollziehung der Entziehung an. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ergehe nach Aktenlage aufgrund des nachgewiesenen Betäubungsmittelkonsums. Die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr sei erwiesen. Aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln liege ein erheblicher Eignungsmangel vor, der zur Entziehung der Fahrerlaubnis führe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, da bei einer weiteren Verkehrsteilnahme sowohl der Antragsteller als auch andere Verkehrsteilnehmer in nicht vertretbarer Weise gefährdet würden.
Hiergegen legte der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 23. September 2021 Widerspruch ein. Er habe nicht aktiv Kokain konsumiert und könne sich nicht erklären, wie das Kokainabbauprodukt Benzoylecgonin in sein Blutserum gelangt sei. Geringe Spuren von Drogen könnten auch über dritte Träger wie Geldscheine etc. auf den Körper und alsdann durch entsprechende Bewegung auch in den Blutkreislauf der Person gelangen. Es könne nicht von einem unmittelbar vorher begangenen Konsum ausgegangen werden, da lediglich das Abbauprodukt Benzoylecgonin im Wert von 1 ng/ml nachgewiesen werden konnte. Die von der Polizei festgestellten Reaktionen deuteten nicht auf eine Kokaineinnahme hin, er - der Antragsteller - habe sich in Auswertung des Blutserums nicht in einer Kokainrauschphase befunden. Es liege zudem ein Abweichen vom Regelfall vor, vor einer etwaigen Entscheidung sei ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen gewesen.
Am 18. Oktober 2021 hat der Antragsteller um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz ersucht. Er habe zu keinem Zeitpunkt aktiv Kokain konsumiert, räume aber ein des Öfteren auch im Zeitraum Februar/März 2021 über Internetportale (markt.de/poppen.de sowie mydirtyhobby.de) sich mit Prostituierten bzw. Hobby-Prostituierten getroffen und dort die Sexualpraktik Natursekt praktiziert zu haben. Er habe den Urin der Prostituierten getrunken. Ob diese selbst Kokain konsumiert hätten, entziehe sich seiner Kenntnis. Er habe, sofern es seine finanziellen Mittel ihm erlaubten, möglichst einmal in der Woche eine Prostituierte bezüglich der vorgenannten Sexualpraktik aufgesucht, ansonsten alle 14 Tage. Dabei sei er mit dieser unter die Dusche gegangen und habe sodann den kompletten von der Prostituierten ausgeschiedenen Urin direkt von der Vagina in den Mund gespritzt bekommen und getrunken. Um welche Menge es sich dabei immer im Einzelnen gehandelt habe, könne er nicht näher beschreiben. Der Urin sei vorher nicht in einen Messbecher umgefüllt worden. Er erinnere sich, dass er jeweils mehrere Schlucke getrunken habe.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. September 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. September 2021 wiederherzustellen bzw. anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, den vom Antragsteller abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller herauszugeben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis lägen vor. Die Kokainaufnahme sei nicht mit dem Genuss des Urins einer nicht näher benannten, kokainkonsumierenden Prostituierten zu erklären. Die Behauptung, er habe niemals aktiv Kokain konsumiert, werde schon durch seine aktenkundige Vorgeschichte widerlegt. Im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung am 7. September 2012 habe er eingeräumt im Jahr 2010 über mehrere Monate als Türsteher einer Disco tätig gewesen zu sein und jeweils am Freitag und am Samstag Kokain konsumiert zu haben. Dem obergerichtlichen Maßstab, wonach aufgrund der von Drogenkonsumenten für andere Verkehrsteilnehmer ausgehenden erheblichen Gefahren erhöhte Anforderungen an die Plausibilität der Einlassungen zu stellen seien, werde sein Vorbringen nicht gerecht. Er versäume es, die Möglichkeit einer unbewussten Drogeneinnahme hinreichend substantiiert und plausibel darzulegen. Er benenne weder konkret Datum und Uhrzeit, Ort noch Namen Dritter, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, sofern er ernsthaft von einer Drogeneinnahme über die beschriebene Sex-ualpraktik ausgehe. Er sei in seiner Antragsbegründung (erneut) um Schutzbehauptungen bemüht, um die Folgen des Fahrerlaubnisentzuges, die er im Übrigen bereits mehrfach erfahren habe, zu umgehen.
Am 1. November hat eine Mitarbeiterin des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein auf Nachfrage des Antragsgegners ergänzend zu den Befunden des Antragstellers Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage 1 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 12. November 2021 (Bl. 99 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen.
II.
