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Entscheidungen

StPO

Strafanzeige, Richter, Befangenheit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Rostock, Beschl. v. 24.01.2022 - 3 W 144/21

Leitsatz des Gerichts: Hat der Richter vor längerer Zeit eine Strafanzeige gegen eine der Parteien gestellt und den Versuch unternommen, seine Rechte gegenüber dieser Partei in einem Zivilprozess durchzusetzen, begründet dies nicht schon regelmäßig die Besorgnis der Befangenheit.


In pp.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 28.10.2021 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den vorliegenden Rechtsstreit zuständige Richter am Landgericht S. hat gem. § 48 ZPO folgende Anzeige eines Verhältnisses erstattet, welches seine Ablehnung als Richter rechtfertigen könnte:

„Vor einigen Jahren hatte ich auf dem später von der Klägerin erworbenen Grundstück auf dem D. einen Raum gemietet. Die Zugangstür war mit einem Vorhängeschloss gesichert. Die Klägerin bzw. deren Vorstand, Herr M., ließ das Schloss beseitigen und durch ein anderes Vorhängeschloss ersetzen. Ich habe daraufhin Herrn M. wegen Diebstahls angezeigt. Es folgte auch ein von mir eingeleitetes einstweiliges Verfügungsverfahren .“

Dies ist dem Klägervertreter mit Verfügung vom 15.09.2021 mitgeteilt worden.

Der Kläger hat den zuständigen Einzelrichter, Richter am Landgericht S., daraufhin mit

Schriftsatz seines Prozessvertreters vom 21.09.2021 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dazu u.a. ausgeführt:

„ ... Die hieraus folgende Tatsache, dass sich der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Einzelrichter S. und die Klägerin in einem Prozessverfahren als Prozessbeteiligte gegenübergestanden haben, begründet gerade auch vor dem Hintergrund, dass das gleiche Grundstück wie in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit betroffen ist, die Gefahr, dass der zuständige Einzelrichter dem Rechtsstreit nicht unvoreingenommen gegenübersteht. Soweit ferner strafrechtliche Vorwürfe gegenüber dem Vorstand der Klägerin formuliert und offensichtlich zur Anzeige gebracht worden sind, ist zu besorgen, dass mit sachfremden Erwägungen Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Gerichtes genommen wird. ...“.

Mit Beschluss vom 28.10.2021 hat das Landgericht das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass allein die Tatsache, dass ein Richter gegen einen Verfahrensbeteiligten einmal Strafanzeige erstattet habe, nicht die Annahme rechtfertige, er sei grundsätzlich gegenüber der Partei befangen, zumal der Sachverhalt mehr als 10 Jahre zurückliege und ein eigenes Verhalten der Klägerin hierfür ursächlich gewesen sei. Im Übrigen sei die Strafanzeige vom abgelehnten Richter offenbar nicht weiterverfolgt worden. Weitere Umstände, die eine Befangenheit begründen könnten, seien nicht vorgetragen worden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird insoweit auf den Beschluss des Landgerichts vom 28.10.2021 verwiesen.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.11.2021 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Klägerin rügt, das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass es maßgeblich auf die Sicht des Ablehnenden ankomme. Danach würden vorliegend genügend objektive Gründe vorliegen, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu begründen. Der abgelehnte Richter habe seinerzeit als Volljurist von einer unberechtigten Person aus dem Hartz - IV - Milieu einen Raum auf dem klägerischen Grundstück angemietet, ohne dass verkäuferseitig ein Mietvertrag hierüber habe vorgelegt werden können. Es sei deshalb seinerzeit für die Klägerin unumgänglich gewesen, Schlösser dort zu öffnen, wo Mietverträge nicht vorgelegen hätten. Die hieraus resultierende Strafanzeige des abgelehnten Richters begründe deshalb die Besorgnis einer nicht mehr bestehenden Unvoreingenommenheit. Der Zeitablauf sei insoweit unerheblich, ebenso dass der abgelehnte Richter die Strafanzeige nicht weiter verfolgt habe, denn bereits mit der Strafanzeige selbst habe er die Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft initiiert.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde vom 11.11.2021 hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat das Befangenheitsgesuch zu Recht zurückgewiesen.

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gem. § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG, Beschluss vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90 -, NJW 1993, 2230, beck-online; BGH, Beschluss vom 14.03.2003 - IXa ZB 27/03 -, NJW-RR 2003, 1220, 1221, beck-online; Beschluss v. 12.10. 2011 − V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61, beck-online; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 42 Rz. 9 m.w.N.).

Objektive Gründe, die sich aus dem Verfahren selbst ergeben, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Klägerin macht vielmehr allein geltend, dass sie sich vor über 10 Jahren mit dem abgelehnten Richter in einem Rechtsstreit über eine Räumlichkeit gegenübergestanden und der abgelehnte Richter in dem Sachzusammenhang auch eine Strafanzeige gegen ihren Geschäftsführer gestellt habe. Dies, sowie der Umstand, dass sich die Räumlichkeit auf dem streitgegenständlichen Grundstück des aktuellen Verfahrens befunden habe, lasse befürchten, dass der abgelehnte Richter dem Rechtsstreit nicht unvoreingenommen gegenüberstehe, sich aufgrund seiner damaligen strafrechtlichen Vorwürfe vielmehr von sachfremden Erwägungen leiten lasse.

