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Entscheidungen

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Aktive Nutzungspflicht, elektronisches Dokument, Rechtsanwalt in eigener Sache

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Berlin, Beschl. v. 05.05.2022 – VG 12 L 25/22

Leitsatz des Gerichts: Wird ein Rechtsanwalt in einer eigenen Angelegenheit gerichtlich tätig, besteht für ihn die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen nach § 55d VwGO jedenfalls dann, wenn er explizit als Rechtsanwalt auftritt.


In pp.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 809,86 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Mitglied des Antragsgegners, das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin, und wendet sich gegen die von diesem betriebene Zwangsvollstreckung.

Zwischen dem 1. September 2020 und dem 31. August 2021 war der Antragsteller im Justiziariat beim Potsdamer Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit tätig. Für diese Tätigkeit beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, beim Antragsgegner beantragte er zugleich die Zulassung als Syndikus-Rechtsanwalt. Den erstgenannten Antrag lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab, den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage vor dem Sozialgericht Berlin, über die bislang noch nicht entschieden wurde.

Seit dem 11. September 2021 bis zum 9. März 2021 erhielt der Antragsteller aufgrund eines entsprechenden Bewilligungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld I i.H.v. 1.493,10 EUR monatlich.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. August 2021 setzte der Antragsgegner die Mitgliedsbeiträge für den Antragsteller für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember 2020 auf den Mindestbeitrag von 128,34 EUR monatlich fest und mit weiterem, ebenso bestandskräftigem Bescheid vom gleichen Tag für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 auf den Mindestbeitrag von 132,06 EUR.

Mit Bescheid vom 9. November 2021 mahnte der Antragsgegner offene Zahlungen i.H.v. 1.608,83 EUR an. Nachdem der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 20. August und 11. November 2021 um Stundung gebeten hatte, beantragte er mit Schreiben vom 19. November 2021 den Erlass, hilfsweise die Stundung der offenen Beiträge gemäß der Satzung des Antragsgegners und verwies auf seinen Bezug von Arbeitslosengeld I, sowie auf den Umstand, dass er die erste Leistung von Arbeitslosengeld I erst am 8. November 2021 erhalten habe. Nach Ausführungen des Klägers „genügen [die Sozialleistungen] nur kaum, den höchstpersönlichen Lebensbedarf zu decken, dies insbesondere aufgrund von fortlaufenden Versicherungsbeiträgen, Bewerbungsaufwendungen, Fahrtkosten, private und persönliche Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber Kreditbanken und Bundesverwaltungsamt.“
6Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für einen Erlass lägen nicht vor, eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz sei nicht ersichtlich. Auch eine Stundung komme nicht in Betracht, da eine erhebliche Härte nicht dargetan sei. Eine solche könne durch eine Bescheinigung des Trägers der Sozialhilfe belegt werden, die der Antragsteller aber nicht vorgelegt habe. Darüber hinaus habe der Antragsteller seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vollständig offengelegt. Zudem seien Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk vorrangig gegenüber etwaigen privaten Kreditverpflichtungen, Fahrtkosten und Bewerbungskosten zu begleichen. Ferner habe der Antragsteller die laufenden Mindestbeitragszahlungen ab September 2020 eingestellt, obwohl weder der entsprechende Beitragsbescheid aufgehoben, noch sein Antragsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung abgeschlossen gewesen sei. Dem Antragsteller sei daher bekannt gewesen, dass er zumindest den Mindestbeitrag entrichten müsse.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 erwiderte der Antragssteller auf die Antragsablehnung und trug vor, dass aus seiner Sicht die Voraussetzungen für einen Erlass bzw. eine Stundung vorlägen. Neben Wiederholung seines bisherigen Vortrags wies der Antragsteller darauf hin, dass die Nachzahlung von Beiträgen für 12 Monate schlechterdings unbillig sei, da er berechtigt auf eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vertraut habe. Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 teilte der Antragsgegner mit, dass er das Schreiben des Antragstellers als Widerspruch gegen die Ablehnung auf Erlass oder Stundung des Beitragsrückstandes auslege.