Der Antrag des Antragstellers vom 18. Oktober 2021 ist auslegungsbedürftig, aber auch -fähig. Mit Blick auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 2 VwGO wird die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den angegriffenen Entziehungsbescheid begehrt.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner ist formell rechtmäßig. Dieser hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung schriftlich ausreichend begründet.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in den Fällen der Anordnung durch die Behörde (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO) schriftlich zu begründen. Dabei muss die Begründung eindeutig erkennen lassen, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 80 Rn. 85 m.w.N.). Sinn und Zweck der Begründungspflicht ist, dass sich die Behörde der besonderen Ausnahmesituation bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit bewusst wird (sog. Warnfunktion") und sowohl der Betroffene - zwecks Abschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels - als auch das Verwaltungsgericht über die Gründe, die nach Ansicht der Behörde das sofortige Einschreiten rechtfertigen oder gebieten, unterrichtet werden (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 80 Rn. 84). Bei Beachtung dieser Maßstäbe hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ausreichend und einzelfallbezogen begründet. Er hat dargelegt, dass der Antragsteller bei einer weiteren Verkehrsteilnahme sich und andere Verkehrsteilnehmer in nicht vertretbarer Weise gefährden würde. Der Antragsgegner hat konkrete Umstände benannt und Gefahren aufgezeigt, mit denen im Fall einer weiteren Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zu rechnen ist bzw. wäre. Diese dem Antragsteller und der Allgemeinheit entstehenden Nachteile für Leben, Gesundheit und Eigentum sollen durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit vermieden werden.
2. Gemäß § 80 Absatz 5 Satz 1 Variante 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht hat bei der nach dieser Bestimmung zu treffenden Entscheidung abzuwägen, inwiefern das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Dabei sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgebend. Diese sind in einer im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu ermitteln. Ergibt die summarische Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich Erfolg hat, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich das Hauptsacheverfahren hingegen als voraussichtlich erfolglos, weil der Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig ist, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Voraussetzung hierfür ist, dass zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht, dass über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
a) Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Für diese Entscheidung, die nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde steht, muss die Fahrungeeignetheit des Betroffenen feststehen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung.
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11,13, 14 FeV führt die Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes im Regelfall dazu, dass die Kraftfahrereignung nicht mehr besteht. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV).
Aufgrund der Befundkonstellation geht das Gericht von einer zurückliegenden Kokain-Aufnahme aus (aa.), die auf einen bewussten Drogenkonsum zurückzuführen ist (bb.). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine vom Regelfall abweichende Sondersituation vorliegt (cc.) oder der Antragsteller seine Fahreignung wiedergewonnen hat (dd.).
aa) Bereits die einmalige - bewusste - Einnahme von sogenannten harten Drogen rechtfertigt die Annahme der Nichteignung, ohne dass es eines Zusammenhangs zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bedarf (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 1 M 97/12 -; Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 1 M 19/11 -; Beschluss vom 20. Mai 2010 - 1 M 103/10 -; alle zitiert nach juris). Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die die besondere Gefährlichkeit im Falle des Konsums berücksichtigt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. August 2009 - 12 ME 156/09 -, juris Rn. 8).
Es ist aus Sicht des Gerichts nachgewiesen, dass der Antragsteller im zeitlichen Zusammenhang mit der Kontrolle am 5. März 2021 um 10:40 Uhr Kokain konsumiert hat. Dies ergibt sich aus dem toxikologischen Befundbericht des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein vom 6. Juli 2021 (ca. 1 ng/ml Benzoylecgonin (Kokain-Abbauprodukt) sowie der Stellungnahme (Anlage 1 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 12. November 2021) der Frau Dr. Cordts des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein vom 1. November 2021. Kokain ist ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, Anlage III zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes. Diese Befundkonstellation belegt eine zurückliegende Kokain-Aufnahme.
Aufgrund des Befundberichtes und der gutachterlichen Ausführungen vom 1. November 2021 erweist sich, dass Benzoylecgonin in der Probe hinreichend sicher nachgewiesen ist. Die Tatsache, dass die Messwerte unterhalb des kalibrierten Arbeitsbereiches liegen, bedeutet lediglich, dass bei Messergebnissen in diesem Bereich größere messtechnische Abweichungen auftreten können. Dies lässt das Gericht für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aber bereits genügen, um insoweit von einem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Kokainkonsum des Antragstellers auszugehen. Das Gericht geht davon aus, dass sich die Grenzwerte durch den Fortschritt der Laboranalytik ständig verbessern und dass es insoweit keine niedrigste Bestimmungs- oder Nachweisgrenze gibt, die die Verwertbarkeit einschränken könnte. Nur das untersuchende Labor kann beantworten, ob es den festgestellten Wert für sicher hält (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 1. September 2020 - 7 B 2242/20 -, juris Rn. 15).
