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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 03.06.2022 - 21 Qs 41/22

Eigener Leitsatz: Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Beiordnungsantrag vor der Einstellung des Verfahrens gestellt worden ist.


Landgericht Magdeburg

1. Strafkammer
- Beschwerdekammer -
21 Qs 41/22

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger: pp.

wegen Verdachts der Vergewaltigung

hat die 1. Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 3. Juni 2022 beschlossen.

Die sofortige Beschwerde des ehemals Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 25.04.2022 (Az. 3 Gs 839 Js 74206/22 (239122)) wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.
Die Staatsanwaltschaft Magdeburg - Zweigstelle Halberstadt - hat gegen den ehemals Be-schuldigten wegen des Verdachts der am 04.02.2022 in Halberstadt zum Nachteil von Frau pp. begangenen Vergewaltigung ermittelt.

Mit an das Polizeirevier Harz gerichtetem Schriftsatz vom 21.02.2022 hat der Verteidiger für den ehemals Beschuldigten beantragt, diesem als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden und hierzu die Sache dem zuständigen Amtsgericht vorzulegen, sowie die Weiterleitung seines Antrags an die Staatsanwaltschaft verlangt.

Mit Verfügung vom 21.04.2022 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

Mit Beschluss vom 25.04 2022 (Az 3 Gs 839 Js 74206122 (239/22)). dem Verteidiger zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 28.04.2022. hat das Amtsgericht Halberstadt den Antrag des ehemals Beschuldigten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zurückgewiesen und zur Begründung auf die zwischenzeitlich erfolgte Verfahrenseinstellung verwiesen.

Hiergegen wendet sich der ehemals Beschuldigte mit seiner durch Schriftsatz des Verteidigers vom 05.05.2022, eingegangen bei Gericht am selben Tage. eingelegten sofortigen Beschwerde. Zu deren Begründung tragt der Verteidiger im Wesentlichen vor, dass im Falle des - wie hier - rechtzeitig vor Verfahrenseinstellung gestellten Beiordnungsantrags bei Vorliegen der Beiordnungsvoraussetzungen eine rückwirkende Beiordnung geboten sei: dies entspreche auch der Intention des Gesetzgebers nach der Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung.

Das Amtsgericht Halberstadt hat der sofortigen Beschwerde mit Verfügung vom 09.05.2022 nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg - Zweigstelle Halberstadt - hat mit Verfügung vom 12.05.2022 beantragt. die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 142 Abs. 7 Satz 1, 311 StPO zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht Halberstadt hat es zu Recht abgelehnt. dem ehemals Beschuldigten rückwirkend Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger zu bestellen.

Es kommt insoweit nicht darauf an. ob ursprünglich bei Antragstellung ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen hat. Nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO kommt eine rückwirkende Beiordnung des Verteidigers nicht mehr in Betracht. Diese ist, wie das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 25.04.2022 zutreffend ausgeführt hat, gesetzlich nicht vorgesehen. Der Verteidiger hat seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren als Wahlverteidiger erbracht. Diese kann nicht rückwirkend in eine Pflichtverteidigung umgewandelt werden. Auch erfolgt die Beiordnung im Strafprozess nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten. sondern dient allein dem Zweck. die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gewährleisten (vgl. BGH NStZ-RR 2009. 348
Dies gilt nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, auch für den — hier vorliegenden — Fall eines rechtzeitig gestellten, aber vor Verfahrensabschluss nicht rechtskräftig verbeschiedenen Antrags (vgl. OLG Naumburg. Beschluss vom 24.06.2005 — 1 Ws 342/05 juris Rn. 4; vgt. auch OLG Stuttgart. Beschluss vom 25.02.2015 — 1 ARs 1/15 juris Rn. 8; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.12.2014 — 1 Ws 343/14 juris Rn. 10: OLG Köln NStZ-RR 2011. 325: KG. Beschluss vom 09.03-2006 — 1 AR 1407/055 Ws 563/05 —, juris Rn. 11 ff. rn.w.N.).

Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens kann der Pflichtverteidiger seinen Zweck. die ordnungsgemäße Verteidigung des Beschuldigten sicherzustellen. nicht mehr er-füllen. da sich der ehemals Beschuldigte gar nicht mehr gegen den Vorwurf verteidigen muss. Auch ein ursprünglich rechtzeitig gestellter Antrag ändert hieran nichts (Beschluss der Kammer vom 15. Juni 2020, Az. 21 Os 55/20). Dies gilt auch im Falle einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs 2 StPO. weil diese das Ermittlungsverfahren grundsätzlich endgültig beendet und die Wiederaufnahme der Ermittlungen das Vorliegen sachlicher Gründe. in der Regel neu hervorgetretener Umstände, erfordert

An der Unzulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrensabschluss hat sich entgegen der Rechtsauffassung des Verteidigers auch durch die Neuordnung des Rechts der Pflichtverteidigerbestellung mit Wirkung zum 13.12.2019 nachts geändert (vgl. OLG Braunschweig. Beschluss vorn 02.03.2021. Az. 1 Ws 12/21, OLG Hamburg. Beschluss vom 16.09.2020_ Az. 2 Ws 112/20 ). denn der Gesetzgeber hat hierbei in Kenntnis der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte keine andere Regelung getroffen.

Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA T. Reulecke, Halberstadt

Anmerkung:


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