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Entscheidungen

StPO

Teilvollstreckung, Zulässigkeit, Wegfall einer Gesamtfreiheitsstrafe

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 21 01.2022 - 2 Ws 5/22

Eigener Leitsatz: Die Teilvollstreckung von rechtskräftigen Einzelfreiheitsstrafen, selbst wenn sie in eine nichtrechtskräftige Gesamtstrafe eingegangen sind, ist nach § 449 StPO in formeller Hinsicht grundsätzlich möglich. Eine Teilvollstreckung scheidet nach §§ 449, 458 Abs. 1 StPO jedoch aus, wenn nach Wegfall einer mit der Berufung angefochtenen Gesamtfreiheitsstrafe die Möglichkeit besteht, dass dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden könnte.


Oberlandesgericht Celle

Beschluss
2 Ws 5/22

In der Strafvollstreckungssache
betreffend pp.

- Verteidiger:

wegen Betruges u.a.

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht am 21. Januar 2022 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 08.12.2021 aufgehoben.
2. Die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 16.07.2019 (Az. 11 Ds 505 Js 6723/18-73/18) i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 11.05.2021 (Az. 4 Ns 505 Js 6723/18-53/19) ist unzulässig, solange über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 11.11.2021 (Az. 11 Ds 304 Js 8325/18) nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Stadthagen verurteilte den Beschwerdeführer am 16.07.2019 (Az. 11 Ds 505 Js 6723/18-73/18) wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beschwerdeführers verwarf das Landgericht Bückeburg durch rechtskräftiges Urteil vom 11.05.2021 (Az. 4 Ns 505 Js 6723/18-53/19).

Am 11.11.2021 verurteilte das Amtsgericht Stadthagen (Az. 11 Ds 304 Js 8325/18-72/19) den Beschwerdeführer wegen Betruges in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Dabei bezog das Amtsgericht die in dem o.g. Urteil vom 16.07.2019 verhängten Einzelstrafen unter gleichzeitiger Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe ein. Über das gegen die Verurteilung vom 11.11.2021 eingelegte Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist noch nicht entschieden worden.

Nach Einleitung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 16.07.2019 wurde der Beschwerdeführer auf der Grundlage eines Vollstreckungshaftbefehls am 22.11.2021 vorläufig festgenommen und am 23.11.2019 in Strafhaft überführt. Seinem Antrag vom 26.11.2021 auf Einstellung der weiteren Vollstreckung und seine sofortige Entlassung aus der Strafhaft gab die Staatsanwaltschaft Bückeburg als zuständige Vollstreckungsbehörde nicht statt und legte die Sache zur Entscheidung über die von ihm gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung erhobenen Einwendungen der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Hannover vor.

Mit Beschluss vom 08.12.2021 (Az. 71 StVK 110/21) wies die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover seine Einwendungen zurück. Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, dass die Vollstreckung der rechtskräftigen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem o.g. Urteil vom 16.07.2019 zulässig sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die ihr zugrundeliegenden Einzelstrafen unter Auflösung der Gesamtstrafe in die nicht rechtskräftige Nachverurteilung des Beschwerdeführers vom 11.11.2021 einbezogen worden seien. Insoweit sei auch kein grundrechtswidriger Eingriff in sein Grundrecht aus Artikel 19 Abs. 4 GG auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf sein Rechtsmittel gegen die Nachverurteilung vom 11.11.2021 gegeben. Der Rechtsweg zur Überprüfung dieses Urteils stehe ihm weiterhin offen.

Gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer legte der Beschwerdeführer fristgemäß sofortige Beschwerde ein.

Das Bundesverfassungsgericht setzte auf Antrag des Beschwerdeführers am 10.12.2021 im Wege einer einstweiligen Anordnung (Az. 2 BvQ 101/21) die weitere Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 16.07.2019 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Beschwerdeführer nach § 458 Abs. 1 StPO erhobenen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung, längstens für die Dauer von 6 Monaten, aus.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Hannover vom 08.12.2021 aufzuheben und ihm in analoger Anwendung von § 456 Abs. 1 und 2 StPO Strafaufschub für die Dauer von 4 Monaten zu gewähren.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 458 Abs. 1, 462 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO) und führt in der Sache zum Erfolg.

