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Entscheidungen

Gebühren

Vergütungsfestsetzung, Rechtsmittel

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Duisburg, Beschl. v. 25.01.2022 - 31 Qs-293 Js 915/19-74/21, 31 Qs 75/21 und 31 Qs 76/21

Eigener Leitsatz: Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann einer eingelegten Erinnerung abhelfen, indem er die Gebühren neu festsetzt. Hilft er der Erinnerung nicht ab, hat er die Erinnerung unverzüglich dem Gericht des Rechtszugs vorzulegen, dem er selbst angehört.


31 Qs-293 Js 915/19-74/21, 31 Qs 75/21 und 31 Qs 76/21
14 Ls 23/20
Amtsgericht Duisburg-Hamborn

In der Strafsache
gegen 1. pp.
2. pp.

betreffend Rechtsanwältin pp. aus Duisburg als Zeugenbeistand der Zeugen pp. und pp., Rechtsanwältin pp. aus Duisburg als Zeugenbeistand des Zeugen pp. und Rechtsanwältin pp. aus Duisburg als Zeugenbeistand des Zeugen pp.

hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts - Jugendkammer – Duisburg durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 25.01.2022 beschlossen:
Eine Entscheidung der Beschwerdekammer ist nicht veranlasst.

Gründe:

Die Festsetzung der von den Rechtsanwältinnen pp, pp, und pp. jeweils beantragten Gebühren erfolgt im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 55 RVG.

Gegen die jeweils antragsgemäß erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse vorn 21.12.2020 (BI. 399 und 400 d. A., betreffend die Rechtsanwältinnen pp. und pp.) und vom 27.01.2021 (BI. 423 d. A.) betreffend die Rechtsanwältin pp. hat der Bezirksrevisor mit Schreiben vom 10.02.2021 (BI. 437 - 443 d. A.) jeweils Erinnerung eingelegt. Nach der Einholung mehrerer wechselseitiger Stellungnahmen half der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn mit Beschluss vom 28.08.2021 den Erinnerungen des Bezirksrevisors jeweils nicht ab und legte die Akte dem Abteilungsrichter des Ursprungsgericht als Gericht des ersten Rechtszugs gem. § 56 Abs. 2 RVG zur weiteren Veranlassung — Entscheidung über die Erinnerungen des Bezirksrevisors — vor.

Dieses Vorgehen steht im Einklang mit den prozessualen Vorgaben des § 56 RVG: Das Verfahren über die Erinnerung richtet sich nach § 56 i. V. m. § 33 Abs. 4 S. 1, Abs. 7, Abs. 8 RVG, im Übrigen nach § 573 ZPO (vgl. Kießling, in: Mayer/Kroiß RVG, 7. Aufl. 2018, § 56 Rn. 4). Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann einer eingelegten Erinnerung abhelfen, indem er die Gebühren neu festsetzt. Hilft er der Erinnerung nicht ab, hat er die Erinnerung unverzüglich dem Gericht des Rechtszugs vorzulegen, dem er selbst angehört, § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 1 RVG (vgl. Kießling, a. a. O., § 56 Rn. 13, 17). Dieses entscheidet (grundsätzlich durch den Einzelrichter) über die nicht abgeholfene Erinnerung durch zu begründenden Beschluss. Erst gegen diesen Beschluss ist, nach Durchführung eines Abhilfeverfahrens, die Beschwerde gem. § 56 Abs. 2 RVG beim nächsthöheren Gericht zulässig, § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 - 8 RVG.

Entsprechend den vorigen Ausführungen hatte das Amtsgericht Duisburg-Hamborn mittels begründeten Beschluss in eigener Zuständigkeit über die Erinnerungen des Bezirksrevisors in der Sache zu entscheiden. Dies hat es vorliegend mit Beschluss vorn 12.11.2021 getan, indem es den Erinnerungen des Bezirksrevisors nicht abgeholfen hat, wobei diese Entscheidung als Verwerfung der Erinnerungen auszulegen ist — das Amtsgericht bringt in dem Beschluss eindeutig zum Ausdruck, dass es die Erinnerungen für unbegründet und die "durch die Rechtspflegerin festgesetzten Gebühren" für richtig und angemessen hält. Insofern hat es, wenngleich es die Sache fälschlicherweise zugleich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung über die Erinnerungen vorgelegt hat, in der Sache jeweils entschieden.

Gemäß § 56 Abs. 2 RVG ist erst gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 12.11.2021 die Beschwerde statthaft, die durch den Bezirksrevisor jeweils nicht eingelegt wurde. Eine Entscheidung der Beschwerdekammer ist daher nicht veranlasst.


Einsender: RA N. Schneider, Neunkirchen

Anmerkung:


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