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Entscheidungen

OWi

Bußgeldverfahren, Urteilsergänzung, Protokollurteil

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 30.05.2022 – 202 ObOWi 718/22

Eigener Leitsatz: Die nachträgliche Ergänzung eines Urteils ist grundsätzlich nicht zulässig - und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO -, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist. Für das Bußgeldverfahren folgt daraus, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil, das den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits verlassen hat, nicht mehr verändert werden darf, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig.


Bayerisches Oberstes Landesgericht
202 ObOVVi 718/22

In dem Bußgeldverfahren gegen
wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit

erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht - 2. Senat für Bußgeldsachen - durch den Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht als Einzelrichter am 30. Mai 2022 folgenden Beschluss

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freising vom 15. Februar 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Freising zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer am 03.08.2021 um 11.20 Uhr auf einer Auto-bahn begangenen fahrlässigen Überschreitung der durch Zeichen 274 angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um - toleranzbereinigt - 47 km/h (§ 24 StVG i.V.m. §§ 3 Abs. 3 Nr. 2c, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO) entsprechend den Festsetzungen im Bußgeldbescheid vom 26.10.2021 zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen ihn gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 1 [1. Alt.j, 26a StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV entsprechend Nr. 11.3.7 der Tabelle 1c zum BKat in der zur Tatzeit bis zum 08.11.2021 gültigen Fassung vom 20.04.2020 ein mit der vorläufigen Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a StVG (sog. ,Vier-Monats-Reger) verbundenes Regelfahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der anwaltlich vertretene Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts. Mit Zuleitungsschrift vom 17.05.2022 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft München, die Rechtsbeschwerde gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWG als unbegründet zu verwerfen.

II.
Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und zwingt den Senat auf die (unausgeführte) Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1. Aufgrund der vom Amtsgericht noch am Tag der Hauptverhandlung und Fertigstellung des Protokolls am 15.02.2022 angeordneten und am 22.02.2022 bewirkten Bekanntgabe durch (urschriftliche) Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft „zur Kenntnisnahme gern. § 41 StPO" (BI. 37 d.A.) eines entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 StPO ohne Urteilsgründe abgefassten sog. ,Protokollurteils' ist dem Senat eine materiell-rechtliche Überprüfung auf etwaige Rechtsfehler von vornherein verwehrt mit der Folge, dass es auf die nachträgliche, jedoch unzulässige und damit für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr relevante Ergänzung des Urteils durch die innerhalb der Frist der §§ 275 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG am 21.03.2022 zu den Akten gelangten schriftlichen Urteilsgründe (BI. 47 Mitte d.A.) nicht mehr ankommt (vgl. rechtsgrundsätzlich neben BGH, Beschl. v. 08.05.2013 — 4 StR 336/12 = BGHSt 58, 243 = DAR 2013, 477 = NJW 2013, 2837 = NZV 2013, 557 = NStZ 2013, 730 schon OLG Bamberg, Beschl. v. 16.12.2008 - 3 Ss OW 1060/08 = BeckRS 2009, 3920 = ZfSch 2009, 175; ferner u.a. Beschl. v. 15.01.2009 - 3 Ss OW 1610/08 = ZfSch 2009, 448; 27.12.2011 - 3 Ss OWi 1550/11; 22.02.2012 - 3 Ss OWi 200/12; 26.06.2013 - 3 Ss OWi 754/13; 02.07.2014 — 2 Ss OWi 625/14; 03.07.2015 — 3 Ss OW 774/15; 08.01.2016 - 3 Ss OW 1546/2015 und 06.06.2016 — 3 Ss OWi 646/16 = StraFo 2016, 385; siehe auch OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.09.2016 — Ss Bs 53/16 = NStZ 2017, 590; KG, Beschl. v. 22.02.2018 - 162 Ss 27/18 = NStZ-RR 2018, 292 = StraFo 2018, 384 und OLG Bamberg, Beschl. v. 23.10.2017 — 3 Ss OW 896/17 = OLGSt StPO § 36 Nr 4 sowie 02.05.2018 — 3 Ss OWi 490/18 = OLGSt OWiG § 77b Nr 5).

2. Zwar gilt § 275 Abs. 1 StPO gemäß §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG im gerichtlichen Bußgeldverfahren entsprechend. Dies bedeutet, dass das vollständige Urteil unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht werden muss, sofern es nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen wurde. Liegt jedoch ein sog. ‚Protokollurteil' vor, gelten die Fristen für die Urteilsabsetzung nach § 275 Abs. 1 StPO nicht (BGH a.a.O.).

a) Wie im Strafverfahren steht es auch im Bußgeldverfahren im nicht anfechtbaren Ermessen der oder des Vorsitzenden zu entscheiden, ob das Urteil mit den Gründen als besondere Niederschrift zu den Akten zu bringen ist oder die Gründe vollständig in das Protokoll mit aufzunehmen sind. Hinsichtlich Form und Inhalt unterliegt das in das Protokoll aufgenommene Urteil den gleichen Anforderungen wie die in einer getrennten Urkunde erstellten Urteile. Wenn sich die nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben bereits aus dem Protokoll ergeben, ist ein besonderer Urteilskopf jedoch entbehrlich (BGH a.a.O.).

