Gericht / Entscheidungsdatum: LG Siegen, Beschl. v. 16.03.2022 10 Qs 26/22
Eigener Leitsatz: In dem Antrag des Wahlverteidigers auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger liegt in der Regel die Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats für den Fall der Beiordnung.
10 Qs 26/22
Landgericht Siegen Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Horst Terjung,
Krebsgasse 4 - 6, 50667 Köln,
hat die zweite große Strafkammer des Landgerichts Siegen auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 22.02.2022 - Az: 450 Gs 15/22 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 16.03.2022 beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Verteidigers vom 10.03,2022 werden der Beschluss der Kammer vom 08.03.2022 und der Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 22.02.2022 aufgehoben.
Dem Beschuldigten pp. wird Rechtsanwalt pp. aus Köln als Pflichtverteidiger bestellt, § 140 Abs. 2 StPO.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Die Kammer bewertet die Eingabe des Verteidigers vom 08.03.2022, bei Gericht eingegangen am 11.03.2022 als Gegenvorstellung zu dem Beschluss der Kammer vom 08.03.2022. Die Gegenvorstellung führt zur Aufhebung des Beschlusses der Kammer wie auch des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Siegen vom 22.02.2022 und zur Beiordnung des Verteidigers als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO.
Die Kammer schließt sich der überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht an, dass in dem Antrag des Wahlverteidigers auf Beiordnung in der Regel die Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats für den Fall der Beiordnung zu sehen ist (vgl. zuletzt LG Freiburg, NStZ 2021, 191 m.w.N., BGH StV 1981, 12; OLG Jena NJW 2009, 1430 (1431), OLG München wistra 1992, 237, LG Osnabrück, StV 2001, 447).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO entsprechend.
Einsender: RA H. Terjung, Köln
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