Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Dienstgeheimnis, Verletzung, Anvertraut, Prüfungsaufgaben

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Görlitz, Urt. v. 16.12.2022 - 5 Ns 600 Js 15142/19

Eigener Leitsatz: Zur Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353 b Abs. 1 Satz 1 StGB.


Landgericht Görlitz
5 Ns 600 Js 15142/19

IM NAMEN DFS. VOLKES

URTEIL

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidigerin:

wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
hat das Landgericht Görlitz - Strafkammer als Berufungskammer -
aufgrund der öffentlichen Hauptverhandlung vom 16.12.2021. an der teilgenommen haben

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Weißwasser vom 06.04.2021 freigesprochen.
Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten in beiden Rechtszügen gehen zu Lasten der Staatskasse.

Gründe:

I.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Weißwasser vom 06.04.21 wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht unter Anwendung von § 353 b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 100,- € verurteilt.

Auf die zulässige Berufung des Angeklagten war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. Der Angeklagte war aus Rechtsgründen freizusprechen.

II.

Der Angeklagte ist ein unbescholtener lediger Polizeibeamter mit einem Monatseinkommen pp. 3000,- € netto. Wegen des hier gegenständlichen Sachverhalts schwebt seit Jahren ein Disziplinarverfahren gegen ihn.

III.

In der Berufungshauptverhandlung wurden folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte war 2018 Student im Kurs pp./7 an der Hochschule der Polizei in R. O/L.

Ausbildungsziel war ein Bachelor Abschluss als Qualifikation für den gehobenen Dienst.

Kurssprecher des Kurses pp./7 war der Zeuge pp.

Der Zeuge pp. hatte den Zeugen pp. um Hilfe bei der schriftlichen Prüfung des sogenannten Moduls M5 gebeten, wobei er sich Hinweise zur thematischen Eingrenzung des prüfungsrelevanten Stoffs für die Klausur, die am 16.03.2018 stattfinden sollte, erhoffte. Der Zeuge pp. war im Referat Studienangelegenheiten der Hochschule beschäftig und hatte als Mitglied des Prüfungsausschusses bereits vor deren Ausgabe Zugriff auf die schriftlichen Prüfungsaufgaben.

Am 08.03.2018 besuchte der Zeuge pp. den Zeugen pp. aufgrund vorheriger Verabredung in dessen Büro. Der Zeuge pp. hatte dort, weil er dem pp. wegen dessen nicht ganz einfacher persönlichen Situation gerne helfen wollte, ein Blatt Papier bereitgelegt, auf welchem der vollständige Text der Prüfungsaufgaben des Moduls M5 abgedruckt war. Er verabschiedete den Zeugen pp. mit den Worten: „Wenn das rauskommt haben Sie das nicht von mir.“

Wie von dem Zeugen pp. erwartet und gewollt, nahm der Zeuge pp. das Blatt an sich, um es zur Prüfungsvorbereitung zu verwenden. Der Zeuge pp. ging dabei davon aus, dass der Zeuge pp. den Text nur für sich selbst verwenden wollte.

