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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Schwere der Rechtsfolgen, Bewährungswiderruf

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Rostock, Beschl. v. 22.02.2022 - 34 Gs 429/22

Eigener Leitsatz: Zur (verneinten) Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn die Staatsanwaltschaft ggf. nur den Erlass eines Strafbefehls beantragt und damit ein Bewährungswiderruf wenig wahrscheinlich ist.


34 Gs 429/22

Amtsgericht Rostock

Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln ohne Besitzerlaubnis

hat das Amtsgericht Rostock durch die Richterin am Amtsgericht am 22. Februar 2022 beschlossen:

Der Antrag des Beschuldigten pp. ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.

Gründe:

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt nicht vor. Insbesondere ist die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Sollte sich im Rahmen der weiteren Ermittlungen hinreichend konkretisieren lassen, dass der Beschuldigte die konsumierten Betäubungsmittel zuvor erworben bzw. besessen hat, ist durch die StA Rostock beabsichtigt für einen solchen Verstoß gegen das BtMG einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zu stellen, mit dem der Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt werden sollte. In einem solchen Fall käme ein Widerruf der Bewährung aus dem Urteil 433 Js 24213/16 (432) sieben Monate vor Ablauf der Bewährungszeit (Bewährungsende 9.11.2022) aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht in Betracht. Anderweitige Verstöße gegen die Bewährungspflichten sind nicht bekannt geworden. Es ist mithin nicht von einem Widerruf der Bewährung auszugehen.


Einsender: RA T. Penneke, Rostock

Anmerkung:


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