Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Sicherungsverwahrung, Dauer, Sachverständigengutachten

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.05.2022 – 1 Ws 46/22

Eigener Leitsatz: 1. Nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB ist die Maßregel der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug zwingend für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Die Gefahr muss positiv festgestellt sein. Hierzu bedarf es zwingend der Einholung eines (externen) Gutachtens.
2. An die Voraussetzungen einer über zehn Jahre hinaus dauernden Sicherungsverwahrung sind hohe Anforderungen zu stellen. In prozessualer Hinsicht führt dies zu einer Verpflichtung der Gerichte, vor – fristgemäßer – Entscheidung über die Fortdauer der langjährigen Unterbringung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens eine tragfähige tatsächliche Entscheidungsgrundlage zu schaffen.


In pp.

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam – Strafvollstreckungskammer – vom 17. Dezember 2021 aufgehoben, soweit darin die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Es wird festgestellt, dass das Verurteilte durch die Fristüberschreitung bei der Entscheidung über die Fortdauer seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über den 05. Januar 2022 hinaus in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. GG verletzt ist.

Gründe

I.

Das Landgericht Berlin erkannte mit Urteil vom 17. November 2006 (501 – 70 Js 525/06 KLs – 19/06) wegen Vergewaltigung auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten gegen den wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraften Verurteilten und ordnete dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Verurteilte am 20. April 2006 eine 17-Jährige, die er in der U-Bahn gesehen hatte, bis in ihr Wohnhaus gefolgt und hinter ihr in das Haus gegangen war, sich ihr genähert und sie angesprochen hatte. Als er Anstalten gemacht hatte, sie auf den Mund zu küssen und sie seine Annäherungsversuche abgewehrt hatte, hatte er sich entschlossen, sie auch gegen ihren Willen zu geschlechtlichen Handlungen zu zwingen. Er hatte ihr gedroht, er werde sie „abstechen“, wenn sie schreie, sie gepackt und rückwärts die Kellertreppe hinuntergezogen. Dort hatte er sie gezwungen, sich zu entkleiden, sie zum mehrfachen Oralverkehr gezwungen und seinen Finger in ihre Scheide eingeführt.

Auf die Revision des Verurteilten hatte der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Berlin mit Beschluss vom 26. September 2007 (5 StR 208/07) hinsichtlich des Ausspruchs über die Sicherungsverwahrung aufgehoben und die weitere Revision als offensichtlich unbegründet verworfen. In der neuen Hauptverhandlung hatte das Landgericht Berlin mit Urteil vom 06. August 2008 (506 – 70 Js 525/06 KLs – 30/07) erneut die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Das Urteil ist am 12. Februar 2009 rechtskräftig geworden.

Nach vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin mit Beschluss vom 21. November 2011 die Vollziehung der Sicherungsverwahrung an. Diese sei durch eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) zu vollstrecken, weil hierdurch die Resozialisierung des Verurteilten besser gefördert werde als durch eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

Der Verurteilte befand sich vom 06. Januar 2012 bis zum 07. Mai 2014 im Krankenhaus des Maßregelvollzugs in Berlin und wurde dann in die Sicherungsverwahrung der Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel überführt, weil sein ausgeprägtes Abwehrverhalten therapeutische Fortschritte verhindert hatte. Am 28. August 2019 wurde der Verurteilte in die Sicherungsverwahrung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg a. d. H. verlegt.

Vor dem hier angefochtenen Beschluss hatte die Strafvollstreckungskammer zuletzt mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet. Unter dem 07. September 2021 beschloss sie die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu der Frage, ob die Gefahr besteht, dass der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Anfang November 2021 teilte der Sachverständige dem Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer telefonisch mit, den Gutachtenauftrag nicht auszuführen. Am 17. Dezember 2021 hörte die Kammer den Verurteilten mündlich an.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom selben Tag beauftragte die Kammer einen anderen Sachverständigen mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Verurteilten und ordnete zugleich die Fortdauer der Unterbringung an. Wegen der Begründung dieser Entscheidungen wird auf die bei den Akten befindliche Leseabschrift des Beschlusses (Bl. 155 ff. GA) Bezug genommen.

Gegen diesen seinem Verteidiger am 14. Februar 2022 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner am 16. Februar bei dem Landgericht angebrachten sofortigen Beschwerde, mit der er beantragt festzustellen, dass der angefochtene Beschluss ihn in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verletzt. Weiterhin beantragt er, die Maßregel für erledigt zu erklären und hilfsweise hierzu, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt mit ihrer Stellungnahme vom 28. März 2022, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte hat hierzu über seinen Verteidiger Stellung genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache – vorläufig – Erfolg.

1. Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft, sie unterliegt deshalb der Aufhebung.

Die Strafvollstreckungskammer musste sich von Amts wegen vor Ablauf des 05. Januar 2022 mit der Frage nach der Fortdauer der Sicherungsverwahrung befassen und war gehalten, hierzu gemäß § 67 Abs. 3 StGB ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Daran fehlt es, das Gutachten liegt bis heute nicht vor. Die Entscheidung der Kammer zur Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung entbehrt deshalb der erforderlichen Tatsachengrundlage.

Nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 67 d Abs. 3 S. 1 StGB ist die Maßregel der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug zwingend für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Die Gefahr muss positiv festgestellt sein (OLG Karlsruhe StV 2012, 228, 230). Hierzu bedarf es zwingend der Einholung eines (externen) Gutachtens (BVerfG NStZ-RR 2014, 222; StV 2009, 37).

Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Aus ihr ergeben sich Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung. Deshalb ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (BVerfG NStZ-RR 2014, 222 m. w. N.). Dieses Erfordernis wird für den vorliegenden Fall prozessual vermittels § 463 Abs. 3 S. 4 StPO umgesetzt, der zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67 d Abs. 3 StGB zwingend die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage verlangt, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.

Indem die Kammer ihre Entscheidung, die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen, getroffen hat, ohne zuvor sachverständigen Rat einzuholen, hat sie die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 463 Abs. 3 S. 4 StPO verletzt.

Der Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Weil in Ermangelung des Vorliegens eines aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachtens nach wie vor keine zureichende Tatsachengrundlage für eine Sachentscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung besteht, ist dem Senat eine eigene Entscheidung im Sinne des § 309 Abs. 2 StPO verwehrt.

Die Strafvollstreckungskammer wird ihre neuerliche Entscheidung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung zu treffen haben. Gemäß §§ 454 Abs. 1 S. 2 und 3, 463 Abs. 3 S. 1 StPO wird es erneuter Anhörung des Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und der Vollzugsanstalt sowie gemäß §§ 463 Abs. 3 S. 3, 454 Abs. 2 S. 3 StPO der mündlichen Anhörung des Sachverständigen bedürfen, wobei dem Verurteilten, dessen Verteidiger und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist.

2. Der Verurteilte ist durch die Fristüberschreitung bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt.

Die Zehn-Jahres-Frist des § 67 d Abs. 3 S. 1 StGB dient der Wahrung des Übermaßverbotes bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG. Wegen des sich mit zunehmender Dauer der Unterbringung verschärfenden Grundrechtseingriffs sind Fortdauerentscheidungen mit zunehmender Verwahrungsdauer an eine steigende Wahrscheinlichkeit einer drohenden erheblichen Rechtsgutverletzung zu binden. An die Voraussetzungen einer über zehn Jahre hinaus dauernden Sicherungsverwahrung sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, Urteil vom 05. Februar 2004, 2 BvR 2029/01, Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2019, III-3 Ws 99/19, Rz. 22, Juris). In prozessualer Hinsicht führt dies zu einer Verpflichtung der Gerichte, vor – fristgemäßer – Entscheidung über die Fortdauer der langjährigen Unterbringung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens eine tragfähige tatsächliche Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Dieser Verpflichtung genügt die, wenn auch neuerliche, Beauftragung des Sachverständigen erst am 17. Dezember 2021 angesichts Fristablaufs am 05. Januar 2022 nicht. Vielmehr liegt hierin eine Grundrechtsverletzung begründet, die unverändert andauert, weil das Gutachten immer noch nicht vorliegt.

Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der Fristvorgaben führt, automatisch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Strafvollstreckungskammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, welche die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Prüffrist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Untergebrachte in der Regel persönlich anzuhören ist und dass auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleiben muss (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2016, 2 BvR 1103/16; OLG Hamm a. a. O.; Juris).

Diesen Vorgaben ist der Verfahrensgang vorliegend nicht gerecht geworden. Warum trotz telefonischer Information des vormaligen Sachverständigen Anfang November 2021 gegenüber dem Vorsitzenden, er werde den Gutachtenauftrag nicht erfüllen, erst am 17. Dezember 2021 ein anderer Sachverständiger mit der Begutachtung des Verurteilten beauftragt wurde, erschließt sich nicht und lässt eine unrichtige Anschauung der grundrechtssichernden Bedeutung der Zehn-Jahres-Frist des § 67 d Abs. 3 S. 1 StGB befürchten.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".