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Entscheidungen

StPO

Rechtsmittel, Auslegung, Ziel des Rechtsmittels

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 18.02.2022 – (3) 161 Ss 29/22 (5/22) –

Leitsatz des Gerichts: 1. Insbesondere die Rechtsmittelerklärung eines rechtsunkundigen Angeklagten ist anhand ihres Gesamtinhalts und unter Berücksichtigung des erstrebten Erfolges auszulegen.
2. Eine irrtümliche Falschbezeichnung wirkt nicht zu Lasten des Rechtsmittelführers. Im Zweifel gilt unter zur Wahrung des Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) das Rechtsmittel als eingelegt, das die umfassendere Nachprüfung erlaubt und mit geringeren Begründungsanforderungen verbunden ist.
3. Auslegung einer gegen ein Urteil (§ 412 StPO) gerichteten "Revision“ als Berufung


In pp.

Auf den Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten Berlin vom 17. Januar 2022 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das Rechtsmittel der Angeklagten als Berufung zu behandeln ist.

Die Sache ist zur Entscheidung über die Berufung an das Landgericht Berlin weiterzuleiten.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat am 8. Dezember 2021 den Einspruch der Angeklagten gegen den Strafbefehl vom 4. Oktober 2021 verworfen, der wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gegen die Angeklagte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro festgesetzt und ihr für die Dauer von sechs Monaten verboten hat, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Nach den Urteilsfeststellungen ist die Angeklagte in dem Hauptverhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und nicht durch einen Verteidiger vertreten worden. Das Gericht hat die von der Angeklagten am 7. Dezember 2021 eingereichten ärztlichen Bescheinigung vom 6. Dezember 2021, die der Angeklagten „Verhandlungsunfähigkeit“ attestiert hat, als keinen ausreichenden Anhaltspunkt für eine genügende Entschuldigung bewertet. Das Urteil ist der Angeklagten am 14. Dezember 2021 zugestellt worden.

Mit an das Amtsgericht gerichtetem Fax vom 17. Dezember 2021 wendet sich die Angeklagte gegen das Urteil und gibt an, dass sie „in Revision gehen“ möchte. Als Begründung führt die Angeklagte aus, dass sie dachte, dass das vorgelegte ärztliche Attest ausreichend sei. Die Angeklagte geht auf die Symptomatik und Auswirkungen ihrer Darmerkrankung ein und nimmt auf ihre psychische Störung, die sich in Angstzuständen zeige, Bezug.

Das Amtsgericht hat das Rechtsmittel der Angeklagten als Revision angesehen und diese mit Beschluss vom 17. Januar 2022 als unzulässig verworfen, weil Revisionsanträge und ihre Begründung nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer von einem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift angebracht worden seien.

Gegen diesen der Angeklagten am 20. Januar 2022 zugestellten Beschluss wendet sie sich mit ihrem Schreiben vom 26. Januar 2022, das am 27. Januar 2022 beim Gericht eingegangen ist, und erhebt „Einspruch“.

II.

1. Der „Einspruch“ der Angeklagten ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegen. Denn allein dieser steht der Angeklagten nach der Verfahrenslage als statthafter Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Januar 2022 zur Verfügung (vgl. KG, Beschluss vom 25. Juli 2012 - (4) 161 Ss 149/12 (184/12) -, juris).

Der Antrag ist zulässig; insbesondere ist er innerhalb der in § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgesehenen Wochenfrist gestellt worden.

2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Denn das am 17. Dezember 2021 bei dem Amtsgericht eingelegte Rechtsmittel ist – unbeschadet der von der Angeklagten gewählten Bezeichnung als „Revision“ – als Berufung zu behandeln, weshalb das Amtsgericht das Rechtsmittel nicht nach § 346 Abs. 1 StPO wegen Nichtbeachtung der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO hätte als unzulässig verwerfen dürfen.

a) Als Revisionsgericht, das mit der Sache aufgrund eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO befasst wird, ist der Senat berechtigt und verpflichtet, die Frage der Zulässigkeit der Revision ohne Beschränkungen nach allen Richtungen zu prüfen (vgl. BGHSt 16, 115; KG, Beschluss vom 25. Juli 2012 a.a.O.; OLG Bamberg, Beschluss vom 8. September 2017 – 2 OLG 6 Ss 99/17 –; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 1997 – 2 Ss 1518/96 –; beide juris). Dazu gehört auch die – vorrangige – Frage, ob überhaupt eine (Sprung-)Revision im Sinne des § 335 Abs. 1 StPO vorliegt. Denn nur in diesem Fall kann das Revisionsgericht, wenn es hinsichtlich der amtsgerichtlichen Entscheidung der Meinung ist, dass die Voraussetzungen für die Verwerfungsentscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO nicht vorgelegen haben, diese Entscheidung aufheben und dann gegebenenfalls die Überprüfung des angefochtenen Urteils selbst vornehmen. Anderenfalls wäre dem Revisionsgericht diese Überprüfung verwehrt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 1997 a.a.O.).