Mit vollstreckbarem Bescheid vom 11. Januar 2022, erlassen im Namen des Antragsgegners durch seine Vizepräsidentin, wies der Antragsgegner zum 31. Dezember 2021 offene Beiträge i.H.v. 1.619,72 EUR aus. Der Rückstand setzt sich ausweislich einer dem Beitrag beigefügten Aufstellung zusammen aus einem Saldovortrag zum 31. Dezember 2020 i.H.v. 513,36 EUR (offene Mitgliedsbeiträge für das Jahr 2020), den offenen Mitgliedsbeiträgen für das Jahr 2021, einem Säumniszuschlag i.H.v. 31,55 EUR und Zustellkosten i.H.v. 3,45 EUR, abzüglich erfolgter Einzahlungen des Antragstellers i.H.v. insgesamt 513,36 EUR (2 x 256,68 EUR). Der Antragsteller wurde aufgefordert, den Rückstand innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids auszugleichen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde der Antragsgegner ohne weiteres aus diesem Bescheid vollstrecken. Gegen diesen, dem Antragsteller am 12. Januar 2022 zugestellten Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Januar 2022 Widerspruch ein, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat.

Am 24. Januar und 11. Februar 2022 leistete der Antragsteller an den Antragsgegner einen Betrag i.H.v. insgesamt 262,26 EUR (2 x 131,13 EUR), welchen der Antragsgegner mit den offenen Beiträgen nach dem vollstreckbaren Bescheid verrechnete (Bl. 54 d.A.).

Mit seinem vorab per Telefax am 24. Januar 2022 und sodann schriftlich am 26. Januar 2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begehrt der Antragsteller die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Bescheid vom 11. Januar 2022. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, dass sein Antrag zulässig sei, wenngleich er ihn als Rechtsanwalt nicht elektronisch eingereicht habe, da bei der Nutzung seines besonderen elektronischen Anwaltspostfaches seit geraumer Zeit Nutzungsprobleme in Form von Zugangsstörungen aufträten, deren Behebung noch ausstehe. Zudem sei es ihm wegen des damit verbundenen Aufwands nicht möglich, alle bislang schriftlich eingereichten Schriftsätze nunmehr einzuscannen, um sie elektronisch einzureichen. Zur Rechtmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides vom 11. Januar 2022 trägt der Antragsteller vor, dass sich weder aus diesem noch aus den vorhergehenden Bescheiden ergebe, woraus die erfolgten Festsetzungen begründet sein sollen. Weiter sei nicht dargelegt, wie die erhobenen Säumniszuschläge berechnet würden. Der Mahnung vom 9. November 2021 sei nicht zu entnehmen, auf welchen Festsetzungsbescheid sich diese bezieht. Der Antragsteller ist weiter der Auffassung, dass die Androhung der Zwangsvollstreckung vor Ablauf von zwei Wochen seit Zustellung des vollstreckbaren Bescheids rechtswidrig gewesen sei. Seine Beitragszahlungen habe er aufgrund seines Befreiungsverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung und seines Antrags auf Zulassung als Syndikus-Rechtsanwalt ausgesetzt. Durch die Aussetzung der Beitragszahlung wolle er dem Risiko des Ausschlusses späterer Erstattung und der Gefahr einer Verrechnung entgegenwirken.

Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung aus dem Beitreibungsbescheid vom 11. Januar 2022 bis zur abschließenden Entscheidung über den dagegen erhobenen Widerspruch vom 20. Januar 2022 (vorläufig) einzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Statthaft sei vorliegend kein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, sondern ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den vollstreckbaren Bescheid vom 11. Januar 2022. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bestünden nicht. Mit Einwendungen gegen die dort festgesetzten Beiträge sei der Antragsteller ausgeschlossen, da sie auf bereits bestandskräftigen Bescheiden beruhten. Ein Anspruch auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Beiträge und Kosten bestehe nicht. Die für eine Stundung erforderliche erhebliche Härte sei nicht dargetan, ebenso wenig die für einen Erlass notwendige Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und den beigezogenen elektronischen Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

II.

1. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, da der Antragsteller ihn entgegen § 55d Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht als elektronisches Dokument eingereicht hat.

Nach § 55d Satz 1 VwGO haben u.a. Rechtsanwälte vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.

a) Der zeitliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist eröffnet. Sie ist nach Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) am 1. Januar 2022 in Kraft getreten, der hiesige Antrag ist am 24. Januar 2022 bei Gericht eingegangen.

b) Auch der personelle Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet, weil der Antragsteller Rechtsanwalt ist. Der Behandlung des Antragstellers als Rechtsanwalt steht nicht entgegen, dass er vorliegend nicht als Prozessvertreter für einen Dritten, sondern in eigener Angelegenheit auftritt.

Dem Wortlaut von § 55d VwGO ist nicht zu entnehmen, ob der Begriff des Rechtsanwalts status- oder rollenbezogen verwandt wird, ob also der Status als Rechtsanwalt genügt, um den Pflichten des § 55d VwGO zu unterliegen oder ob darüber hinaus zu fordern ist, dass der Rechtsanwalt im konkreten Fall auch tatsächlich als solcher auftritt. Letzteres Verständnis hätte zur Folge, dass eine Person dann nicht als Rechtsanwalt zu behandeln wäre, wenn sie zwar als solcher zugelassen ist, jedoch in einer eigenen Angelegenheit nicht als solcher, sondern als Privatperson auftritt. Eine solche Auslegung könnte im Lichte der Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -) und Justizgewährung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) geboten sein, da es zweifelhaft erscheint, ob es sich rechtfertigen lässt, dass einem Rechtsanwalt wegen der Verletzung beruflicher Pflichten im elektronischen Rechtsverkehr auch in privaten Angelegenheiten der Zugang zu den Gerichten verwehrt bleibt.

Vorliegend kann jedoch dahinstehen, welches Begriffsverständnis § 55d VwGO zugrunde liegt. Selbst wenn § 55d VwGO verlangt, dass ein Rechtsanwalt als solcher vor Gericht auftritt, so ist auch diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. Der Antragsteller ist ausweislich des Briefkopfes seiner Schriftsätze stets als „Rechtsanwalt O. T.“ aufgetreten und hat daher bewusst diese Rolle angenommen. Es ist daher - ohne dass der Antragsteller dies gesondert hervorheben müsste - davon auszugehen, dass er sich im hiesigen Verfahren als Rechtsanwalt selbst vertritt, was bei seinem Obsiegen gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 3 Zivilprozessordnung - ZPO - zur Folge hätte, dass er vom Antragsgegner seine Gebühren und Auslagen erstattet verlangen könnte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 17 W 198/17 - BeckRS 2018, 6561, Rn. 10). Auch der sich selbst vertretende Rechtsanwalt ist als Rechtsanwalt zu behandeln, da die Personenverschiedenheit von Anwalt und Mandant kein kennzeichnendes Merkmal einer anwaltlichen Tätigkeit ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2010 - IV ZR 188/08 - NJW 2011, 232, 234, Rn. 21; Toussaint in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 78 Rn. 29).

c) § 55d VwGO ist schließlich auch sachlich anwendbar. Bei dem Antrag nach § 123 VwGO handelt es sich um einen schriftlichen Antrag, der nunmehr nach § 55d VwGO durch einen Rechtsanwalt elektronisch einzureichen ist (zum Schriftlichkeitserfordernis siehe Puttler in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO § 123 Rn. 65).

d) Eine schriftliche Antragstellung war auch nicht ausnahmsweise nach § 55d Satz 3 VwGO möglich. Nach dieser Vorschrift bleibt eine Übermittlung nach allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist nach § 55d Satz 4 VwGO glaubhaft zu machen. Dies hat der Antragsteller nicht getan. Er hat vielmehr lediglich pauschal behauptet, dass es bei der Nutzung seines besonderen elektronischen Anwaltspostfaches zu Zugangsstörungen komme. Art und Häufigkeit der Zugangsstörungen hat der Antragsteller ebenso wenig dargelegt und glaubhaft gemacht wie etwaige Bemühungen, diese Störungen zu beseitigen.

