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Entscheidungen

StPO

Sicherungshaftbefehl, Vorführungsbefehl, Verhältnismäßigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Leipzig, Beschl. v. 10.05.2022 – 8 Qs 26/22

Eigener Leitsatz: Eine Verhaftung des Angeklagten nach § 230 Abs. 2 StPO ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, wenn mit der erforderlichen Sicherheit bei verständiger Würdigung aller Umstände zu erwarten ist, dass der Angeklagte zum Termin erfolgreich vorgeführt werden kann.


8 Qs 26/22

BESCHLUSS

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Rechtsanwalt Tommy Kujus, Pfaffendorfer Straße 25, 04105 Leipzig

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.

hier: Beschwerde gegen Sitzungshaftbefehl

hat die 8. Strafkammer als Beschwerdekammer am 10.05.2022 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Sitzungshaftbefehl des Amtsgerichts
Leipzig vom 01.04.2022, ausgefertigt am 04.04.2022, Az.: 203 Ls 701 Js 70856/20. auf
gehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.


Gründe

I.

Das Amtsgericht Leipzig erließ am 01.04.2022, ausgefertigt am 04.04.2022, einen Sitzungs-haftbefehl gegen den Angeklagten, weil dieser zum für den gleichen Tag anberaumten Hauptverhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne erkennbaren Entschuldigungsgrund nicht erschienen war. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten, wird auf den ausgefertigten Haftbefehl vom 04.04.2020 (BI. 131-132) Bezug genommen. Der Haftbefehl wurde noch nicht vollzogen.

Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mir Schriftsatz seines Verteidigers vom 21.04.2022 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Sitzungshaftbefehl unverhältnismäßig sei. Vielmehr hätte der vorrangige Vorführbefehl ergehen können. Wegen des Beschwerdevorbringens wird ergänzend auf den Verteidigerschriftsatz vom 21.04.2022 (BI. 138-139) verwiesen.

Mit Beschluss vom 02.05.2022 hat das Amtsgericht, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Leipzig, die der Beschwerde entgegentrat, nicht abgeholfen und die Akten über die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer des Landgerichts Leipzig zugeleitet. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 04.04.2022 kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die gemäß §§ 117 Abs. 2, 304 Abs. 1 StPO statthafte und zulässig eingelegte Haftbeschwerde ist begründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Sitzungshaftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO waren insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gege-ben.

Nach § 230 Abs. 2 StPO kann gegen einen ausgebliebenen Angeklagten ein Haftbefehl erlassen oder die Vorführung angeordnet werden, wenn das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt und dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist. Bei der Auswahl zwischen diesen beiden Zwangsmitteln ist das Gericht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden.

Zwar ist der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im anberaumten Hauptverhandlungstermin nicht erschienen. Die Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 01.04.2022 konnte ordnungsgemäß unter der dem Gericht bekannten Wohnadresse zugestellt werden (vgl. ZU vom 12.03.2022 nach Bl. 111). Auch konnte das Gericht keine genügende Entschuldigung des Angeklagten feststellen. Der Erlass eines Sitzungshaftbefehls war aber unter den gegebenen Umständen schon aus dem Gesichtspunkt fehlender Verhältnismäßigkeit unzulässig.

Der Sitzungshaftbefehl war aber unter den gegebenen Umständen unverhältnismäßig, weil er den Beschwerdeführer nicht gerechtfertigt in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.

1. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) garantiert die Freiheit der Person. Ein Eingriff in die persönliche Freiheit durch einen Sitzungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO kann nur hingenommen werden, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und auf rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann. Die Bestimmung dient der Sicherung der Weiterführung und Beendigung eines begonnenen Strafverfahrens. Eine Maßnahme nach § 230 Abs. 2 StPO setzt nicht etwa dringenden Tatverdacht und Flucht oder Verdunklungsgefahr voraus, sondern nur die Feststellung, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht erschienen und sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Als Mittel, die Anwesenheit des Angeklagten in einem neuen Verhandlungstermin sicherzustellen, sieht § 230 Abs. 2 StPO in erster Linie die Anordnung der Vorführung vor. Erst in zweiter Linie kann der weitaus stärker in die persönliche Freiheit eingreifende Haftbefehl in Frage kommen. Nur dies wird dem verfassungsrechtlichen Gebot gerecht, dass bei einer den Bürger belastenden Maßnahme Mittel und Zweck in angemessenem Verhältnis zueinander stehen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2006, BVerfGK 9, 406 [409]; SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 36-IV-12 [HS]Nf. 37-IV-12 [e.A.]). Danach ist eine Verhaftung des Angeklagten mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, wenn mit der erforderlichen Sicherheit bei verständiger Würdigung aller Umstände zu erwarten ist, dass der Angeklagte zum Termin erfolgreich vorgeführt werden kann (vgl. Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 230 Rn. 25; OLG Düsseldorf, StV 2001, 332). Dies bedeutet, dass nicht jeder Zweifel an Realisierbarkeit einer Vorführung es schlechthin rechtfertigt, sogleich einen Sitzungshaftbefehl zu erlassen. Denn die gebotene Gesamtbetrachtung der Erforderlichkeit eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs kann ergeben, dass eine Maßnahme, die einen vergleichbaren Eignungsgrad nicht gänzlich erreicht, gleichwohl als milderes Mittel vorrangig auszuschöpfen ist, weil sie wesentlich weniger einschneidende Folgen nach sich zieht (vgl. Sachs, GG, 7. Aufl., Art. 20 Rn. 153 m. w. N.; Schultze-Fielitz in: Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 20 Rn. 183; VerfGH Sachs Beschl. v. 26.3.2015 — Vf. 26-IV-14, BeckRS 2015, 52708, beck-online).

Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss das Verfahren der Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG BVerfG, Be-schluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 - juris Rn. 22). Im Grundsatz haben sich die mit Haftsachen betrauten Gerichte deshalb bei Haftentscheidungen mit den einzelnen Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese auf hinreichend gesicherter Tatsachenbasis zu begründen. Die Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Gericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten; sie müssen in sich schlüssig und nachvollziehbar sein. Von entsprechenden Darlegungen kann nur abgesehen werden, wenn die Nachrangigkeit des Freiheitsanspruchs offen zutage liegt und sich daher von selbst versteht (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 36-IV-12 (HS)Nf. 37-IV-12 (e. A.); Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS)Nf. 8-IV-10 [e. Al; VerfGH Sachs Beschl. v. 26.3.2015 — Vf. 26-IV-14, BeckRS 2015, 52708, beck-online).

2. Diesen Anforderungen trägt der mit der Haftbeschwerde angegriffene Sitzungshaftbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 01.04.2022 (ausgefertigt am 04.04.2022) nicht Rechnung. Die Entscheidung genügt jedenfalls der erforderlichen Begründungstiefe im Hinblick auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht; mit der Frage, weshalb das weniger einschneidende Mittel der Vorführungsanordnung hier nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausreichend sein sollte, die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung zu gewährleisten, setzt sich das Amtsgericht nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise auseinander.

a) Soweit das Amtsgericht sinngemäß darauf verweist, dass ein Erscheinen des Beschwerdeführers mittels einer Vorführung nicht sicher zu erreichen sei, erwecken die Ausführungen bereits Zweifel, ob es sich habe davon leiten lassen, dass nach dem freiheitsgrundrechtlichen Erforderlichkeitsmaßstab nicht jegliche Gefahr eines solchen Fehlschlags den unmittelbaren Erlass eines Sitzungshaftbefehls unter Verzicht auf den vorrangigen Vorführungsversuch legitimiert. Weshalb bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung der erforderlichen Erfolgswahrscheinlichkeit der Maßnahme hier ein gewisses Risiko des Misslingens der Vorführung nicht hinnehmbar sein sollte, wird nicht erörtert und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich dem Sitzungshaftbefehl nicht entnehmen und es liegt auch sonst nicht auf der Hand, dass ein erfolgloser Vorführungsversuch besondere Nachteile nach sich ziehen würde, die es rechtfertigten, die Wahl dieses milderen Mittels von einer überdurchschnittlich hohen Wahrscheinlichkeit oder gar der Sicherheit des Erfolgseintritts abhängig zu machen.

b) Überdies begründet das Amtsgericht auch nicht verständlich und nachvollziehbar die an-hand seines eigenen Maßstabs getroffene Einschätzung, ein Erfolg der Vorführungsanordnung sei nicht möglich. Die amtsgerichtlichen Erwägungen beziehen sich insoweit allein auf unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten der Polizei wegen der Lage des Wohnorts des Beschwerdeführers und des Gerichtsorts in verschiedenen Bundesländern und verweisen auf die hieraus resultierende grundsätzliche Unmöglichkeit einer direkten Vorführung des Beschwerdeführers. Aus welchen Gründen die bloße Notwendigkeit einer länderübergreifenden Abstimmung und gegebenenfalls Kooperation der Polizeibehörden hier die Realisierbarkeit der Maßnahme in Frage stellen sollte, erläutert die Entscheidung jedoch nicht und auch sonst nicht nachvollziehbar. Diesbezügliche Organisationsmängel dürfen sich ohnehin nicht zulasten des Beschwerdeführers auswirken.

Aus diesem Grund war der Sitzungshaftbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 01.04.2022, ausgefertigt am 04.04.2022, aufzuheben. Damit ist - sofern die Voraussetzungen dafür vorlie-gen - einem Vorführungsbefehl hier zunächst Vorrang vor der Haftanordnung zu einzuräumen, § 230 Abs. 2 StPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.


Einsender: RA T. Kujus, Leipzig

Anmerkung:


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