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Entscheidungen

Gebühren

Erinnerung, Frist, Verwirkung, Gebührenbemessung, Ermessen

Gericht / Entscheidungsdatum: BayLSG, Beschl. v. 15.09.2022 - L 12 SF 159/20

Eigener Leitsatz:
1. Dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzprinzip, welches gebietet, dass das Erinnerungsrecht der Staatskasse, aber auch des Rechtsanwalts trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Befristung nicht bis in alle Ewigkeit besteht, wird durch das Rechtsinstitut der Verwirkung Rechnung getragen. Soweit sich das BayLSG in der Vergangenheit darauf festgelegt hat, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Verwirkung zumindest der Staatskasse regelmäßig schon nach Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der Gebührenfestsetzungsentscheidung eintritt (Anschluss an Bayerisches LSG, Beschl. v. 4.10.2012 - L 15 SF 131/11 B E), ohne zwischen Zeit- und Umstandsmoment zu unterscheiden, hält der Senat hieran nicht mehr fest.
2. Zur Anwendung des § 14 RVG.


L 12 SF 159/20

BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT

In dem Rechtsstreit
pp.

wegen Rechtsanwaltsvergütung gem. § 45 ff. RVG

erlässt der 12. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München

am 15. September 2022

ohne mündliche Verhandlung durch die Richterin am Bayer. Landessozialgericht folgenden

Beschluss:

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 12.05.2020, S 4 SF 5/20 E, sowie die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 07.02.2019 abgeändert. Für das Verfahren S 7 AS 655/18 ER wird die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 470,05 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie, ob das Erinnerungsrecht der Beschwerdeführerin verwirkt ist.

In dem diesem Kostenverfahren zugrundeliegenden, vor dem Sozialgericht Landshut geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) mit dem Az. S 7 AS 655/18 ER begehrte der dortige Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen drei Sanktionsbescheide.

Die Beschwerdeführerin (Bfin) stellte für den Antragsteller mit Schriftsatz vom 26.10.2018 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, begründet diesen unter Beifügung zahlreicher Be-lege und beantragte Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 03.12.2018 hat das SG dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und die Bfin beigeordnet. Es folgten weitere Schriftsätze vom 12.11.2018, 04.12.2018, 10.12.2018 sowie vom 27.12.2018 mit rechtlichen Ausführungen, jeweils als Reaktion auf Schreiben des Antragsgegners. Mit Beschluss vom 02.01.2019 lehnte das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche ab.

Mit Antrag vom 11.01.2019 machte die Bfin ihren Vergütungsanspruch gegen die Staats-kasse in Höhe von insgesamt 470,05 Euro geltend. Dabei wurden eine Verfahrensgebühr in Höhe von 375,00 Euro sowie die Postpauschale zuzüglich Umsatzsteuer angesetzt. Die Abrechnung der über der Mittelgebühr liegenden Verfahrensgebühr begründete die Bfin mit einem über drei Stunden liegenden Zeitaufwand für die Bearbeitung des Mandates. Sie listete zur Untermauerung ihres Vortrages die schriftliche Korrespondenz auf. Des Weiteren sei eine umfassende Besprechung vor Antragseinreichung und in der Folgezeit seien diverse Email-Korrespondenz zum Verfahren mit dem Antragsteller erfolgt. Der Zeitaufwand von drei Stunden sei daher bei weitem überschritten worden. Zudem sei wegen der 100%igen Sanktionierung die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller hoch gewesen.

Mit Beschluss vom 07.02.2019 setzte die zuständige Urkundsbeamtin abweichend vom Antrag die Vergütung auf insgesamt 380,80 Euro fest. Sie setzte dabei neben der wie beantragt festgesetzten Postpauschale die Verfahrensgebühr auf 300,00 Euro fest. Die Höhe der Verfahrensgebühr (nur Mittelgebühr) wurde mit dem durchschnittlichen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit begründet. Die hohe finanzielle Bedeutung für den Antragsteller werde ausgeglichen durch dessen unterdurchschnittliche Vermögens- und Einkommensverhältnisse. Insgesamt liege ein durchschnittlicher Fall vor, bei dem die Mittelgebühr angemessen und ausreichend erscheine.