Dass der Antragsteller die bisherigen Schriftsätze einscannen müsste, um sie elektronisch einreichen zu können, begründet entgegen seiner Ansicht keine technische Unmöglichkeit i.S.v. § 55d Satz 3 VwGO.

e) Der Formmangel nach § 55d VwGO führt zur Unwirksamkeit der Antragstellung und somit zur Unzulässigkeit des Antrags (vgl. die Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift des § 130d ZPO BT-Drs. 17126/24, S. 27).

2. Der Antrag hätte allerdings auch dann keinen Erfolg, wenn er formwirksam gestellt worden wäre.

a) Der Antrag wäre auch dann teilweise unzulässig, soweit der Antragsteller die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Umfang eines Betrages von 262,26 EUR begehrt. Insoweit mangelt es dem Antrag am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller die mit dem vollstreckbaren Bescheid titulierten Ansprüche in diesem Umfang nach Erlass des Bescheid beglichen hat (siehe das Schreiben des Antragsgegners vom 14. Februar 2022, Seite 4) und eine Zwangsvollstreckung insoweit unzweifelhaft nicht mehr droht (vgl. Karsten Schmidt/Brinkmann in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 767 Rn. 43).

b) Im Übrigen wäre der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Bescheid vom 11. Januar 2022 zulässig als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO.

aa) Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners nach § 123 Abs. 5 VwGO nicht deswegen ausgeschlossen, weil dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers allein eine Auslegung seines Antrags als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den vollstreckbaren Bescheid vom 11. Januar 2021 entspräche. Bei den mit diesem Bescheid geltend gemachten Versorgungsbeiträgen handelt es sich zwar, ebenso wie bei den zugleich eingeforderten Säumniszuschlägen und Zustellungskosten um öffentliche Kosten und Abgaben i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, bei denen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers entfällt (Schoch in: SchochKoVwGO, 41. EL Juli 2021, VwGO § 80 Rn. 136). Dennoch richtet sich der vorläufige Rechtsschutz gegen eine Vollstreckung dieser Kosten und Abgaben im vorliegenden Fall nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, da die Vollstreckung der rückständigen Beiträge und Säumniszuschläge des Antragsgegners und der Rechtsschutz hiergegen sich nach der speziellen Vorschrift des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin vom 2. Februar 1998 (GVBl. S. 9) in der Fassung vom 2. November 2018 (GVBl. S. 649) - RAVG Bln - richtet (in diesem Sinne für die gleichlautenden Vorschriften für das Brandenburger Versorgungswerk VG Potsdam, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 3 L 314/09 - juris Rn. 4; insoweit bestätigend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2010, 12 S 1/10 - juris).

Nach dieser Norm werden rückständige Beiträge und Säumniszuschläge auf Grund des vom Präsidenten des Antragsgegners ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Bescheids nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigen gelten. Nach den damit in Bezug genommenen Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung erfolgt einstweiliger Rechtsschutz nicht durch Anträge auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen und Klagen gegen Verwaltungsakte, sondern ausschließlich durch Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen.

Vorliegend erhebt der Antragsteller sowohl Einwendungen gegen die Ansprüche, welche der Antragsgegner mit dem vollstreckbaren Bescheid vom 11. Januar 2022 geltend macht, als auch Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Derartige Einwendungen kann der Antragsteller in der Hauptsache durch eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO und den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen, im einstweiligen Rechtsschutz besteht die hier maßgebliche Möglichkeit nach § 769 Abs. 1 ZPO, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 12 S 40/07 - juris Rn. 5).

