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Entscheidungen

StPO

Arrest, Aufhebung, Verhältnismäßigkeit, Zeitablauf

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bremen, Beschl. v. 18.01.2022 - 91b Gs 1694/21 (710 Js 62699/17)

Eigener Leitsatz: Auch nach Wegfall der starren Überprüfungsfristen des § 11b Abs. 3 StPO a.F. ist weiterhin bei der Frage nach der Fortdauer einer Arrestmaßnahme eine allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen ist.


Amtsgericht Bremen

Beschluss
91b Gs 1694/21 (710 Js 62699/17)

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

Verteidiger:

wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt

hat das Amtsgericht - Vorermittlung - Bremen durch den Richter am Amtsgericht am 18.01.2022
beschlossen :

Die unter den Aktenzeichen 91b Gs 920/18 und 91b Gs 921/18 am Vermögensarreste werden auf Antrag des Beschuldigten bzw. von Amts aufgehoben.

Gründe:

Die Vermögensarreste sind Wegen Zeitablaufs und nicht ordnungsgemäßer Verfahren aus Verhältnismäßigkeitserwägungen aufzuheben.

Zwar gelten die starren Überprüfungsfristen des § 111b Abs. 3 StPO a.F. (6 bzw. 12 Monate) durch deren, ersatzlose Streichung nun nicht mehr. Dennoch ist auch weiterhin eine allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2008 - 2 Ws 155/08). Dabei wachsen mit der den Eigentumseingriff intensivierenden Fortdauer der Maßnahme von Verfassungs wegen die Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung (BVerfG, Beschluss vom 07.oi.2006 - 2 BvR 583/06 - juris Rn. 5; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017 - Ws 163/17 -juris Rn. {b; ÖLG Rostock, Beschluss vom 12.04.2018, 20 42/18 -juris Rn. 0).

Seit Erlass der beiden vorgenannten Arrestbeschlüsse und deren teilweise Vollstreckung in Höhe von lediglich 6.119,69 € bzw. 283,51 € sind nunmehr mehr als 3 Jahre und 3 Monate verstrichen. Die Ermittlungen stellen sich sicherlich als umfangreich sowohl bezüglich der Beweislage insbesondere bezüglich der faktischen Geschäftsführertätigkeit des Beschuldigten als auch bezüglich der Berechnung der konkreten Schadenssumme dar. Allerdings vermögen die seitens der Staatsanwaltschaft Bremen in ihrer Verfügung vom 23.12.2021 umfangreich dargestellten Ermittlungsschritte eine weitere Aufrechterhaltung nicht zu rechtfertigen.

Allein seit der letzten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfügung vom 20.05.2021 (BI. 105 Bl. V. d. HA.) sind seitens des beauftragten Hauptzollamtes innerhalb der nunmehr wieder um vergangenen acht Monaten keine weiteren Ermittlungen mehr vorgenommen worden. Dies führt in Anbetracht des durch die Vermögensarreste verursachten starken Eingriffs in die Rechte der Beschuldigten dazu, dass nunmehr von einer Unverhältnismäßigkeit auszugehen ist. Hinzukommt, dass auch nicht abzusehen ist, wann dieses Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft abgeschlossen werden kann, geschweige denn eine Gerichtsentscheidung im Hauptverfahren erwartet werden kann. Zumal der bereits 16.09.2021 als zeitnah angekündigte Schlussbericht des Hauptzollamts Bremen bis tum heutigen Tage nicht vorliegt.


Einsender: RA F. Burgsmüller, Bremerhaven

Anmerkung:


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