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Entscheidungen

StPO

Verstoß gegen das GewSchG, Gewaltschutzgesetz, Urteilgründe, Entscheidung des Familiengerichts

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 18.11.2021 – (2) 121 Ss 134/21 (27/21)

Leitsatz des Gerichts: Eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG überprüft und deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt; an die Entscheidung des Familiengerichts ist es dabei nicht gebunden.


(2) 121 Ss 134/21 (27/21)

In der Strafsache
gegen pp.

wegen Sachbeschädigung u. a.

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 18. November 2021 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. August 2021 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 13. Januar 2021 wegen Sachbeschädigung und wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 55,- EUR verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht am 17. August 2021 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,- EUR verurteilt wurde. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Die Revision ist mit der Sachrüge zulässig und begründet. Soweit der Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in zwei Fällen verurteilt worden ist, tragen die Feststellungen den Schuldspruch nicht. Hinsichtlich seiner Verurteilung wegen Sachbeschädigung bietet die Beweiswürdigung keine tragfähige Grundlage für die getroffenen Feststellungen. Dies Ergebnis entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.

1. Der Schuldspruch wegen zweier Straftaten gemäß § 4 GewSchG kann keinen Bestand haben, weil das Urteil keine Feststellungen enthält, anhand derer die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Gewaltschutzanordnung, deren Verletzung dem Angeklagten vorgeworfen wird, geprüft werden könnten. Eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt, wobei es an die Entscheidung des Familiengerichts insoweit nicht gebunden ist (vgl. BGH NJW 2014, 1749-1752).

Gemäß § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG macht sich strafbar, wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3 GewSchG, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt.

a) Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich eindeutig entnehmen, ob die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen Zuwiderhandlung gegen eine Gewaltschutzanordnung voraussetzt, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandlichen Voraussetzungen ohne Bindung an die Entscheidung des Familiengerichts selbst feststellt. Auch die systematische Auslegung lässt insoweit keine eindeutige Antwort zu (vgl. BGH aaO).

b) Jedoch führt die historische Auslegung der Blankettvorschrift des § 4 GewSchG zu dem eindeutigen Ergebnis, dass keine materielle Akzessorietät zur Schutzanordnung des Familiengerichts besteht. Den Gesetzesmaterialien lässt sich der dahingehende Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass das Strafgericht nicht an die Entscheidung des die Anordnung nach § 1 GewSchG treffenden Gerichts gebunden ist. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung soll der Tatbestand des § 4 GewSchG nicht erfüllt sein, wenn sich bei der strafgerichtlichen Überprüfung der Anordnung herausstellt, dass die Anordnung nicht hätte ergehen dürfen, etwa weil der Täter die ihr zugrunde liegende Tat nicht begangen hat (vgl. BT-Drs. 14/5429, 32). Auf den im Hinblick auf die Praktikabilität Bedenken anmeldenden Einwand des Bundesrates, der um dahingehende Klarstellung im Gesetzgebungsverfahren bat, dass im Strafverfahren die Rechtmäßigkeit der Schutzanordnung nicht zu prüfen ist, hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung eine solche Klarstellung ausdrücklich verweigert (vgl. BT-Drs. aaO S. 39, 42). Dass seit dem Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2019 für alle Verfahren nach §§ 1 und 2 GewSchG ausschließlich die Vorschriften des FamFG und nicht mehr die der ZPO anzuwenden sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Argument, welches der Gesetzgeber im Blick hatte, dass Entscheidungen, die nach den Vorschriften der ZPO ergangen sind, insbesondere in den Fällen möglicher Versäumnisurteile keine Gewähr für eine materielle Richtigkeit böten, ist durch die Änderung des Verfahrensrechts nicht substantiell entkräftet worden. Denn insbesondere bei den häufigen Schutzanordnungen im Wege der einstweiligen Anordnung, kommt der Antragsbegründung und Glaubhaftmachung des Antragsstellers, die bei besonderer Eilbedürftigkeit allein Grundlage der Anordnung sein können, ebenso eine herausragende Bedeutung zu (vgl. BGH aaO).

2. Die zur Sachbeschädigung führende Beweiswürdigung erweist sich als lückenhaft.

So hat das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten, der lediglich eingeräumt hat, die Ohmstraße befahren zu haben, maßgeblich auf die Beobachtungen der Zeugin N. gestützt. Diese hat aus dem offenen Fenster ihres Wohnzimmers beobachtet, wie eine Person, die sie als den Angeklagten erkannte, sich zu dem betroffenen Autoreifen hinunterbückt. Indes ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass die Zeugin auch ein Zerstechen des Reifens wahrgenommen hat. Auch auf der Videoaufnahme, die das von der Zeugin beobachtete Geschehen zeigt und die eine Identifizierung der Person nicht zulässt, ist eine Stichbewegung ausweislich der getroffenen Feststellungen nicht zu erkennen. Da die Urteilsgründe kein unmittelbares Beweismittel für die konkrete Tathandlung des Zerstechens des Reifens mitteilen, hätte es Ausführungen zur Zeitspanne zwischen der letztmaligen Wahrnehmung des unbeschädigten Reifens und der Feststellung seiner Beschädigung bedurft, um so den dann durchaus möglichen Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten zu ziehen.

Da das angefochtene Urteil bereits auf die Sachrüge in vollem Umfang aufzuheben war, kommt es auf die zugleich erhobene Verfahrensrüge nicht mehr an.


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