bb) Für den statthaften Antrag ist nach § 7 Abs. 3 Satz 4 RAVG Bln der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Nach dieser Vorschrift sind für Klagen, durch die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden, die Verwaltungsgerichte zuständig. Offen bleiben kann, ob diese abdrängende Sonderzuweisung zur Vermeidung einer sinnwidrigen Rechtswegspaltung auch dann greift, wenn wie vorliegend neben Einwendungen gegen den Anspruch selbst auch Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden (dafür VG Potsdam, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 3 L 314/09 - juris Rn. 5). Diese schwierige Rechtsfrage kann offenbleiben, da der Antrag, soweit Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung vorgebracht werden, aus den unter c) aa) darzulegenden Gründen offensichtlich unbegründet ist (in einer ähnlichen Konstellation ebenso verfahrend VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 05. August 2004 - 3 L 28/04 - juris Rn. 8 ff.; vgl. allgemein Kuhla in: BeckOK VwGO, 60. Ed. 1.7.2021, VwGO § 123 Rn. 1; Buchheister in: Wysk, 3. Aufl. 2020, VwGO § 123 Rn. 2).

c) Der Antrag wäre unbegründet, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung bestehen weder Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (dazu aa), noch materiell-rechtliche Einwendungen gegen die mit dem vollstreckbaren Bescheid vom 11. Januar 2022 geltend gemachten Ansprüche (dazu bb).

aa) Einwendungen gegen die Art und Weise der Vollstreckung bestehen nicht. Solche Einwendungen liegen vor, wenn die Zwangsvollstreckung an formellen Mängeln leidet, wenn mithin die allgemeinen oder besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen oder Vollstreckungshindernisse gegeben sind (vgl. Lackmann in: Musielak/Voit, 18. Aufl. 2021, ZPO § 766 Rn. 22).

(1) Die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richtet sich vorliegend nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RAVG Bln. Nach dieser Norm werden rückständige Beiträge und Zinsen auf Grund eines vom Präsidenten des Antragstellers ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Bescheides beigetrieben. Ein solcher Bescheid liegt in dem vollstreckbaren Bescheid vom 11. Januar 2022, der nach § 8 Abs. 3 Satz 3 der Satzung des Antragsgegners in der Fassung vom 1. November / 13. Dezember 2019 - Satzung - zulässigerweise von der Vizepräsidentin des Antragsgegners in Vertretung des Präsidenten erlassen wurde.

Der Heranziehung jenes Bescheids steht - anders als der Antragsteller meint - nicht entgegen, dass in diesem die Zusammensetzung der Säumniszuschläge nicht im Einzelnen berechnet wurde. Jene Berechnung ergibt sich unmittelbar aus der Satzung des Antragsgegners und dort aus § 33 Abs. 6 Satz 1. Einer gesonderten Darlegung der Erwägungen für die erfolgte Festsetzung bedurfte es, entgegen der Ansicht des Antragstellers, ebenso wenig, da die Festsetzung insbesondere im Lichte der vorhergehenden Korrespondenz aus sich heraus verständlich ist.

(2) Der vollstreckbare Bescheid wurde dem Antragsteller, wie nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RAVG Bln i.V.m. § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlich, zugestellt. Einer vorherigen Zustellung des Bescheids und dann einer erneuten Zustellung jenes, nunmehr mit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Bescheids, bedurfte es nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Juli 2010 - 12 S 1/10 - juris Rn. 3).

(3) Die Vollstreckung verstößt nicht gegen § 7 Abs. 3 Satz 2 RAVG Bln. Nach dieser Vorschrift darf die Zwangsvollstreckung erst zwei Wochen nach Zustellung des vollstreckbaren Bescheides beginnen. Nach Zustellung des vollstreckbaren Bescheids vom 11. Januar 2022, mit dem die Vollstreckung noch nicht beginnt (OVG Berlin-Brandenburg aaO. Rn. 4), wurde bis zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung, mithin für mehr als zwei Wochen nicht mit der Vollstreckung begonnen. Allein aus der in dem Bescheid gesetzten Zahlungsfrist konnte der Antragsteller nicht schließen, dass der Antragsgegner unter Missachtung der Zwei-Wochen-Frist bereits früher mit der Vollstreckung beginnen wird (VG Berlin, Beschluss vom 9. Juli 2015 - VG 12 L 251/15 - S. 2 EA). Aus der Vorschrift des § 750 Abs. 3 ZPO ergibt sich - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nichts anderes. Diese Vorschrift ist schon nicht anwendbar, da es vorliegend nicht um eine Sicherungsvollstreckung geht.

bb) Materiellrechtliche Einwendungen gegen die mit dem vollstreckbaren Bescheid geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht.