Dieser lautete:
„Wesentliche Merkmale der Grundrechte, fünf Außenfunktionen von Interessengruppen, Medien können auf verschiedene Art auf Meinungsprozesse eingehen - 5 Bereiche, Parteien haben laut Partelengesetz vier Aufgaben. Welche sind das? Die Zahl der Schriften zur Krise der Demokratie erlebte laut Wolfgang Merkel in den letzten Jahren einen Höhepunkt. Benennen Sie sechs Begriffe bzw. Konzepte die in diesem Konzept benannt werden.
Welche Fähigkeit des Gehirns beschreibt der Begriff „Gedächtnis“? Unterschied zwischen Affekten und Stimmungen? Alkoholisierung des polizeilichen Gegenübers stellt ein Problem beim polizeilichen Handeln dar? Beschreiben Sie kurz, wie Sie sich bei einem Einsatz „Häusliche Gewalt“ gegenüber einer alkoholisierten Person verhalten. Begriff emotionale Intelligenz. Erläutern Sie anhand von zwei Beispielen, warum emotionale Intelligenz wichtig ist für die Polizeiarbeit. Welche Relevanz besitzen Erinnerungsverfälschungen für die Polizei? Menschliches Verhalten nach Meinung Sigmund Freuds nicht immer rational. Warum?
Definieren Sie das Stressmodell nach Selye. Beschreiben und erläutern Sie die drei Phasen des biophysischen Modells nach Selye. Benennen Sie die drei Facetten des Burnouts nach Mastach (1984) und erläutern Sie anhand eines Beispiels den Inhalt der jeweiligen Facette. Stellen Sie anhand der vorgegebenen Darstellung das 12-Phasen-Modell nach Freudenberger und North (1992) dar (Tortenmodell).
Erläutern Sie anhand von jeweils einem Beispiel die fünf Handlungstypen des Mobbings nach Leyman (1993).
Beschreiben Sie drei verschiedene Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung anhand von Beispielen. Stellen Sie die 4-S Regel der psychischen Ersten Hilfe Regeln für Laien dar. Nennen Sie die vier Seiten einer Nachricht und erklären Sie den Inhalt jeder Seite. Nennen und erläutern Sie zwei von fünf Axiomen (Grundsätze) der Kommunikation.
Definitionen: Forschungsdesign, manifeste Variable, Grundgesamtheit, Stichprobe, Korrelation, Formen von Auswahlverfahren - Vor- und Nachteile, Trend und Panelbefragung - Stärken und Schwächen, Fragenformulierung mit Polizeibezug, Eisbrecherfrage, Sach - frage, Verhaltensfrage, Wissensfrage, Einstellungs- bzw. Meinungsfrage, Berechnung an - hand vorgegebener Tabellenwerte, Arithmetisches Mittel, Median, Modalwert, Spannweite, Interquartisabstand.“

Der Zeuge pp. erkannte das aufgrund der Konkretheit der Aufgabenstellung Offensichtliche, nämlich dass es sich bei dem Text auf dem Blatt nicht nur um eine Einschränkung des in Betracht pp. Prüfungsstorfs. sondern um die Prüfungsaufgabe handeite. Beide Zeugen wussten, dass es sich zu diesem Zeitpunkt bei den Prüfungsaufgaben um Tatsachen handelte, deren Kenntnis nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht und geheimhaltungsbedürftig ist und das der Zeuge pp. nicht zu den Personen gehört, die bereits berechtigt Kenntnis von diesen Tatsachen haben durften.

Der Zeuge pp. entschloss sich, den Aufgabentext an alle weiteren Kursteilnehmer des 24. Jahrgangs weiterzuleiten.

Zu diesem Zweck übergab er das vom Zeugen pp. gefertigte Papier mit den Aufgabenstellungen für die Modulprüfung M5 an den Angeklagten mit dem Ansinnen, dieses online den ca. 20 anderen Studierenden des Kurses via dropbox zur Kenntnis zu bringen.

Der Angeklagte erkannte aufgrund der Konkretheit der Aufgabenstellung ebenfalls, dass es sich um die Prüfungsaufgaben des Moduls M5 für den 16.03.21 handelte und stellt diese noch am 08.03.18 in die dropbox ein. Er hatte auch in der chatgruppe der Mitstudenten den link zu dem in der dropbox gespeicherten Dokument „M5“ gepostet. So gab er das Dokument, wie von ihm beabsichtigt, den Mitstudierenden seines Jahrgangs zur Kenntnis, die ausnahmslos binnen einer Stunde, so wie auch die Zeugin vpp., den Empfang in der chatgruppe bestätigten.

Das Sächsische Staatsministerium des innern hat am 21.08.2019 durch den Landespolizeipräsidenten Horst Kretschmer die Verfolgungsermächtigung wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht erteilt - § 353 b Abs. 4 StGB.

