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Entscheidungen

OWi

Divergenzvorlage, Reichweite der Entbindungsentscheidung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 28.02.2022 – 3 Ws (B) 31/22

Leitsatz des Gerichts: Vorlagefrage: Führt die Verlegung eines Hauptverhandlungstermins dazu, dass die vorangegangene Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens "verbraucht“ ist, so dass sie für den neuen Termin gegebenenfalls neu beantragt und angeordnet werden muss?


3 Ws (B) 31/22 - 162 Ss 16/22

In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 28. Februar 2022 beschlossen:

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Sache wird entsprechend § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Beantwortung folgender Frage vorgelegt:

Führt die Verlegung eines Hauptverhandlungstermins dazu, dass die vorangegangene Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens „verbraucht“ ist, so dass sie für den neuen Termin gegebenenfalls neu beantragt und angeordnet werden muss?

Gründe:

Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes eine Geldbuße sowie ein Fahrverbot festgesetzt. Der Betroffene hat hiergegen Einspruch eingelegt. Nach ausgesetzter Hauptverhandlung hat das Amtsgericht am 31. August 2021 zur erneuten Hauptverhandlung am 11. Oktober 2021 geladen. Einem durch den Verteidiger angebrachten Entbindungsantrag hat das Amtsgericht entsprochen. Hiernach hat die Abteilungsrichterin mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 den Termin auf den 3. November 2021 verlegt. Der Betroffene und sein Verteidiger sind hiervon durch ein mit „Terminverlegung“ überschriebenes Schreiben des Amtsgerichts unterrichtet worden. Zum Hauptverhandlungstermin sind, wie durch den Verteidiger angekündigt, weder dieser noch der Betroffene erschienen. Das Amtsgericht hat das Fernbleiben des Betroffenen am Terminstag als unentschuldigt bewertet und seinen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Der Einzelrichter (§ 80a Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 OWiG) Richter am Kammergericht S. überträgt die Sache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Der in dieser Weise besetzte Senat möchte die Rechtsbeschwerde verwerfen, weil er die Rechtsauffassung vertritt, dass die Entbindungsanordnung durch die Terminverlegung obsolet geworden ist, so dass der Betroffene dem Termin am 3. November 2021 im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG unentschuldigt ferngeblieben ist und das Amtsgericht den Einspruch verwerfen durfte.

Dem steht die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg entgegen. Das OLG hat tragend entschieden, dass die Entscheidung über die Entbindung von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens bei einer bloßen Verlegung des Hauptverhandlungstermins fortwirkt (OLG Bamberg DAR 2016, 391 = StraFo 2016, 212). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hätte der Betroffene bei der Hauptverhandlung am 3. November 2021 nicht unentschuldigt gefehlt, so dass die Verwerfung verfahrensfehlerhaft gewesen wäre.

Die Einschätzung des Senats, die Rechtsbeschwerde sei zu verwerfen, gründet auf folgenden Umständen:

1. Die Verfahrensrüge enthält alle zur Beurteilung des Falls notwendigen Umstände (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und ist damit zulässig erhoben.

2. Die Rüge, das Amtsgericht habe gegen die Vorschrift des § 74 Abs. 2 OWiG und gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, ist nach der Rechtsauffassung des Senats jedoch unbegründet. Die vom Amtsgericht ausgesprochene Entbindung von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens (fortan: Entbindung) betraf nur den Termin am 7. Oktober 2021. Sie erstreckte sich nach der Verlegung auf den 3. November 2021 nicht auch auf diesen neuen Termintag.

Im Zusammenhang mit der Frage der Dauer und Reichweite einer Entbindungsanordnung gibt es verschiedene Konstellationen, die unterschiedlich beurteilt werden.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass eine Entbindungsentscheidung nicht über das erstinstanzliche Urteil fortwirkt: Nachdem das angefochtene Urteil durch das Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen worden ist, muss der Entbindungsantrag erneut gestellt werden (vgl. OLG Bamberg NStZ-RR 2017, 26; zustimmend BeckOK OWiG/Hettenbach, 32. Ed., § 73 Rn. 8b).