(1) Der materiell-rechtliche Anspruch auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge die mit dem vollstreckbaren Bescheid vom 11. Januar 2022 geltend gemacht werden, beruht auf den bestandskräftigen Bescheiden vom 13. August 2021. Der geltend gemachte Anspruch auf einen Säumniszuschlag beruht auf der ebenso bestandskräftigen Mahnung vom 9. November 2021. Die Bestandskraft dieser Bescheide steht einer - auch summarischen - Überprüfung der Berechtigung jener Mitgliedsbeiträge entgegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09. Juni 2009 - 9 S 830/09 - juris Rn. 2).

(2) Die über die Bescheide vom 13. August 2021 hinausgehende Geltendmachung von Zustellkosten mit dem vollstreckbaren Bescheid vom 11. Januar 2022 ergibt sich aus § 33 Abs. 6 Satz der Satzung. Danach sind die durch die Einziehung der Beiträge entstandenen Kosten vom Mitglied zu tragen. Hierzu zählen die einer Einziehung vorgelagerten Kosten der Zustellung eines vollstreckbaren Bescheids. Materiellrechtliche Einwendungen sind insoweit nicht ersichtlich.

(3) Materiellrechtliche Einwendungen ergeben sich auch nicht aus einem etwaigen Anspruch des Antragstellers auf Erlass oder Stundung der Mitgliedsbeiträge. Ein solcher Anspruch besteht nicht.

§ 33 Abs. 8 Satz 1 der Satzung verweist für den Erlass und die Stundung von Beiträgen und Kosten auf § 76 Abs. 2 des Vierten Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -, vorliegend maßgeblich in der Fassung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. S. 5162).

(A) Bei summarischer Prüfung besteht kein Anspruch auf Erlass der geltend gemachten Beträge. Der Antragsgegner darf nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV die geschuldeten Beträge erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Hierfür muss die Einziehung für den Schuldner existenzbedrohend oder zumindest in hohem Maße existenzgefährdend sein (Baier in: Krauskopf, 112. EL August 2021, SGB IV § 76 Rn. 14). Erforderlich ist eine dauerhafte Gefährdung. Eine lediglich vorübergehende Existenzgefährdung durch die Forderungseinziehung genügt nicht, da der Erlass in einem Stufenverhältnis zur Stundung steht und nur in Betracht kommt, wenn eine Stundung nicht ausreicht, um der mit der Einziehung verbundenen Härte Rechnung zu tragen. Einer lediglich vorübergehend drohenden Existenzgefährdung kann durch eine Stundung Rechnung getragen werden, sodass ein Erlass dann nicht erforderlich ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Februar 2018 - L 1 KR 910/16 - juris Rn. 65; Krauskopf/Baier aaO.).

Vorliegend hat der Antragsteller lediglich zeitweise Zahlungsschwierigkeiten behauptet, die durch seinen vorübergehenden Bezug von Arbeitslosengeld I bedingt seien. Umstände, die dauerhafte Zahlungsschwierigkeiten nahelegen, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

(B) Auch die Voraussetzungen für eine Stundung der offenen Beträge hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner darf nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB IV die geschuldeten Beträge stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte liegt vor, wenn der Schuldner aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse sich vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2013 - L 3 AL 457/13 - juris Rn. 18; Bayerisches LSG, Urteil vom 23. April 2009 - L 4 KR 471/07 - juris Rn. 18).