Hiergegen wandte sich die Bfin mit ihrer Erinnerung vom 09.01.2020. Die angesetzte Verfahrensgebühr in Höhe von 375,00 Euro entspreche billigem Ermessen. Beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit werde außen vorgelassen, dass fünf Schriftsätze innerhalb eines Zeitraums von rund zwei Monaten verfasst worden seien. Die Verfassung von fünf Schriftsätzen, vier davon als Reaktion auf die Schriftsätze der Gegenseite, seien das Ergebnis einer ausführlichen Bearbeitung. Hierzu gehöre die umfassende Durchsicht der Erwiderungen des Antragsgegners, die Problemanalyse, Weiterleitung an den Mandanten und der Austausch diesbezüglich. Die Besprechung und Mandatierung sei am 24.10.2018 erfolgt. Im Kostenfestsetzungsantrag sei wiedergegeben worden, dass eine umfassende Email-Korrespondenz (wird aufgeführt) mit dem Antragsteller erfolgt sei, hinzu komme die umfangreiche Korrespondenz im Rahmen des Gerichtsverfahrens (wird ausgeführt). Das Kriterium des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sei daher besonders stark ausgeprägt, der Ansatz der Mittelgebühr nicht angemessen.

Der Erinnerungsgegner und Beschwerdegegner (Bg) hält die nach Ablauf von mehr als drei Monaten nach Erlass des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses eingelegte Erinnerung für verwirkt.

Dem trat die Bfin unter Hinweis auf das für die Verwirkung fehlende Umstandsmoment entgegen.

Das SG hat mit Beschluss vom 12.05.2020 die Erinnerung zurückgewiesen. Die Erinne-rung sei zwar nicht verfristet, jedoch verwirkt.

Das BayLSG habe in seinem Grundsatzbeschluss vom 04.10.2012 -Az.: L 15 SF 131/11 B E und im Beschluss vom 29.11.2016 – Az.: L 15 SF 97/16 E entschieden, dass spätestens nach einem Jahr nach dem Wirksamwerden der Kostenfestsetzungsentscheidung das Erinnerungsrecht der Staatskasse verwirkt sei, sofern nicht besonders missbilligenswerte Umstände in der Sphäre des Anwalts vorlägen.

Ein Rechtsanwalt könne gegen die Kostenfestsetzungsentscheidung der Vergütung nach §§ 45 ff. RVG nach Auffassung der Kammer nach Ablauf von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses in der Regel keine Erinnerung mehr einlegen. Zur Begründung verwies das SG auf die allgemeinen Ausführungen des BayLSG in den zitierten Beschlüssen und Überlegungen zur zeitlichen Schwelle der Verwirkung des Erinnerungsrechts des Rechtsanwalts (Hinweis auf Beschlüsse des OLG Koblenz vom 24.09.1998, 11 WF 1034/98 und vom 30.07.1998, 11 WF 735/98). Die wichtigsten Erinnerungsrechte, seien befristet, wobei die Fristen zum Teil außerordentlich kurz seien (z.B. Monatsfrist bei

§ 197 Abs. 2 SGG). Es erschiene widersprüchlich, möglicherweise - aufgrund einer Quotelung der außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach - in derselben zugrundeliegenden Hauptsachestreitigkeit für die Anrufung des Gerichts nach 197 Abs. 2 SGG gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss über die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten nach § 197 Abs. 1 SGG äußerste Strenge walten zu lassen, aber für die Anrufung des Gerichts nach § 56 RVG gegen die Festsetzung der zu erstattenden Vergütung nach § 55 RVG äußerste Großzügigkeit an den Tag zu legen.

Dagegen hat die Bfin am 27.05.2020 Beschwerde erhoben. Die zunächst auch von dem Bg erhobene Beschwerde hat dieser nach einem richterlichen Hinweis mit Schreiben vom 03.06.2020 zurückgenommen.

Die Bfin wendet sich gegen eine starre Begrenzung des Erinnerungsrechts auf drei Monate. Bei dieser Begrenzung werde außer Acht gelassen, dass es neben dem Zeitmoment für die Annahme einer Verwirkung auch eines Umstandsmoments bedürfe. Dieses Umstandsmoment sei vorliegend vollkommen außen vorgelassen worden (wird ausgeführt). In Bezug auf die Höhe der Verfahrensgebühr wiederholt die Bfin ihre im Rahmen der Erinnerung vorgetragene Argumentation.