Diese Befürchtung teilt der Senat nicht. Zwar mögen die konkreten Umstände in einem Fall, in dem der Richter gegen eine Partei Strafanzeige erstattet und ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrengt hat, bei vernünftiger Betrachtung aus Sicht der Partei oftmals den Schluss zulassen, der Richter könne die Sache der Partei nicht mehr unvoreingenommen bearbeiten. Es kann nach Auffassung des Senats jedoch nicht generell angenommen werden, ein Richter sei befangen, wenn er gegen eine Partei einmal eine Strafanzeige wegen eines vermeintlichen Diebstahls erstattet hat, denn anderenfalls mutet man einem Richter zu, auf einen jedem Bürger zustehenden strafrechtlichen Schutz zu verzichten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 04.09.2002 - 9 WF 606/02 -, zit. n. juris, Rn. 3; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 10.03.2000 - 3 W 46/00 -, zit. n. juris, Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 42 Rn. 29 m.w.N.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 42 Rn. 7 m.w.N.). Nichts Anderes kann gelten, wenn es darum geht, zivilrechtliche Schritte zum Schutz der eigenen Interessen zu unternehmen.

Deshalb kann es nach Auffassung des Senats für die Entscheidung, ob der Richter befangen ist, allein darauf ankommen, wie seine Reaktion bzw. seine weitere Reaktion erfolgt ist (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.). Hat der Richter - wie offenbar hier - seine Strafanzeige in sachlicher Form angebracht, dann begründet dies nicht die Besorgnis, er sei befangen (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; MünchKomm-Stackmann, ZPO, 7. Aufl., § 42 Rn. 24), zumal der abgelehnte Richter seine Strafanzeige offenbar nicht weiterverfolgt hat, denn diese war der Klägerin bis zur „Selbstanzeige“ des abgelehnten Richters nach § 48 ZPO unbekannt. Entgegen der Auffassung der Klägerin hatte der abgelehnte Richter mit der Erstattung der Strafanzeige auch seinen Einfluss auf die Strafanzeige nicht völlig verloren, denn einem „Verletzten“ stehen bei Einstellung etc. des Verfahrens Rechtsmittel zur Verfügung (vgl. u.a. § 172 Abs. 2 StPO). Dass es im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu Verwerfungen zwischen den Parteien gekommen ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ohnehin muss sich die Klägerin vorhalten lassen, hierzu und insbesondere zum Verhalten des abgelehnten Richters im einstweiligen Verfügungsverfahren - dessen Ergebnis im Übrigen unbekannt ist - nichts weiter vorgetragen zu haben. Die damaligen Umstände sind ebenfalls nicht geeignet, auf Voreingenommenheit des abgelehnten Richters schließen zu lassen. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass der abgelehnte Richter seinerzeit keinen Mietvertrag besessen habe, auch wenn sie dessen Rechtmäßigkeit indirekt in Frage gestellt hat.

Wird unter Berücksichtigung dessen jedoch das Schloss des angemieteten Lagerraums aufgebrochen, dann erscheint es nachvollziehbar, dass sich ein Mieter gegen diese (vermeintlich) verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzt. Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass derjenige, der im Rahmen einer Eigentumsübernahme das Schloss eines gesicherten Raums aufbricht und austauscht, nur weil ihm vom Voreigentümer kein Mietvertrag hierzu vorgelegt worden ist, auch hiermit rechnen muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dabei auch von Bedeutung, dass der Vorfall bereits über 10 Jahre zurückliegt. Wenn schon aktuelle Streitigkeiten zwischen Partei und abgelehntem Richter nicht zwingend den Vorwurf der Voreingenommenheit begründen können (s.o.), dann gilt dies erst Recht für Vorgänge aus der Vergangenheit, zumal nicht vorgetragen worden ist, dass es hiernach zu weiteren persönlichen Diskrepanzen zwischen Partei und abgelehntem Richter gekommen ist, selbst wenn es an einer ausdrücklichen Erklärung beider Parteien fehlt, dies dem jeweils anderen nicht mehr vorzuhalten (vgl. hierzu auch: BGH, Beschluss v. 30.10.2014 - V ZB 196/13 -, zit.n. juris, Rn. 4). Ohne anderslautende Hinweise kann insoweit vielmehr eine professionelle Distanz des abgelehnten Richters unterstellt werden.

Andere Anhaltspunkte, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist auch nicht dargetan, dass der abgelehnte Richter in der Folgezeit Reaktionen gezeigt hat, die darauf schließen lassen könnten, dass er der Klägerin voreingenommen gegenübersteht. Selbst in einem ähnlich gelagerten Verfahren, in dem die Klägerin ebenfalls als solche aufgetreten und der abgelehnte Richter zuständig war, hat es insoweit keinen Vorwurf gegeben.

Allein die Tatsache, dass der abgelehnte Richter den Vorfall in einer dienstlichen Stellungnahme geschildert hat, begründet nicht die Besorgnis seiner Befangenheit. Damit erfüllt er lediglich seine Dienstpflicht, die Parteien über einen möglichen Befangenheitsgrund zu informieren. Der Anzeige des abgelehnten Richters ist nicht zu entnehmen, dass er sich auch selbst für befangen hält.

Unter Berücksichtigung dessen lässt sich keine Haltung des abgelehnten Richters erkennen, die vom Standpunkt einer vernünftigen Partei ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen geeignet wäre. Die von der Klägerin vorgebrachten Ablehnungsgründe vermögen bei der gebotenen objektiven Betrachtung eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters nicht zu begründen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.


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