Gericht / Entscheidungsdatum: LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 06.07.2022 - 12 KLs 503 Js 1439/14
Eigener Leitsatz: Die Einstellung nach § 154 Abs. 1 oder 2 StPO ist einer endgültigen Einstellung gleichzusetzen.
Landgericht Nürnberg-Fürth
12 KLs 503 Js 1439/14
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt Urbanzyk Heiko, Kellerstraße 4, 48653 Coesfeld, Gz.: 134/21 HU07
Rechtsanwalt Junge Andreas, Niebuhrstraße 71, 10629 Berlin, Gz.: 527-21/AJ
wegen Insolvenzverschleppung u.a.
erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth am 6. Juli 2022 folgenden weiteren Festsetzungsbeschluss
Der gegen den Festsetzungsbeschluss vom 09.05.2022 eingelegten Erinnerung des Antragstellers vom 14.05.2022 wird abgeholfen, dass die dem Pflichtverteidiger pp. aus der Staatskasse zu zahlenden weiteren Gebühren und Auslagen festgesetzt werden auf
414,12 (in Worten: vierhundertvierzehn 12/100 Euro).
Gründe:
Die mit Festsetzungsbeschluss vom 09.05.2022 abgesetzte Gebühr gem. Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 348,00 ist wie beantragt zu gewähren, da hier eine vorläufige Einstellung des Verfahrensgem. § 154 Abs. 2 StPO erfolgt ist.
Die Einstellung nach § 154 Abs. 1, 2 StPO ist einer endgültigen Einstellung gleichzusetzen." (Gerold/Schmidt, RVG VV 4141 Rn. 17, beck-online)
Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gem. Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 66,12 , so dass sich der festgesetzte Betrag auf 414,12 beläuft.
Einsender: RA H. Urbanzyk, Coesfeld
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