Der Beschwerdegegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens mit dem Az. S 4 SF 5/20 E und die beigezogene Akte des SG Landshut mit dem Az. S 7 AS 655/18 ER verwiesen.

II.
Die Beschwerde ist erfolgreich.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

1. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

2. Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in der ab dem 01.08.2013 bis 31.12.2020 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.), denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG (idF des KostRÄG 2021, BGBl 2020 I S. 3229) ist der Bfin nach dem 31.07.2013, aber vor dem 01.01.2021 erteilt worden.

3. Die Beschwerde zulässig, weil sie vom Sozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

3. Die Beschwerde ist auch begründet.

Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf höhere als die vom SG festgesetzten Gebühren.

a) Die Erinnerung der Bfin gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des SG Lands-hut vom 07.02.2019 war zulässig.

Die Erinnerung ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung gerade nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, unbefristet. Nach den Gesetzesmotiven zur Änderung des § 56 RVG im Jahr 2005 sollte durch die Gesetzesänderung klargestellt werden, dass die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung gerade nicht befristet ist (vgl. BT-Drucks. 15/4952, Seite 51). Die Regelung des § 56 Abs. 2 S. 1 RVG ist auch verfassungskonform. Dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzprinzip, welches gebietet, dass das Erinnerungsrecht der Staats-kasse, aber auch des Rechtsanwalts trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Befristung nicht "bis in alle Ewigkeit" besteht, wird durch das Rechtsinstitut der Verwirkung Rechnung getragen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2017 – I-10 W 35 - 37/17; ausführlich Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04. Oktober 2012 – L 15 SF 131/111 B E –, juris Rn. 20).

Eine Verwirkung kommt hier jedoch ebenfalls nicht in Betracht. Die Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Sie setzt voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes die verspätete Geltendmachung des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 81. Auflage 2022, § 242 Rdnr. 87). Solche, die Verwirkung auslösenden „besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 1 KR 40/15 R m.w.N., Rn. 10, nach juris). Verwirkt werden können alle subjektiven Rechte und Rechtspositionen, die gegenüber einem anderen geltend gemacht werden können (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 242 Rdnr. 88), auch Rechtsbehelfe. Die Verwirkung gilt in allen Rechtsgebieten, auch im Kostenrecht. Allerdings findet sie nur in besonderen engen Ausnahmekonstellationen Anwendung (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. September 2018 – L 1 SF 803/16 B –, juris). Die Verwirkung trägt daher ein Umstands- und ein Zeitmoment in sich.

Das BayLSG hatte bisher die Auffassung vertreten, dass eine Verwirkung regelmäßig schon nach Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der Gebührenfestsetzungsentscheidung (grundlegend Bayerisches LSG, Beschluss vom 04.10.2012 - L 15 SF 131/11 B E, juris Rn. 18 ff.) eintritt. Demgegenüber nehmen andere Gerichte in Entsprechung zu § 20 GKG/ § 19 Abs. 1 FamGKG eine Verwirkung mit Ablauf des auf die Gebührenfestsetzung folgenden Kalenderjahres an (OLG Brandenburg RVGreport 2010, 218; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2019 - II-1 WF 128/19, 1 WF 128/19, juris Rn. 8 ff.; gegen eine analoge Anwendung von § 20 GKG OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2017 - I-10 W 35 et al., juris Rn. 5, offengelassen LSG NRW, Beschluss vom 02. Oktober 2020, L 13 SB195/20 B). Die hier zugrundeliegende Erinnerung der Bfin ging innerhalb der Jahresfrist nach Gebührenfestsetzung beim Sozialgericht ein. Darauf kommt es - abweichend vom Beschluss des BayLSG vom 04.10.2012 - L 15 SF 131/11 B E - vorliegend aber nicht an.

