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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, schwierige Rechtslage, Coronafall

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Braunschweig, Beschl. v. 14.02.2022 - 8 Qs 36/22

Eigener Leitsatz: Eine schwierige Rechtslage liegt zumindest dann vor, wenn eine Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur streitig ist oder wenn sie Abgrenzungs- oder Subsumtionsprobleme bereitet, so bei ungeklärten Fragen des materiellen oder formellen Rechts, insbesondere, wenn sie diskutiert werden oder abweichende Rechtsprechung existiert (hier: Sperrwirkung bei den §§ 267, 271 StGB a.F.).


8 Qs 36/22

LG Braunschweig

Beschluss

Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt Jan-Robert Funck, Schleinitzstr.14, 38106 Braunschweig

wegen Urkundenfälschung

hat die 8. große Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig am 14.02.2022 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 26.01.2022 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dahingehenden notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Gegen den Angeklagten wurde vom Amtsgericht Wolfsburg am 20.12.2021 ein Strafbefehl mit einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 50 Euro erlassen. Dem Angeklagten wird darin vorgeworfen, sich am 07.10.2021 mittels eines gefälschten Impfausweises bei einer Apotheke einen digitalen Impfnachweis (COVID 19 Schutzimpfung) verschafft zu haben, nachdem die erste Vorlage des Impfausweises bei einer anderen Apotheke gescheitert war. Diese beiden Taten seien als mittelbare Falschbeurkundung strafbar, wobei die Tat zu 1 allein versucht worden sei.

Gegen diesen Strafbefehl legte der Verteidiger am 28.12.2021 Einspruch ein, wobei er bereits zuvor seine Beiordnung beantragte. Zur Begründung führt er aus, dass bereits für einen Fachjuristen die Materie so unbekannt und schwierig zu handhaben sei, weswegen mit Sicherheit nicht von einem juristischen Laien erwartet werden könne, dass er die entsprechende fachliche Materie im materiellen Strafrecht beherrsche und sich sachgerecht selbst verteidigen könne. Bereits im Rahmen der Abschlussverfügung widersprach die Staatsanwaltschaft Braunschweig einer notwendigen Verteidigung. Es sei fernliegend, davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren straflos sein könnte. Insbesondere ein Hinweis auf die zwischenzeitlich viel diskutierte Entscheidung des Landgerichts Osnabrück vom 12.10.2021 gehe fehl. Zum einen liege bereits die Beschlussfassung zeitlich nach den vorliegenden Tatzeiten. Der Beschluss sei erst am 28./29.10.2021 über entsprechende Medien veröffentlich worden. Der. Beschluss sei rechtlich unzutreffend. Dies sei Konsens der niedersächsischen Generalstaatsanwaltschaften. Die Rechtslage sei somit eindeutig.

Unter dem 26.01.2022 ordnete das Amtsgerichts Wolfsburg dem Angeklagten Herrn Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger mit der Begründung bei, dass die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge dies gebiete. Gegen diesen der Staatsanwaltschaft Braunschweig am 01.02.2022 zugestellten Beschluss, legte die Staatsanwaltschaft am selben Tag sofortige Beschwerde ein.

Das Amtsgericht Braunschweig leitete die Akten daraufhin an das Landgericht Braunschweig mit dem Bemerken weiter, dass es sich um eine schwierige Rechtslage handele. Mehrere höhere Gerichte würden zu der hiesigen Problematik unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Braunschweig ist unbegründet. Die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. erfolgte zu Recht.

Es liegt der Beiordnungsgrund des § 140 Abs. 2 StPO in Form der Schwierigkeit der Rechtslage vor. Der Begriff der schwierigen Rechtslage ist weit auszulegen, da entscheidend ist, ob die Rechtslage für einen Laien schwierig ist. Dies ist sie mindestens, wenn eine Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur streitig ist oder wenn sie Abgrenzungs- oder Subsumtionsprobleme bereitet, so bei ungeklärten Fragen des materiellen oder formellen Rechts; insbesondere wenn sie diskutiert werden oder abweichende Rechtsprechung existiert (MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, 1. Aufl. 2014, § 140 Rn. 42). Bereits aufgrund der Entscheidung des Landgerichts Kaiserslautern vorn 23.12.2021 (Az.: 5 Qs 107/21), die sich -wie vorliegend-auf die Rechtslage vor dem 24.11.2021 bezieht, ist dies gegeben. In Abweichung zu dem hier ergangenen Strafbefehl sieht das benannte Landgericht in einem gleich gelagerten Fall eine Strafbarkeitslücke (so auch LG Osnabrück, Beschl. v. 26. 10.2021 — 3 Qs 38/21). Nach dortiger Würdigung scheide die hier angenommene Strafbarkeit gern. § 271 StGB aus, da in Ermangelung einer Prüfungsmöglichkeit des Robert-Koch-Instituts das digitale Impfzertifikat nicht mit einem öffentlichen Glauben versehen werden könne. Unabhängig davon, ob dem gefolgt wird, liegt durch diese Entscheidung eine wesentlich abweichende Rechtsauffassung vor, was durch einen Laien nicht erfasst werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.


Einsender: RA J.-R. Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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