Gleichfalls einheitlich beurteilt wird der Fall, dass eine Hauptverhandlung unterbrochen wird und fortgesetzt werden muss. Hier wirkt die Entbindung fort und erstreckt sich auch auf den Fortsetzungstermin oder die Fortsetzungstermine (vgl. Senat NZV 2013, 99 [Volltext bei juris]; DAR 2017, 714; OLG Hamm DAR 2006, 218). Denn bei einem Fortsetzungstermin handelt es sich nur um einen unselbstständigen zeitlichen Abschnitt einer mehrtägigen Hauptverhandlung (vgl. Senat NZV 2013, 99).

Umstritten ist hingegen, ob die Aussetzung einer Hauptverhandlung eine Zäsur bildet, die Entbindungsentscheidung entfallen lässt und einen neuen Antrag erforderlich macht. Dass der Betroffene in diesem Fall eine erneute Entscheidung des Amtsgerichts herbeiführen muss, wurde unter anderem vom erkennenden Senat (NZV 2013, 99), vom OLG Hamm (DAR 2006, 522), vom OLG Brandenburg (VRS 116, 276) und vom OLG Bamberg (NStZ-RR 2017, 26 [obiter dictum]) vertreten (ebenso Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 73 Rn. 5). Dass die Entbindungsentscheidung über die Aussetzung der Hauptverhandlung fortwirkt, vertritt demgegenüber das OLG Karlsruhe (NStZ-RR 2015, 258; zfs 2018, 471).

Im hier zu entscheidenden Fall einer Verlegung hat der Senat, allerdings wohl in einem obiter dictum, entschieden, dass der Entbindungsbeschluss nicht fortwirkt und der Antrag neu gestellt werden muss (Beschluss vom 7. September 2000 – 3 Ws (B) 392/00VRS 99, 372; vgl. auch OLG Brandenburg VRS 116, 276 [obiter dictum]; OLG Hamm VRS 110, 431; ZfS 2015, 52 [beides obiter dicta]; ebenso Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG 5. Aufl., § 73 Rn. 15). Das Thüringische OLG ist dem – tragend – gefolgt (ZfS 2010, 109 = VRS 117, 342), und auch die Rechtsliteratur vertritt überwiegend diese Ansicht (vgl. Burhoff, VRR 2007, 250 (252); ders., Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., Rn. 1582; Krumm, DAR 2008, 413; Krenberger/Krumm, OWiG 6. Aufl., § 73 Rn. 9; Krumm in HK-OWiG 2. Aufl., § 73 Rn. 11, 33; Göhler, OWiG [bis 16. Aufl.], Janker/Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 24. Aufl., Einführung Rn. 76 [Einf. weggefallen in 27. Aufl.]; einschränkend Hettenbach in BeckOK OWiG, 32 Ed., § 73 Rn. 4-8b). Für die alte Rechtslage (ohne Anwesenheitspflicht des Betroffenen) hatte dies u. a. bereits das OLG Hamm entschieden (NStZ 1992, 498). Das OLG Bamberg hingegen vertritt die Auffassung, die Entbindung wirke über eine Terminverlegung hinweg und betreffe auch den aktualisierten Termin (NStZ-RR 2017, 25; NStZ-RR 2017, 26 [obiter dictum]; vgl. auch OLG Karlsruhe NZV 2016, 99 [Verhandlung nach § 74 Abs. 1 OWiG nach „konkret terminbezogenem Entbindungsbeschluss“]; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 73 Rn. 5; Meyer NZV 2010, 496; Wieser, OWiG 164. AL, § 73 Nr. 3.4).

3. Der Senat möchte an seiner Rechtsprechung festhalten, nach der die Verlegung eines Termins ebenso wie die Aussetzung eine Zäsur bedeutet und die Entbindungsanordnung entfallen lässt. Auch wenn sich in Rechtsprechung und Literatur gegensätzliche Ansichten herausgebildet haben, ist zu konzedieren, dass der argumentative Aufwand, der zur Untermauerung der jeweiligen Ansichten betrieben wurde, überschaubar geblieben ist. Es spricht aber mehr für die vom Senat und dem Thüringischen OLG vertretene Auffassung.