Unabhängig vom zeitlichen Moment bedarf die Annahme einer Verwirkung auch im Kostenrecht noch eines Umstandsmoments (vgl. Keller, in: jurisPR-SozR 8/2019, Anm. 3, E.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.12.2018 - L 7 AS 4/17 B, juris Rn. 17; Thüringer LSG, Beschluss vom 23.07.2018 - L 1 SF 497/16 B, juris Rn. 18 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 30.04.2018 - L 9 AL 223/16 B, juris Rn. 35 f.). Soweit sich das BayLSG in der Vergangenheit darauf festgelegt hat, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Verwirkung zumindest der Staatskasse regelmäßig schon nach Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der Gebührenfestsetzungsentscheidung eintritt (grundlegend Bayerisches LSG, Beschluss vom 04.10.2012 - L 15 SF 131/11 B E, juris Rn. 18 ff.), ohne zwischen Zeit- und Umstandsmoment zu unterscheiden, hält der Senat hieran nicht mehr fest (vgl. hierzu Grundsatzbeschluss des Senats vom 29.08.2022, L 12 SF 298/18). Denn allein der Zeitablauf begründet keine Verwirkung. Zwar kann das Erinnerungsrecht sowohl der Staatskasse als auch des Rechtsanwalts nicht „bis in alle Ewigkeit" bestehen bleiben. Dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzprinzip, wonach Entscheidungen von Behörden und Gerichten innerhalb angemessener Zeit bestandskräftig bzw. rechtskräftig werden können und diejenigen Entscheidungen, die bestands- bzw. rechtskräftig geworden sind, grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden; dabei hat letzt-endlich eine Abwägung gegen das Prinzip der materiellen Richtigkeit zu erfolgen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - L 15 SF 131/11 B E, nach juris). Dem wird durch das Rechtsinstitut von Treu und Glauben nach § 242 das Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Gestalt des Rechtsinstituts der Verwirkung Rechnung getragen. Anhaltspunkte für eine absolute Obergrenze bereits nach einem Jahr sind nicht ersichtlich und können auch nicht mit entsprechenden Anfechtungsfristen bei falscher oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung begründet werden (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. September 2018 – L 1 SF 803/16 B –, juris). Demnach scheidet erst recht die Annahme des Vorliegens eines Zeitmoments nach nur drei Monaten, wie das SG unter Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Koblenz annimmt, aus.

Zudem fehlt es hier an einem Umstandsmoment. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Bfin nicht innerhalb eines Jahres Erinnerung eingelegt hatte, durfte sich der Bg nicht darauf einrichten, die Bfin werde ihr Recht auf Erinnerung nicht mehr geltend machen. Andere Umstände, aus denen dem Bg ein Vertrauensschutz hätte erwachsen können, liegen nicht vor, zumal die Bfin umfangreich begründet hat, warum sie ihr Erinnerungsrecht erst nach 11 Monaten ausgeübt hat.

b) Das Sozialgericht hat die Verfahrensgebühr (Nrn. 3102 VV RVG) zu niedrig festgesetzt. Der Bfin steht unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze von 20% für das Antragsverfahren eine Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 375,00 Euro zu.

Zentrale Bedeutung hat bei der Gebührenfestsetzung § 14 RVG. Ausgangspunkt für die Vergütungsfestsetzung bei Betragsrahmengebühren gemäß § 3 Abs. 1 RVG, um die es hier geht, ist die Bestimmung der konkreten Gebühr durch den Rechtsanwalt. Das Leistungsbestimmungsrecht des Rechtsanwalts gehört in seiner Ausübung zum Entstehungstatbestand des Vergütungsanspruchs (vgl. die Entscheidung des 15. Senats des BayLSG vom 29.04.2016, Az.: L 15 SF 15/14 E). Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt einen Anspruch auf die Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von PKH geltend macht (a.a.O.).

Der Gesetzgeber hat dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, um nach Möglichkeit Streit über die billige Gebühr zu vermeiden. Der Rechtsanwalt hat die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen und dabei die Kriterien des § 14 RVG zu berücksichtigen. Verbindlich ist die von ihm vorgenommene Be-stimmung der Gebühr nur, wenn sie tatsächlich billigem Ermessen entspricht. Im Fall einer nicht verbindlichen, d.h. nicht der Billigkeit entsprechenden Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt, wird die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt (a.a.O.). Der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Kostenbeamter), im Fall der Erinnerung das gemäß § 56 Abs. 1 RVG zuständige Gericht und im Fall der Beschwerde das Beschwerdegericht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG sind befugt und verpflichtet, die vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühren auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen und bei Feststellung der Unbilligkeit die Gebühr selbst festzusetzen.

