Gericht / Entscheidungsdatum: AG Rostock, Beschl. v. 06.04.2022 - 433 Js 15830/21
Eigener Leitsatz: Zur Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers.
Amtsgericht Rostock
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger
Rechtsanwalt
wegen Verstoßes gegen das BtMG
hat das Amtsgericht Rostock durch den Richter am Amtsgericht Görgen am 6. April 2022 beschlossen:
Der Antrag des Angeschuldigten ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.
Gründe:
Ungeachtet einer eventuellen Unzulässigkeit des Antrages, der sich als rechtsmissbräuchlich darstellen könnte, weil bei gleichbleibendem Sachverhalt bereits eine ablehnende Entscheidung im Ermittlungsverfahren ergangen ist, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO nicht vor. Insbesondere ist die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Auf die nach wie vor zutreffenden Gründe nach dem Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 08.12.2021 wird verwiesen.
Einsender: RA T. Penneke, Rostock
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