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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Jacke, gefährliches Werkzeug, Strafzumessung, mehrere Tatbestandsvarianten

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Urt. v. 25.07.2022 - (3) 161 Ss 93/21 (34/22) -

Eigener Leitsatz:

1. Zur Jacke als gefährlichem Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
2. Das Tatgericht hat bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass die Tathandlung mehrere Tatbestandsvarianten erfüllt.


(3) 161 Ss 93/21 (34/22)

In der Strafsache
gegen pp.

wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts aufgrund der Hauptverhandlung am 25. Juli 2022, an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Februar 2022 mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 27. April 2021 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Nach den getroffenen Feststellungen schlug und würgte der Angeklagte die Geschädigte, seine damalige Lebensgefährtin, die sich zuvor von ihm getrennt hatte, in deren Wohnung bis zur Bewusstlosigkeit. Als sie das Bewusstsein wiedererlangte, trat er mit seinen mit Sportschuhen beschuhten Füßen auf Kopf, Bauch und Unterleib der Geschädigten ein. Da Nachbarn an die Wohnungstür klopften, verließ der Angeklagte zunächst die Wohnung, kehrte aber etwa 50 Minuten später wieder zurück, verschaffte sich mit dem entwendeten Wohnungsschlüssel Zutritt zur Wohnung und schlug der Geschädigten so wuchtig in das Gesicht, dass mehrere Gesichtsknochen brachen. Als sie um Hilfe rief, presste der Angeklagte seine Jacke auf ihr Gesicht, wodurch sie abermals für kurze Zeit das Bewusstsein verlor. Daraufhin ließ der Angeklagte von der Geschädigten ab und verließ die Wohnung. Durch die Misshandlungen erlitt die Geschädigte neben den Knochenbrüchen im Gesicht, die operativ durch Einsetzen eines Metallimplantats behandelt werden mussten, ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades, punktförmige Hauteinblutungen im Augenbereich sowie diverse Hämatome.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Gründe des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berlin Berufung eingelegt und diese mit Verfügung vom 15. Juli 2021 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Berufung hat das Landgericht mit Urteil vom 4. Februar 2022 verworfen und darin ausgeführt, infolge der wirksamen Berufungsbeschränkung seien der Schuldspruch und die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Amtsgerichts bindend geworden (UA S. 2). Weiter heißt es in dem Urteil unter anderem:

„Der Angeklagte hat sich der gefährlichen Körperverletzung in zwei, zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehenden Fällen schuldig gemacht (§ 224 Abs. 1 Nr. 5, 53 StGB).“

Im Rahmen der Erörterung eines minderschweren Falls hat es zu den aus seiner Sicht zumessungsrelevanten Tatsachen unter anderem ausgeführt, straferschwerend sei zu bewerten, dass der Angeklagte die Geschädigte jeweils in die konkrete Gefahr des Todes gebracht habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, die von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird. Sie bemängelt, das Landgericht habe in seinen Strafzumessungserwägungen unter Missachtung der auch insoweit wirkenden Teilrechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils lediglich § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, nicht aber den vom Amtsgericht angewandten § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB berücksichtigt. Die Strafzumessung sei deswegen rechtsfehlerhaft erfolgt. Die Gesamtstrafenbildung genüge nicht den Anforderungen vertiefter Auseinandersetzung. Daneben rügt die Revision die Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung, die im Widerspruch zu den Erwägungen des Landgerichts stehe, mit denen es die Annahme eines minderschweren Falls verneint habe. Hinsichtlich der Einzelheiten des Revisionsvorbringens wird auf die Begründungsschrift der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2022 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Revision ist begründet.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGH StraFo 2017, 242). Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ nach § 337 Abs. 1 StPO vorliegen. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (vgl. für viele BGHSt 34, 345). Dabei ist der Tatrichter gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO nicht nur verfahrensrechtlich, sondern auch materiell-rechtlich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - 3 StR 322/21 -). Die Bewertungsrichtung und das Gewicht der Strafzumessungstatsachen bestimmt zwar in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls eröffnet ist (std. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 StR 545/20, juris; Senat, Urteil vom 25. Mai 2021 - (3) 121 Ss 53/21 (24/21) -; KG, Urteil vom 24. April 2017 - (5) 161 Ss 3/17 (10/17) -). Jedoch müssen die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen in den Urteilsgründen so dargestellt werden, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung in dem vorstehend dargelegten Umfang möglich ist.