Im Rahmen der Prüfung dieser Vorfrage ist die Rechtsmittelerklärung anhand ihres Gesamtinhalts und unter Berücksichtigung des durch die Angeklagte erstrebten Erfolges auszulegen. Eine irrtümliche Falschbezeichnung wirkt nicht zu Lasten der Rechtsmittelführerin, § 300 StPO (vgl. auch KG, Beschluss vom 25. Juli 2012 a.a.O.). Im Zweifel gilt unter der Geltung des Prinzips effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) vielmehr das Rechtsmittel als eingelegt, das die umfassendere Nachprüfung erlaubt und mit geringeren Begründungsanforderungen verbunden ist (vgl. KG, Beschluss vom 7. Februar 2011 – 4 Ss 26/11 –; OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. April 2010 – 1 St OLG Ss 39/10 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 1997 a.a.O.).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze war das Rechtsmittel der Angeklagten trotz der Bezeichnung als „Revision“ als Berufung anzusehen.

Abgesehen davon, dass bei Rechtsunkundigen noch weniger als bei Rechtskundigen auf den gewählten Wortlaut abzustellen ist (vgl. KG, Beschluss vom 9. Juli 2012 – 4 Ss 163/12 –; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2019 – 1 Ws 78/19 –, juris), lässt sich schon aus den Eingaben der Angeklagten vom 17. Dezember 2021 und 26. Januar 2022 aufgrund der gewählten juristisch ungenauen bzw. unzutreffenden Bezeichnungen („Einspruch“ gegen den Verwerfungsbeschluss, siehe oben unter 1.; Bezugnahme auf das Urteil und den Beschluss des Amtsgerichts als „Schreiben“) auf eine nicht näher reflektierte Verwendung der strafprozessrechtlichen Terminologie schließen und wirft daher die Frage auf, ob die durch die Angeklagte gewählte Benennung des Rechtsmittels („in Revision gehen“) ihren tatsächlichen Anfechtungswillen zutreffend wiedergibt (vgl. KG, Beschluss vom 7. Februar 2011 a.a.O.). Das von der nicht rechtskundigen Angeklagten eingelegte Rechtsmittel bedurfte vielmehr der Auslegung (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 1. April 2020 – (1) 53 Ss 39/20 (26/20) –, juris).

Nach dem Vorbringen der Angeklagten, mit dem sie – detailliert und unter Bezugnahme auf Symptomatik und Auswirkungen ihrer Erkrankung(en) – die krankheitsbedingte Unmöglichkeit ihrer Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2021 geltend macht, liegt die Wahl des Berufungsverfahrens mit seinen umfassenden Prüfungsmöglichkeiten in tatsächlicher Hinsicht näher als eine Revisionseinlegung mit dem Ziel einer bloßen Rechtskontrolle unter Verzicht auf nochmalige Tatsachenfeststellungen (vgl. KG, Beschluss vom 7. Februar 2011 a.a.O.). Die Berufung ist zudem gegenüber der Revision mit geringeren Begründungsanforderungen verbunden (vgl. §§ 344, 345 StPO).

2. Da somit das Rechtsmittel der Angeklagten als Berufung anzusehen ist, konnte das Amtsgericht das Rechtsmittel der Angeklagten nicht nach § 346 Abs. 1 StPO wegen im Sinn des § 345 Abs. 2 StPO nicht formgerechter Begründung als unzulässig verwerfen. Demgemäß war der angefochtene Beschluss aufzuheben, zur Klarstellung festzustellen, dass das Rechtsmittel der Angeklagten als Berufung zu behandeln ist, und die Sache ist an das zuständige Berufungsgericht weiterzuleiten.

3. Eine Entscheidung über die Kosten ist nicht veranlasst (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 8. September 2017 a.a.O.)


Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin

Anmerkung:


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