III.

Der vorgeschilderte Sachverhalt, der im Wesentlichen mit dem Tatvorwurf aus der Anklageschrift vom 09.06.20 und den Feststellungen des Amtsgerichts übereinstimmt, steht hinsichtlich der Feststellungen zur Person des Angeklagten aufgrund dessen eigener (auf die persönlichen Verhältnisse beschränkten) glaubhafter Angaben und der Verlesung des Auszuges aus dem Bundeszentratregister vom 04.11.2021 fest, im Übrigen aufgrund der Verlesung der Verfolgungsermächtigung (AS 48), des Aufgabenzettels (AS 228), des chatverkehr vom 07. und 08.03.2018 der whatssapp chatgruppe um den Zeugen E (AS 51-57) und der glaubhaften Angaben der Zeugen von pp. und pp. in der Berufungshauptverhandlung. Der chatverkehr wurde zur Einführung der „Daumen hoch“ Symbole auch in Augenschein genommen.

Die Zeugen pp. und pp. haben den Sachverhalt zu ihrer jeweiligen Stellung an der Hochschule, zur Bitte um Hilfe und den Umständen der Vermittlung des Prüfungstextes, so wie oben unter II. dargestellt, übereinstimmend und glaubhaft geschildert. Das der Zeuge pp. annahm, die Hilfeleistung werde sich auf den Zeugen pp. beschränken, ergibt sich aus seinen eigenen, auch insoweit glaubhaften Angaben. Der Zeuge pp. hat - von diesem bestätigt - ihm nicht offengelegt, den Text weiter verteilen zu wollen. Auch hat der Zeuge pp. glaubhaft angegeben, dem Angeklagten den Text übermittelt und ihn um Einstellen in die den Studierenden zugänglichen dropbox gebeten zu haben, wobei er auch klargestellt habe, dass sich der Text auf das Prüfmodul M5 bezogen habe.

Dies ergibt sich auch aus dem chateintrag des Angeklagten vom 08.03.18, 17:11 Uhr in welchem er auf die in der dropbox gespeicherte, den Text enthaltende, als „M5“ bezeichnete Datei verweist. Das es sich insoweit nicht um eine bloße Information über eine die notwendige Prüfungsvorbereitung erleichternde Einschränkung des Prüfgebietes handelte, ergibt sich aus dem Text selbst. Dieser beinhaltet nämlich stattdessen konkrete Aufgaben und definierte nicht etwa in Betracht kommende Aufgabenbereiche. Dies ist nach Lesen des Textes offenkundig, weshalb zuverlässig festgestellt werde kann, dass auch der Angeklagte dies erkannte. Das ihm die Bedeutung der Mitteilung für die Studierenden bewusst war ergibt sich aus der von ihm angeforderten „Empangsbestätigung“ durch ‚Daumen hoch‘ Symbol.

Die Zeugin pp. hat glaubhaft angegeben, den Prüfungstext vor dem Prüfungstermin in der von dem Angeklagten hierzu benutzten dropbox vorgefunden zu haben. Aus dem verlesenen chateintrag des Angeklagten für die Chatgruppe der Studierenden vom 08.03.2018, 17:11 Uhr (AS55) ergibt sich sein Hinweis auf die Einstellung eines Dokuments „M5“ in die dopbox mit Angabe des links, welcher es ermöglicht, dieses Dokument zu öffnen. Der weitere chatverlauf enthält verschiedene „Daumen hoch“ Symbole von Mitgliedern der chatgruppe. Diese waren zuvor von dem Angeklagten aufgefordert worden:

„Mal nen ‚pp. hoch‘, damit ich weiß das es funzt ‚smiley‘.

Die jeweiligen chateinträge waren auf dem Mobiltelefon der Zeugin pp. von dieser glaubhaft bestätigt, gespeichert, wurden per screenshot zur Akte genommen und in der Berufungshauptverhandlung verlesen und in Augenschein genommen.