Insbesondere dogmatische Überlegungen und namentlich die Regel-Ausnahme-Systematik in § 73 OWiG legen nahe, die Verlegung eines Termins in Bezug auf die angeordnete Entbindung wie eine Aussetzung zu behandeln. Der Gesetzgeber hat mit der Novelle des OWiG vom 26. Januar 1998 die Systematik der Anwesenheitspflicht geändert. Während § 73 Abs. 1 OWiG bis dahin ausdrücklich normierte, dass der Betroffene zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung nicht verpflichtet war, lautet § 73 Abs. 1 OWiG seither: „Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.“ § 73 Abs. 2 OWiG enthält gegenüber dieser Grundkonzeption eine Ausnahme: Der Betroffene ist unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Verpflichtung zu entbinden. In der juristischen Methodenlehre ist anerkannt, dass Ausnahmen in aller Regel eng auszulegen sind. Da die Entbindung, anders als etwa in § 141 ZPO und §§ 87 Abs. 1 Nr. 5, 95 VwGO, die Ausnahme von der Regel der Anwesenheitspflicht darstellt, liegt es nahe, ihre Dauer und ihre Reichweite eher zu begrenzen als auszuweiten. Die durch § 73 Abs. 2 OWiG eingeräumte Möglichkeit der Entbindung soll, wie es in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 1. Oktober 1997 heißt, „verhindern, dass Kleinigkeiten zum Anlass genommen werden, den Betroffenen, dessen Anwesenheit in der Hauptverhandlung an sich sachlich nicht erforderlich ist, u. U. über größere Entfernungen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu zwingen“ (BT-Drucks. 13/8655). Dass ein Betroffener zur Wahrnehmung der Hauptverhandlung große Strecken zurücklegen muss, dürfte wiederum die Ausnahme darstellen.

Die hier bevorzugte Lösung wird auch dem sowohl normativen als auch empirischen Umstand gerecht, dass der Betroffene in aller Regel ein Interesse an der Teilnahme an der Hauptverhandlung hat. Schließlich hat er den Termin durch seinen Einspruch herbeigeführt, und der Gesetzgeber knüpft an sein unentschuldigtes Fernbleiben die Vermutung, dass er sein Recht nicht weiterverfolgen will, weshalb sein Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen ist (vgl. nur Senge in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 73 Rn. 19). Wünscht er trotz seines normativ vermuteten Interesses an der Terminteilnahme eine Entbindung, so dürfte dies zumeist mit Terminkollisionen o. Ä. zu tun haben, also mit eher singulären und zeitlich begrenzten Umständen. Macht der Betroffene mit seinem Antrag mithin geltend, an einem bestimmten Termin nicht teilnehmen zu wollen, so erstreckt sich dieser Umstand nicht unbedingt auf einen anderen, neu anberaumten Termin.

Das OLG Bamberg bezieht sich für seine gegenteilige Auffassung auf den Wortlaut des § 73 Abs. 2 OWiG. Es ist der Auffassung, der hier verwendete Terminus der ‚Hauptverhandlung‘ meine in seiner generellen Verwendung nicht einen einzelnen Hauptverhandlungstermin, sondern jede Hauptverhandlung. Allerdings entspricht die Verwendung des Begriffs ‚Hauptverhandlung‘ der Terminologie der StPO, die den Terminus „Hauptverhandlungstermin“ nicht kennt. Die vom OLG Bamberg hineingelesene Generalisierung (als „jeder Hauptverhandlungstermin“) findet sich hier gerade nicht wieder. So erlaubt § 232 StPO zum Beispiel unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Durchführung der „Hauptverhandlung“ in Abwesenheit des Angeklagten, wenn er „ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann“. Es kann kein Zweifel bestehen, dass in diesem Fall trotz der Verwendung des Begriffs ‚Hauptverhandlung‘ (und nicht ‚Hauptverhandlungstermin‘) nur bis zur Aussetzung ohne den Angeklagten verhandelt werden kann, im Falle eines neuen Termins die Voraussetzungen aber erneut herbeigeführt werden müssen.

Für die vom Senat favorisierte Rechtsauffassung, die angeordnete Entbindung werde durch eine Verlegung des Hauptverhandlungstermins „verbraucht“, streitet auch die Vorschrift des § 74 Abs. 3 OWiG. Hiernach ist der Betroffene über die nach § 74 Abs. 1 und 2 OWiG möglichen Verfahrensgestaltungen zu belehren. Ihm ist also mitzuteilen, dass sein Einspruch zu verwerfen ist, wenn er ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, ohne von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens entbunden worden zu sein. Die Vorschrift gibt allgemein vor, der Betroffene sei „in der Ladung“ zu belehren. Entsprechend ist also bei jeder Ladung und demzufolge auch im Falle einer Terminverlegung zu verfahren. Wirkte die angeordnete Entbindung in diesem Fall aber fort, so ergäbe eine solche Belehrung und erst recht eine Pflicht, entsprechend zu belehren, keinen Sinn.