bb) Darüber hinaus erscheint die Behauptung des Antragstellers, er habe zu keinem Zeitpunkt aktiv Kokain konsumiert, in diesem Sinne als Schutzbehauptung. Es sind angesichts der von ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wie Drogenkonsumenten für andere Verkehrsteilnehmer ausgehenden erheblichen Gefahren an die Plausibilität der Einlassungen des Antragstellers erhöhte Anforderungen zu stellen. Er muss zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben, wie es zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss der Droge gekommen sein soll. Es kann aber regelmäßig selbst dann, wenn die konkrete Einnahme dem Betroffenen verborgen geblieben ist, eine möglichst detaillierte Schilderung der Vorgänge erwartet werden, in deren Rahmen es möglicherweise zu der Drogeneinnahme gekommen sein könnte (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 1 M 19/11 -, juris Rn. 8). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Antragstellers nicht gerecht.
Die Tatsache, dass durch eine Prostituierte verstoffwechseltes und über deren Urin ausgeschiedenes Kokain nach nochmaliger Verstoffwechselung zu einem Nachweis von Kokain-Metaboliten in seinem Blut geführt hat, hat er - der Antragsteller - nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat er den oralen Konsum von Urin als Grund für den Drogenbefund angegeben. Zu Zeit, Ort und Menge des Uringenusses hat er jedoch lediglich pauschale Angaben gemacht. Es hätte ihm jedenfalls anhand der nach seinen Schilderungen über die Internetportale markt.de/poppen und mydirtyhobby.de mit den jeweiligen Prostituierten geführten Konversationen möglich sein müssen, Zeit und Ort näher einzugrenzen und dem Gericht zumindest Name und Wohnort der jeweiligen Prostituierten bzw. deren E-Mail-Adresse zu benennen. Er hat darüber hinaus auch nicht dazu vorgetragen, ob und wann eine der Prostituierten, deren Urin er getrunken hat, Kokain überhaupt konsumiert hat. Vielmehr hat er selbst eingeräumt, dass es sich seiner Kenntnis entzieht, ob diese Prostituierten Kokain zu sich genommen haben. Damit hat er selbst offengelassen, ob der von ihm geschilderte Geschehensablauf überhaupt zutreffen kann.
cc) Anhand des Vorbringens des Antragstellers ist auch keine vom Regelfall nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV abweichende, atypische Sondersituation im Sinne von Ziff. 3 Satz 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV erkennbar, die ausnahmsweise eine weitere Aufklärung, z. B. durch Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, geboten hätte. Es obliegt insoweit dem Antragsteller, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 11 CS 19.1066 -, juris Rn. 17).
dd) Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Fahreignung wiedererlangt haben könnte.
b) Angesichts der vorliegend dargestellten Umstände überwiegen die Interessen der Allgemeinheit und der Verkehrssicherheit, vor als ungeeignet erwiesenen Kraftfahrern geschützt zu werden, die privaten Interessen des Antragstellers, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiterhin als Führer eines Fahrzeuges am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Ist - wie vorliegend - die Annahme der Nichteignung seitens des Antragsgegners gerechtfertigt, sind die sich aus der sofortigen Vollziehung der Entziehung für den Antragsteller ergebenden negativen Folgen beruflicher und persönlicher Art mit Blick auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und die Rechtsgüter Dritter von ihm hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96-, juris Rn. 51).
3. Auch die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Anordnung der Ablieferung des Führerscheins ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen dieser Regelungen liegen vor, nachdem die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt wurde und es nach den vorstehenden Ausführungen beim Sofortvollzug verbleiben muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer orientiert sich dabei in ständiger Rechtsprechung am (unverbindlichen) Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; die nachfolgend genannten Ziffern beziehen sich auf diesen Katalog. Die Fahrerlaubnis der Klasse A (vgl. zu den Klassen § 6 FeV, Einschlussklassen AM und A1) wird danach im Hauptsacheverfahren mit 5.000,00 Euro (Ziff. 46.1) eingestuft, die Fahrerlaubnis der Klasse B (Einschlussklasse L, Ziff. 46.3) mit 5.000,00 Euro, die Fahrerlaubnis der Klasse C (Einschlussklasse C1, Ziff. 46.4) mit 7.500,00 Euro, die Fahrerlaubnis der Klasse CE (Einschlussklasse C1E, Ziff. 46.4) mit 7.500,00 Euro, die Fahrerlaubnis der Klasse T (Einschlussklasse AM und L, Ziff. 46.9) mit 5.000,00 Euro, die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Ziff. 46.10) mit 10.000,00 Euro. Im Eilrechtsschutzverfahren wird der Streitwert des Hauptsacheverfahrens (40.000,00 Euro) wegen der Vorläufigkeit halbiert (Ziff. 1.5 des Katalogs).
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