b) Im Bußgeldverfahren eröffnet § 77b Abs. 1 OWiG — über § 267 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 StPO hinausgehend — aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und zur Entlastung der Tatsacheninstanz die Möglichkeit, von einer schriftlichen Begründung des Urteils gänzlich abzusehen. Dies ist dann der Fall, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichtet haben oder wenn innerhalb der Frist keine Rechtsbeschwerde eingelegt wird (§ 77b Abs. 1 Satz 1 OWiG) oder wenn die Verzichtserklärungen der Staatsanwaltschaft und des Betroffenen ausnahmsweise entbehrlich sind (§ 77b Abs. 1 Sätze 2 und 3 OWiG). Im Bußgeldverfahren steht somit allein der Umstand, dass in dem Hauptverhandlungsprotokoll keine Urteilsgründe niedergelegt sind, der Annahme eines im Sinne der §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenen Urteils nicht entgegen. Es genügt vielmehr, dass das Hauptverhandlungsprotokoll — wie hier (vgl. Bl. 30/36 ff. d.A.) — alle für den Urteilskopf nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben sowie den vollständigen Tenor enthält und von dem erkennenden Richter unterzeichnet ist (BGH a.a.O.; vgl. auch schon OLG Bamberg ZfSch 2009, 175 und StraFo 2010, 468; OLG Gelle NZV 2012, 45; KG NZV 1992, 332; OLG Oldenburg NZV 2012, 352).

3. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die nachträgliche Ergänzung eines Urteils grundsätzlich nicht zulässig ist — und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO —, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist. Für das Bußgeldverfahren folgt daraus, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil, das den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits verlassen hat, nicht mehr verändert werden darf, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (BGH a.a.O. m.w.N.).

a) Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe waren hier aber schon deshalb nicht gegeben, weil mit dem angefochtenen Urteil gegen den Betroffenen nicht lediglich Geldbußen von nicht mehr als 250 Euro festgesetzt worden sind (§ 77b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 OWiG).

b) Zwar ist Voraussetzung für die Annahme der Hinausgabe eines nicht begründeten sog. ,Protokollurteils' der erkennbar zum Ausdruck gebrachte Wille des Gerichts, dass es von den Möglichkeiten des § 77b Abs. 1 OWG sowie des § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Gebrauch macht, also von einer schriftlichen Begründung des Urteils gänzlich absieht und das Urteil allein durch Aufnahme in das Hauptverhandlungsprotokoll fertigt. Der Richter muss sich bewusst für eine derart abgekürzte Fassung des Urteils entschieden haben (OLG Bamberg ZfSch 2009, 175; KG NZV 1992, 332; BGH a.a.O., jeweils m.w.N.). Mit der gerichtlichen Anordnung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Übersendung der Akten einschließlich eines ohne Gründe ins Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen bzw. als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommenen Urteils an die Staatsanwaltschaft zur Zustellung hat sich der Tatrichter hier jedoch für die Hinausgabe einer nicht mit Gründen versehenen Urteilsfassung endgültig entschieden. Damit hat ein „Protokollurteil ohne Gründe" den inneren Dienstbereich des Gerichts verlassen und ist mit der Zustellung an die Staatsanwaltschaft nach außen in Erscheinung getreten. Da der Tatrichter hier das Urteil der Staatsanwaltschaft in Urschrift („mit den Akten") und im Wege der förmlichen Bekanntmachung einer Entscheidung zugeleitet hat, muss er sich an dieser Erklärung festhalten lassen. Dabei wird den Anforderungen an eine Zustellung gemäß § 41 StPO bereits dadurch genügt, dass die Staatsanwaltschaft aus der Übersendungsverfügung in Verbindung mit der aus den Akten ersichtlichen Verfahrenslage erkennen kann, mit der Übersendung an sie werde die Zu-stellung nach § 41 StPO bezweckt, weshalb es dann keines - hier allerdings gegebenen - ausdrücklichen Hinweises auf diese Vorschrift bedarf (BGH a.a.O. m.w.N.).

c) Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann anzunehmen sein, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände der eindeutige Wille des Tatgerichts, dass die an die von ihm verfügte förmliche Zustellung an die Staatsanwaltschaft geknüpften Rechtsfolgen ausgelöst werden sollten, ersichtlich nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen wäre (vgl. hierzu etwa KG, Beschl. v. 22.02.2018 - 162 Ss 27/18 = NStZ-RR 2018, 292 = StraFo 2018, 384). Hiervon kann vorliegend jedoch aus den genannten Gründen gerade nicht ausgegangenen werden.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil mitsamt seinen tatsächlichen Feststellungen aufzuheben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Freising zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6

IV.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

V.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.


Einsender: RA Marc N. Wandt, Wuppertal

Anmerkung:


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