Auf der Grundlage dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs hält die Strafzumessung des Landgerichts der Revision nicht stand. Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in zwei tatmehrheitlichen Fällen nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig gemacht, unvollständig ist. Denn das Amtsgericht hat zumindest die erste Tat erkennbar auch als gefährliche Körperverletzung mittels Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bewertet. Daran war auch das Landgericht gebunden, denn die (Teil-) Rechtskraft erstreckt sich nicht nur auf die getroffenen Feststellungen, sondern auch auf ihre rechtliche Einordnung (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juni 2021 - (3) 161 Ss 61/21 (28/21) -, juris; KG StV 2021, 290; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 318 Rdn. 31 m.w.N.; Paul in KK-StPO 8. Aufl., § 318 Rdn. 9 m.w.N.).

Dieser Fehler wirkt sich auf die Strafzumessung aus. Das Tatgericht hat, wenn der Täter mehrere Tatbestandsvarianten erfüllt hat (vgl. BGHSt 1, 152; 30, 166; 44, 361; Grünewald in Leipziger Kommentar zum StGB 12. Aufl., § 224 Rdn. 44 m.w.N.; Lackner/Kühl, StGB 29. Aufl., § 46 Rdn. 45 m.w.N. und 224 Rdn. 12), dies zu berücksichtigen. Dass das Landgericht diesen Umstand in seine Würdigung einbezogen hat, kann nicht festgestellt werden. Die im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falls von § 224 Abs. 1 StGB aufgeführten Gesichtspunkte, die das Landgericht in seine Abwägung eingestellt hat, lassen lediglich erkennen, dass es sich mit dem Merkmal einer das Leben gefährdenden Behandlung auseinandergesetzt hat, nicht aber mit (strafschärfenden) Gesichtspunkten, die sich aus der Verwendung (auch) eines gefährlichen Werkzeugs ergeben haben, weswegen der Senat ein bloßes Fassungsversehen ausschließt.

Zudem lassen die getroffenen Feststellungen besorgen, dass das Landgericht bei seiner Strafzumessung nicht ausreichend zwischen den beiden Taten differenziert hat, sondern seine Erwägungen zur Strafzumessung zu pauschal auf beide Taten angewendet hat.

c) Auf dem dargelegten Fehler beruht das Urteil. Daher kommt es auf das weitere Revisionsvorbringen nicht mehr an. Der Rechtsfehler bedingt die Aufhebung des gesamten Strafanspruches.

2. Zur weiteren Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Den Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts lässt sich nicht nur mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass es bezüglich der ersten Tat eine gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) als gegeben angesehen hat, sondern auch bezüglich der zweiten Tat, wenn dies auch der Paragraphenkette nicht eindeutig zu entnehmen ist. Diesen Umstand wird das Landgericht bei der erneut vorzunehmenden Strafzumessung ebenfalls in seine Überlegungen einzustellen haben.

Als gefährliches Werkzeug wird ein Gegenstand bezeichnet, der unter Berücksichtigung seiner objektiven Beschaffenheit und Art seiner Benutzung konkret geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen herbeizuführen (vgl. für viele BGH NStZ 2012, 563). Für die ganz h.M. kommt es maßgeblich auf den gefährlichen Gebrauch eines solchen Werkzeuges und nicht auf dessen objektive Beschaffenheit an (vgl. BGH NStZ 2015, 213, Kissen als Tatwerkzeug; Beschluss vom 5. November 2014 - 1 StR 503/14 -, juris; NStZ 2011, 275, 366, zu § 177 Abs. 4 StGB a.F.; Grünewald a.a.O. Rdn. 16 m.w.N.; Hardtung in Münchner Kommentar StGB 4. Aufl., § 224 Rn. 20; Sternberg-Lieben in Schönke-Schröder StGB, 30. Aufl., § 224 Rn. 4.). Daran gemessen ist auch eine Jacke in der im amtsgerichtlichen Urteil festgestellten Verwendung als gefährliches Werkzeug zu qualifizieren. Fehlende Feststellungen zur objektiven Beschaffenheit der Jacke stehen dem nicht entgegen. Denn nach den Urteilsausführungen war ihr Gebrauch (festes Drücken auf das Gesicht der Geschädigten) geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Atemnot und kurzfristiger Verlust des Bewusstseins).


Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin

Anmerkung:


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