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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Eröffnung des Tatvorwurfs

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hamburg, Beschl. v. 22.02.2022 – 163 Gs 259/22

Eigener Leitsatz: Ist dem Beschuldigten der Tatvorwurf nicht von einer zuständigen Ermittlungsbehörde eröffnet worden, sondern ist ihm anderweitig bekannt geworden, dass ein Ermittlungsverfahren geführt wird, kann nicht von einer als Eröffnung des Tatvorwurfs im Sinne des § 141 StPO ausgegangen werden.


Amtsgericht Hamburg

163 Gs 259/22

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

beschließt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 163 - durch den Richter am Amtsgericht am 22.02.2022:

Der Antrag des Beschuldigten auf Bestellung von Rechtsanwalt pp. zum Pflichtverteidiger wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Bestellung zum Pflichtverteidiger derzeit nicht vorliegen.

Zwar ist der Beschuldigte in anderer Sache inhaftiert, so dass jedenfalls § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO einschlägig ist. Jedoch bedarf es zusätzlich für eine Bestellung eines Pflichtverteidigers, dass dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet worden ist. Dies ist sowohl nach § 141 Abs. 1 S. 1 StPO bei Anträgen des Beschuldigten als auch in den Konstellationen, in denen kein Antrag gestellt wurde, nach § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO Voraussetzung. Aus der Akte ist nicht ersichtlich, dass dem Beschuldigten von einer zuständigen Ermittlungsbehörde eröffnet worden wäre, wegen welcher Tat in welchem Zeitraum ermittelt wird, so dass er sich hierzu hätte einlassen können. Soweit offensichtlich seitens des Beschuldigten bekannt geworden ist, dass ein Ermittlungsverfahren geführt wird, kann eine derartige Kenntniserlangung auf anderem Wege als durch Eröffnung seitens der Ermittlungsbehörde nicht als Eröffnung des Tatvorwurfs im Sinne des § 141 StPO interpretiert werden.


Einsender: RA T. Penneke, Rostock

Anmerkung:


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