IV.

Der Angeklagte war aus Rechtsgründen freizusprechen.

Die getroffenen Feststellungen tragen einen Schuldspruch wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353 b Abs. 1 Satz 1 StGB nicht.

Die Prüfungsaufgaben, die der Angeklagte erhalten hat, stellen allerdings ein Geheimnis im Sinne des § 353 b Abs. 1 Satz 1 StGB dar. Denn bis zum Prüfungstermin sind Prüfungsaufgaben nur einem beschränkten Kreis von Personen bekannt und bedürfen ihrer Natur nach der Geheimhaltung (OLG Dresden, Beschluss vom 29.09.21 - 6 OLG 22 Ss 355/21 -, juris).

Dem Angeklagten ist dieses Geheimnis jedoch nicht als Amtsträger im Sinne des § 353 b Abs. 1 Satz 1 StGB bekanntgeworden.

Hierzu muss das Geheimnis dem Amtsträger im inneren Zusammenhang mit seiner Diensttätigkeit bekannt geworden sein. Dieser innere Zusammenhang liegt vor, wenn zwischen dem Bekanntwerden des Geheimnisses und der Eigenschaft des Täters als Amtsträger eine mehr als nur zufällige - in der Literatur als „Amtskausalität“ bezeichnete - Verbindung besteht. Daraus ergibt sich zwar nicht die Notwendigkeit einer unmittelbaren Verbindung zwischen der Erkenntniserlangung und der beruflichen Tätigkeit des Täters. Dennoch muss die Kenntnisnahme im weitesten Sinne bei Ausübung seines Amtes, das heißt im Rahmen seiner dienstlichen Funktion erfolgen. Nicht ausreichend Ist es, wenn der Täter zwar Amtsträger im Sinne von § 353 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist, diese Tatsache aber in keinem Zusammenhang mit der Kenntnisnahme des Geheimnisses steht. § 353 b Abs. 1 StGB dient nach seinem Sinn und Zweck dem Schutz wichtiger öffentlicher Interessen, die durch die unbefugte Offenbarung von Geheimnissen gefährdet werden (OLG Dresden, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall erlangte der Angeklagte Kenntnis von den noch geheimen Prüfungsaufgaben nicht in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter und damit als Amtsträger, sondern als Student an der Hochschule der Sächsischen Polizei. Ihm wurde die Prüfungsaufgabe weder aufgrund seiner Stellung als Polizeibeamter oder im Vertrauen auf ihre Amtsverschwiegenheit offenbart, noch hat er seine Amtsträgereigenschaft dazu ausgenutzt, um an die Prüfungsaufgaben zu gelangen.

Auch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses kommt nicht in Betracht, weil nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte über eine passive Entgegennahme der Prüfungsaufgaben hinaus gegenüber dem Amtsträger tätig geworden ist, um an die Aufgabentexte zu gelangen (OLG Dresden, a.a.O.).

Hinzu kommt, dass der „Zwischenträger“, der Zeuge pp. aus den oben bereits erörterten Gründen mangels „Amtskausalität“ nicht dienstlich zur Geheimhaltung verpflichtet war, sodass auch deshalb eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses nicht in Betracht kommen kann (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 14.08.2006 - 1 Ws 166/06 -, juris).

Auch eine Beihilfe des Angeklagten zu einer Beihilfehandlung des Zeugen pp. zur Tat des Zeugen pp. scheidet aus. Beihilfe zur Beihilfe ist Beihilfe zur Haupttat. Wie bereits dargelegt, konnte aber nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte über eine passive Entgegennahme des Geheimnisses hinaus gegenüber dem Amtsträger tätig geworden ist (s.o.). Tatsächlich hatte der Angeklagte garkeinen unmittelbaren Kontakt mit dem Zeugen pp. soweit es um die Prüfunterlagen des Moduls M5 ging.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA M. Stephan, Dresden

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".