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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Schwierigkeit Sachlage, Schwierigkeit Rechtslage, Steuerhinterziehung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Braunschweig, Beschl. v. 08.09.2022 - 11 Cs 400 Js 50835/22

Eigener Leitsatz: In einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung ist die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten (§ 140 Abs. 2 StPO).


Amtsgericht Braunschweig

Beschluss

11 Cs 400 Js 50835/22

8.09.2022

In der Strafsache
gegen pp.
wegen Steuerhinterziehung

wird der Beschuldigten Herr Rechtsanwalt pp. als Verteidiger bestellt, da eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist bzw. sind:

Die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage gebietet dies (§ 140 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)).

Gründe:

Die Mitwirkung eines Verteidigers ist wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten (§ 140 Abs. 2 StPO). Zum einen handelt es sich um Blankettstrafrecht, bei dem die Rechtslage nur in einer Zusammenschau strafrechtlicher und steuerrechtlicher Normen zutreffend erfasst und bewertet werden kann. Verfügt die Angeklagte nicht nachgewiesenermaßen über Spezialwissen, ist er mit der Rechtsmaterie regelmäßig überfordert. Eine laienhafte oder intuitive Einschätzung der Rechtslage, wie sie bei Normen des Kernstrafrechts möglich ist, genügt nicht (vgl. LG Essen, Beschluss vom 02.09.2015 — 56 Qs 1/15, Beschluss des LG Braunschweig vom 17.09.2020 —11 Qs 182/20). Darüber hinaus umfasst der Strafbefehl 5 Taten, für welche mehr als 50 Zeugen benannt wurden. Nicht nur dies, sondern auch der Umstand, dass es der Finanzverwaltung nicht gelungen ist, über die Einsprüche betreffend die Jahre 2011 bis 2014 sowie 2016 zu entscheiden, belegt die Komplexität des Sachverhalts und Schwierigkeit der Rechtslage. Die Berechnung der Steuerschuld und somit des Einziehungsbetrags bedarf näherer Kenntnisse des Steuerrechts, die bei der Angeklagten nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden können. Schließlich kann eine Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis, die nur einem Verteidiger gemäß § 147 StPO zusteht, nicht umfassend vorbereitet werden, was die Schwierigkeit der Sachlage im Übrigen begründet. Denn um die Tatvorwürfe zu prüfen, ist die Kenntnis der Berechnungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und die Auswertung der sichergestellten Geschäftsunterlagen erforderlich (LG Essen, aaO.).


Einsender: RA W. Siebers, Braunschweig

Anmerkung:


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