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Entscheidungen

Gebühren

Pauschgebühr, Zeugenbeistand, Staatsschutzverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.03.2022 - 5-2 StE 7/20

Eigener Leitsatz: Zur Gewährung einer Pauschgebühr für den als Zeugenbeistand bestellten Rechtsanwalt unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Komplexität des Verfahrensstoffes.


5-2 StE 7/20

Oberlandesgericht Stuttgart

Beschluss
vom 24. März 2022

Dem gerichtlich bestellten Beistand,
Rechtsanwalt pp.

wird auf seinen Antrag und nach Anhörung der Vertreterin der Staatskasse für die Vertretung der Zeugin pp. Pp. im Verfahren vor dem Senat eine Pauschgebühr von
420 € (in Worten: vierhundertzwanzig Euro) bewilligt.
Die Ansprüche des Beistandes auf Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuer blei-ben unberührt. Festgesetzte oder schon ausbezahlte Gebühren sind anzurechnen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung einer Pauschgebühr für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand in diesem Verfahren.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 10. September 2021 wurde die Ladung der Zeugin Pp. für die Hauptverhandlungstermine vom 16. November 2021, 09.00 Uhr, und 18. November 2021, 09.00 Uhr veranlasst. woraufhin die Zeugin zu einem nicht bekannten Zeitpunkt den Antragsteller mandatierte. Der Antragssteller wandte sich erstmals mit Schriftsatz vom 15. November 2021 - per Fax um 09.47 Uhr übermittelt - an den Senat, um die Erklärung des Vorsitzenden zu erlangen, dass die Zeugin in Ansehung eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts nicht erscheinen müsse. Nach einer sich anschließenden Kommunikation teilte der Antragsteller am selben Tag mit Fax von 12.27 Uhr mit, dass die Zeugin am 16. November 2021 in seiner Begleitung erscheinen werde; zugleich beantragte er seine "Beiordnung als Zeugenbeistand".

Zu Beginn der Hauptverhandlung vom 16. November 2021 war der Antragsteller an-wesend. Er wurde der Zeugin pp. durch Beschluss des Senats gemäß § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO für die Dauer ihrer Vernehmung als Beistand bestellt. Pp. machte nach Belehrung Angaben zur Person, erklärte sodann aber auf die Belehrung durch den Vorsitzenden, sie werde keine Angaben machen und wurde um 09.40 Uhr unvereidigt entlassen.

Der Antragsteller beantragt, ihm eine Pauschgebühr zu bewilligen, und führt zur Begründung unter Verweis auf seinen früheren Kostenfestsetzungsantrag aus, dass er insbesondere in Ansehung eines möglichen Rechtes aus § 55 StPO "eine eigenständige und eigenverantwortliche Prüfpflicht und die Verantwortung für das richtige Vorgehen" gehabt habe.

II.

Auf den Antrag des Rechtsanwalts setzt der Senat nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG für die Tätigkeit des Antragstellers als Zeugenbeistand der Zeugin Pp. eine Pauschgebühr von 420 € fest, die sich aus den gesetzlichen Gebühren in Höhe von 220 € und einem Erhöhungsbetrag von 200 € Euro zusammensetzt.

1. Die gesetzlichen Gebühren belaufen sich auf 220 €. Der Senat folgt der mittlerweile bei den Oberlandesgerichten herrschenden Auffassung, dass einem Rechtsanwalt, der als Zeugenbeistand gemäß § 68b StPO für die Dauer der Vernehmung beigeordnet wurde, grundsätzlich nur eine Gebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zusteht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. August 2011; 6 - 2 StE 2/10).

2. Die gesetzlichen Gebühren hat der Senat zur Festsetzung der Pauschgebühr um den Betrag von 200 € erhöht.

a) Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar: die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 4 StR 267/11). Dem Rechtsanwalt muss wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit durch die gesetzlichen Gebühren eine unzumutbare Benachteiligung entstehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Februar 2016 - 2 ARs 56/15).

b) Hieran gemessen erachtet es der Senat für erforderlich, aber auch ausreichend, die gesetzlichen Gebühren um 200 € zu erhöhen, um die unzumutbare Benachteiligung des Antragstellers auszugleichen.

Hierbei waren insbesondere Zeitaufwand und Komplexität des Verfahrensstoffes zu berücksichtigen. Allerdings lag das (zum Vollrecht erstarkte) Auskunftsverweigerungsrecht der Zeugin auch unzweifelhaft vor. Die verbleibende unzumutbare Benachteiligung wird nach der Bewertung des Senats durch eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühren um 200 € ausgeglichen.

Gemäß § 51 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 1 RVG entscheidet der Einzelrichter.


Einsender: RA Dr. D. Herrmann, Augsburg

Anmerkung:


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