Gegen die hier vertretene Auffassung könnte man argumentieren, die Verlegung lasse den Termin logisch bestehen, dieser werde nur zeitlich verändert. Wenn dem so wäre, dann wären auch die vorbereitenden Verfügungen und Beschlüsse, also auch die Entbindung, noch zugehörig und „wirksam“. Diese Sichtweise wäre aber zu formalistisch, zumal die ‚Terminverlegung‘ meist nicht die richterlich gewählte Formulierung ist. Nach der Erfahrung des Senats geht die richterliche Verfügung meist dahin, der Termin werde aufgehoben (verfügungstechnisch häufig: „Termin +“), und sodann wird unter einer weiteren Verfügungsziffer der „neue Termin“ anberaumt. Es wäre formalistisch und unangemessen, an die vom Richter zumeist unbewusst und zufällig gewählte Verfügungsbegrifflichkeit bestimmte Rechtsfolgen zu knüpfen, also im Falle der Verwendung des Worts „Verlegung“ die Entbindung bestehen zu lassen und im Falle der Terminsaufhebung und –neubestimmung einen weiteren Antrag zu fordern.

Nicht zielführend erscheint es dem Senat schließlich, die „Dauer“ bzw. „Reichweite“ der Entbindung von dem im Entbindungsantrag zum Ausdruck kommenden Motiv des Betroffenen abhängig zu machen (so aber BeckOK OWiG/Hettenbach, 32. Ed., § 73 Rn. 8a). Zwar mag es Fälle geben, bei denen erkennbar wird, dass der Betroffene nicht aus einem vorübergehenden Grund, sondern grundsätzlich nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen will. Dies läge z. B. bei einer Bagatellsache nahe, in welcher der Betroffene darauf hinweist, dass er so weit vom Gerichtsort entfernt wohne, dass er nicht erscheinen wolle. Da der Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG aber keiner Begründung bedarf, müsste der Entbindungsbeschluss grundsätzlich über den im Antrag zum Ausdruck gekommenen Willen des Betroffenen ausgelegt werden. Dies wäre forensisch unerwünscht, weil das Prozessrecht in besonderer Weise transparent und klar sein muss.

Von dieser Konstellation zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Gerichtsbeschluss ausdrücklich formuliert, die Entbindung wirke bis zum Erlass des Urteils und erstrecke sich mithin auf die gesamte Instanz. Selbstverständlich kommt dem so formulierten Entbindungsbeschluss eine entsprechend umfangreiche Wirkung zu. Auch steht es dem Betroffenen stets frei, auf einen in dieser Weise weit gefassten Entbindungsbeschluss anzutragen oder, wenn der Beschluss nicht in dieser Weise formuliert worden ist, eine Ergänzung zu erwirken. Das Amtsgericht wird dem meist nachzukommen haben, weil die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG grundsätzlicher Natur sind und ihr Vorliegen in der Regel nicht auf einen bestimmten Termin beschränkt sein wird.

4. Von der erörterten Rechtsfrage hängt die Entscheidung des Senats ab. Das Rechtsmittel hat Erfolg, wenn der Senat der Rechtsprechung des OLG Bamberg folgt; hingegen muss ihm der Erfolg versagt werden, wenn der Senat, wie beabsichtigt, an seiner eigenen Judikatur festhält und der in der Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Auffassung folgt.

5. Zwar hätte von einer Vorlage abgesehen werden können, wenn das OLG Bamberg auf Anfrage erklärt hätte, dass es an seiner früheren Rechtsauffassung nicht mehr festhalten wolle (vgl. BGH NJW 1996, 3219). Von einer solchen Anfrage hat der Senat aber abgesehen. Zum einen ist die Referenzentscheidung erst wenige Jahre alt. Zum anderen hat der Senat des OLG Bamberg seine Entscheidung ausführlich begründet, und er war sich des Umstands bewusst, von der herrschenden Literaturmeinung und der – nicht tragend geäußerten – Rechtsauffassung anderer Gerichte abzuweichen. Mit einem Abrücken war daher nicht zu rechnen.


Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin

Anmerkung:


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