Bei der Bestimmung der billigen Gebühr anhand der Kriterien von § 14 Abs. 1 RVG wird dem Rechtsanwalt zu Recht und im Einklang mit der Systematik des § 315 BGB ein gewisser Spielraum bzw. Toleranzrahmen zugestanden. In Übereinstimmung mit der ober-gerichtlichen Rechtsprechung hält der Senat nach wie vor eine vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr für noch verbindlich, wenn sie bis zu 20% von der Gebühr abweicht, die der Kostenbeamte und ggf. das Gericht bzw. Beschwerdegericht für angemessen halten (vgl. auch Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., § 14, Rdnr. 12, m.w.N.; Toussaint, Kostengesetze, 52. Aufl., § 14, Rdnr. 24; vgl. zur Berechnung der Toleranzgrenze Be-schluss des Senats vom 24.03.2020, L 12 SF 271/16 E). Auch unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens war die Gebührenanforderung der Bfin unbillig. Bei Betrachtung der o.g. Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG lag der Rechtsstreit im leicht überdurch-schnittlichen Bereich anderer Streitigkeiten.

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 19.08.2011, Az.: L 6 SF 872/11 B m.w.N., nach juris) leicht überdurchschnittlich. Der Senat geht davon aus, dass eine anwaltliche Tätigkeit jedenfalls dann durchschnittlich umfangreich ist, wenn Klage erhoben, Akteneinsicht genommen, die Klage begründet und zu den (z.B. medizinischen, sonstigen tatsächlichen oder auch rechtlichen) Ermittlungen des Gerichts Stellung genommen wird, einschließlich der eben genannten Tätigkeiten. Zu berücksichtigen ist dabei der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. Bundessozialgericht BSG, Urteil vom 01.07 2009, Az.: B 4 AS 21/09 R, nach juris). Gleiches gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. In diesen findet zwar nur eine summarische Prüfung durch das Gericht statt, allerdings hat der Antragsteller sowohl den Anordnungsgrund als auch den Anordnungsanspruch so darzulegen, dass das Gericht innerhalb kurzer Zeit zu einer Entscheidung in der Lage ist. Insbesondere die Darstellung des Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit, kompensiert die aufgrund der kurzen Verfahrensdauer häufig eingeschränkte Anzahl an gewechselten Schriftsätzen. Die Tatsache, dass es sich um ein Eilverfahren handelt, darf sich demnach grundsätzlich nicht gebührenmindernd auswirken (vgl. hierzu auch Beschluss des Senates vom 15.11.2018, L 12 SF 124/14 sowie bereits BayLSG, Beschluss vom 05.10.2016, L 15 SF 282/15).

Hier fertigte die Bfin zur Begründung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eine Antragsschrift samt umfangreicher Antragsbegründung, die eine Sachverhaltsdarstellung sowie rechtliche Ausführungen zum Anordnungsanspruch sowie zum Anordnungsgrund enthielt. Es wurden zur Glaubhaftmachung umfangreiche Unterlagen beigefügt. Zudem musste die Bfin auf vier Schreiben des Antragsgegners replizieren und auch hierzu gezielt Unterlagen zur Untermauerung ihres Vorbringens anfügen. Akteneinsicht hat die Bfin nicht genommen, Gutachten oder medizinische Ermittlungen waren nicht erforderlich. Besprechungen sowie Schriftwechsel mit dem Mandanten wurden glaubhaft vorgetragen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bewertet der Senat objektiv als durchschnittlich. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller bewertet der Senat angesichts der Sanktionen in Höhe von 100% als überdurchschnittlich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers als unterdurchschnittlich. Ein besonderes Haftungsrisiko der Bfin ist nicht ersichtlich.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass von einer leicht überdurchschnittlichen Angelegenheit auszugehen ist, die nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze von 20% den Ansatz einer Verfahrensgebühr von 375,00 Euro gerade noch rechtfertigt.

Die Postpauschale steht nicht im Streit.

4. Einer Entscheidung über die Kosten bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

5. Der Beschluss ist unanfechtbar, eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).


Einsender: RAin C. Fritz, Passau

Anmerkung:


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