Ausgehend von Angaben des Antragstellers sind solche ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten nicht überwiegend wahrscheinlich. Aus dem Bezug von Arbeitslosengeld I ergibt sich - anders als der Antragsteller meint - noch nicht, dass er durch die sofortige Einziehung in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geriete, da das Arbeitslosengeld I mit 1.493,10 EUR monatlich eine Höhe hat, bei der nicht ohne Weiteres von derartigen Schwierigkeiten auszugehen ist. Es wäre vielmehr am Antragsteller gelegen, worauf ihn der Antragsgegner sowohl im Verwaltungs- als auch im hiesigen Eilverfahren hingewiesen hat, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig offenzulegen. Dies hat der Antragsteller nicht getan. Er hat vielmehr lediglich Kontoauszüge zweier auf ihn lautender Konten eingereicht, anhand derer nicht zuverlässig beurteilt werden kann, wie sich eine Einziehung der Forderung auswirken würde. So wies das Konto bei der Commerzbank zum 8. November 2021 noch ein Guthaben von 2.116,52 EUR aus, am 27. November 2021 ein solches von 108,06 EUR, sodann am 29. November 2021 ein Guthaben von 1.499,10 EUR und schließlich Ende Dezember 2021 nur noch ein Guthaben von 47,17 EUR, ohne dass abgesehen von der Auszahlung des Arbeitslosengeldes nachvollziehbar wäre, welche Ausgaben der Antragsteller in der Zwischenzeit getätigt hat. Der Antragsteller hat daneben allein eine Rückzahlungspflicht gegenüber dem Bundesverwaltungsamt i.H.v. 130 EUR monatlich glaubhaft gemacht, für seine übrige Behauptung, das Arbeitslosengeld I werde vollständig aufgebraucht, um den höchstpersönlichen Lebensbedarf, Versicherungsbeiträge, Bewerbungsaufwendungen, Fahrtkosten und Zahlungsverpflichtung gegenüber Kreditbanken zu decken, hingegen keinerlei Belege vorgebracht.

(C) Selbst wenn man aber davon ausgeht, der Antragsteller habe ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten hinreichend glaubhaft gemacht, folgt daraus kein Anspruch auf Stundung der geschuldeten Beträge. Die Entscheidung über die Stundung steht nach § 76 Abs. 2 SGB IV im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Umstände, nach denen dieses Ermessen vorliegend auf Null reduziert ist, sind nicht ersichtlich. Ob eine materiell-rechtliche Einwendung gegen die geschuldeten Beträge bereits dann besteht, wenn der Antragsgegner den Antrag auf Stundung ermessensfehlerhaft abgelehnt hat, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Begründung des Antragsgegners, mit der sie die Stundung abgelehnt hat, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Der Antragsgegner hat seine Ablehnung vorliegend u.a. damit begründet, dass der Antragsteller seine Beitragszahlungen eingestellt habe, obwohl weder der entsprechende Beitragsbescheid aufgehoben, noch sein Antragsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung abgeschlossen war und ihm daher bekannt gewesen ist, dass er den Mindestbeitrag schuldet. Dies lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Der Antragsgegner kann im Rahmen der Ermessensausübung vielmehr die Gesamtumstände und dabei auch die Umstände berücksichtigen, die zur Entstehung des Anspruchs geführt haben (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2013 - L 3 AL 457/13 - juris Rn. 19).

Ein Ermessensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner weiter auf die fehlende Vorlage einer Bescheinigung des Sozialamts über die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII abgestellt habe; gemeint ist wohl eine Bescheinigung des zuständigen Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. der Sozialhilfe, die bspw. zum Nachweis der Voraussetzungen von § 850f ZPO vorgelegt werden kann (vgl. Mrozynski SGB I, 6. Aufl. 2019, SGB I § 54 Rn. 24). Der Antragsgegner hat die Stundung, anders als der Antragsteller meint, nicht zwingend von der Vorlage dieser Bescheinigung abhängig gemacht, sondern offengelegt, dass die Vorlage einer solchen Bescheinigung eine von mehreren Möglichkeiten ist, mit denen die erhebliche Härte nachgewiesen werden kann. Dies wird daran erkennbar, dass der Antragsgegner daneben - gänzlich unabhängig von dieser Bescheinigung - beanstandet hat, dass der Antragsteller seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vollständig offengelegt habe.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Der Antrag betrifft mit dem Bescheid vom 11. Januar 2022, mit dem der Beklagte rückständige Beiträge i.H.v. 1.619,72 EUR ausweist, einen auf eine bezifferbare Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt i.S.v. § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Im hiesigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist ein Bruchteil von 50% dieses Werts angesetzt worden (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen).


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