1. Die vom Beschwerdeführer gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung seiner rechtskräftigen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 16.07.2019 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 11.05.2021 erhobenen Einwände sind begründet. Denn die Teilvollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe würde bei dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein anhängiges Rechtsmittel gegen die Nachverurteilung vom 11.11.2021, in welcher die der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen bei der neu gebildeten und zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wurden, zu einem rechtswidrigen Nachteil führen.

a) Die Teilvollstreckung von rechtskräftigen Einzelfreiheitsstrafen, selbst wenn sie in eine nichtrechtskräftige Gesamtstrafe eingegangen sind, ist nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nach § 449 StPO in formeller Hinsicht grundsätzlich möglich (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 18.05.2018 — 5 Ws 65 - 66/18 —, juris, mwN). Denn es handelt sich bei rechtskräftigen Einzelstrafen nicht nur um bloße Rechnungsfaktoren für die Bemessung der Gesamtstrafe, sondern um rechtlich selbständige, der Rechtskraft fähige richterliche Entscheidungen, die der Teilvollstreckung zugänglich sind. Indes darf die im Ermessen der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde stehende Teilvollstreckung nur angeordnet werden, wenn hierfür ein echtes und unabweisbares Bedürfnis besteht. In keinem Fall darf dem Verurteilten durch die Teilvollstreckung ein Nachteil entstehen. Daher scheidet eine Teilvollstreckung nach §§ 449, 458 Abs. 1 StPO aus, wenn nach Wegfall der angefochtenen Gesamtfreiheitsstrafe die Möglichkeit besteht, dass dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden könnte (vgl. KG Berlin, aaO; OLG Hamm, Beschl. v. 17.01.2012 - 3 Ws 14/12 - juris; Appl in KK-StPO, 8. Auflage, § 449 Rd. 16 f.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 449 Rd. 11). Eine solche Möglichkeit ist bereits dann anzunehmen, wenn es abstrakt — unabhängig von konkreten Strafzumessungserwägungen — nicht ausgeschlossen ist, dass eine neue Gesamtfreiheitsstrafe in aussetzungsfähiger Höhe gebildet wird. Die Teilvollstreckung einer in Rechtskraft erwachsenen Einzelfreiheitsstrafe ist daher nur dann zulässig, wenn sie über zwei Jahren liegt oder wenn neben einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren eine weitere Einzelstrafe rechtskräftig ist.

b) In Ansehung der vorstehenden Grundsätze ist die Vollstreckung der durch das Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 16.07.2019 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 11.05.2021 ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe unzulässig, da die ihr zugrundeliegenden Einzelstrafen im nachfolgenden Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 11.11.2021 in die neu gebildete und zur Bewährung ausgesetzte Gesamtstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten einbezogen wurden. Unerheblich ist, dass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist. Der Teilvollstreckung der rechtskräftigen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 16.07.2019 steht insoweit entgegen, dass es sich bei den ihr zugrundeliegenden Einzelstrafen jeweils um aussetzungsfähige Einzelfreiheitsstrafen handelt und die Möglichkeit besteht, dass im Zuge der Entscheidung über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Nachverurteilung vom 11.11.2021 unter Einbeziehung dieser Einzelstrafen erneut eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird. Denn es ist zum einen nichts dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in dem Rechtsmittelverfahren von den im Urteil vom 11.11.2021 gegen ihn erhobenen neuen Tatvorwürfen freigesprochen wird und somit die Bildung einer neuen, zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe ausgeschlossen wäre. Zum anderen ist angesichts des lediglich vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmittels und des daraus folgenden Verschlechterungsverbots selbst bei einer Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs bzgl. der neuen Tatvorwürfe die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr und 10 Monaten sowie die Ablehnung der Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung ausgeschlossen.

Überdies würde die Teilvollstreckung der Gesamtstrafe aus dem Urteil vom 16.07.2019 den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzen. Denn die mit der Wiederaufnahme der Teilvollstreckung verbundene erneute Inhaftierung in Strafhaft könnte er nur durch die Rücknahme seines Rechtsmittels gegen die Nachverurteilung vom 11.11.2021 abwenden. Er wäre mithin gezwungen, auf sein verfassungsmäßiges Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährung von effektivem Rechtsschutz zur gerichtlichen Überprüfung der Nachverurteilung zu verzichten. Den hiermit verbundenen unmittelbaren Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG sieht der Senat, anknüpfend an die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in der auf Antrag des Beschwerdeführers erlassenen einstweiligen Anordnung vom 10.12.2021, als unverhältnismäßig und daher grundrechtswidrig an. Konkrete Umstände, welche ein tatsächliches und unabweisbares Bedürfnis für die Wiederaufnahme der Teilvollstreckung und ihre Verhältnismäßigkeit begründen könnten, sind insoweit nicht ersichtlich.

d) Im Ergebnis der vorstehenden Erwägungen war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 16.07.2019 ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Nachverurteilung vom 11.11.2021 nach §§ 449, 458 Abs. 1 StPO unzulässig und darf schon von daher nicht fortgesetzt werden. Für die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Gewährung von Vollstreckungsaufschub nach § 456 Abs. 1 und 2 StPO ist insoweit kein Raum.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

3. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).


Einsender: RA P. Urbaneck, Minden

Anmerkung:


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