Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Suspendierung vom Dienst, Lehrer, Verdacht des Besitzes von kinder- bzw. jugendpornografischem Material, Einstellung des Strafverfahrens

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19.10.2022 - 1 L 1301/22

Eigener Leitsatz:

Der Dienstherr darf einem Lehrer, der im Verdacht steht, kinder- bzw. jugendpornografisches Material besessen zu haben, bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes die Dienstausübung grundsätzlich verbieten. Dies gilt auch dann, wenn das Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt wurde.


Inpp.

1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der am 3. August 2022 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 20. Juli 2022 (Az. 1 K 3142/22) wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).

I.

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der statthafte Rechtsbehelf. Danach kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen. Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines solchen Antrages ist, dass ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, dessen an sich eintretende aufschiebende Wirkung im konkreten Einzelfall entfallen ist. Dies ist hier der Fall. Die am 3. Augst 2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Juli 2022 erhobene Klage (1 K 3142/22) hat zwar grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung, weil das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte einen Verwaltungsakt darstellt. Die aufschiebende Wirkung ist hier aber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausnahmsweise entfallen, weil die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

II.

Der Antrag ist aber unbegründet. In den Fällen, in denen die Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet hat, setzt der Erfolg des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung voraus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungswidrig ist (1.) oder aber eine vom Gericht eigenständig vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass die sofortige Vollziehung nicht im besonderen öffentlichen Interessen liegt (2.). Beides ist hier nicht der Fall.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Voraussetzungen, insbesondere den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Ob die Begründung inhaltlich tragfähig ist, spielt dabei keine Rolle, vielmehr geht es um den rein formellen Aspekt, ob im Hinblick auf die sofortige Vollziehung überhaupt eine Begründung vorliegt. Erforderlich ist aber eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist. Entscheidend ist dabei, dass nicht nur der Erlass des Verwaltungsakts an sich, sondern gerade seine sofortige Vollziehung Bezugspunkt der Begründung ist.
Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 -, juris, Rn. 55; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, juris, Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. September 2009 - 11 ME 402/09 -, juris, Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 19 ZS 01.2356 -, juris, Rn. 3.

Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner nachgekommen. Zur Begründung der angeordneten sofortigen Vollziehung stellt er in dem streitgegenständlichen Bescheid auf die dem Antragsteller gemachten konkreten Vorwürfe - Besitz von kinder- bzw. jugendpornographischen Schriften - ab und begründet so vor dem Hintergrund der hier fehlenden, zur Ausführung des Lehr- und Erziehungsauftrages aber erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Antragstellers gerade die aus seiner Sicht bestehende Notwendigkeit der sofortigen Dienstenthebung.

2. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederherzustellen.

Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kommt nur in Betracht, wenn eine vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an der einstweiligen Aussetzung des Vollzugs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein gegenüber den öffentlichen Belangen überwiegendes privates Interesse des Betroffenen dann angenommen, wenn der streitgegenständliche Verwaltungsakt bei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotener, aber auch allein möglicher summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtswidrig ist, weil an einem solchen Verwaltungsakt kein durchdringendes öffentliches Vollziehungsinteresse bestehen kann. Erweist sich der streitbetroffene Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse an seinem sofortigen Vollzug nur dann, wenn - wie § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO fordert - ein besonderes öffentliches Interesse an seiner Vollziehung feststellbar ist.
Vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020 § 80 Rn. 50a m.w.N.

Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung vom 20. Juli 2022 das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, einstweilen von dem Verbot verschont zu bleiben. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angegriffene Verbotsverfügung vom 20. Juli 2022 als offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (a.). Zudem liegt ein besonderes Vollzugsinteresse vor (b.).

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gerichteten Verfügung ist derjenige der gerichtlichen Entscheidung, denn einem solchen Verbot kommt eine Dauerwirkung für einen längeren Zeitraum zu. Die zuständige Behörde und im Streitfall das Gericht müssen das ausgesprochene Verbot bis zum Ende der Geltungsdauer "unter Kontrolle halten". Wenn sich herausstellt, dass Gründe, die ursprünglich für das Verbot sprachen, entweder widerlegt oder soweit entkräftet sind, dass sie nicht mehr den qualifizierenden Anforderungen für den Erlass einer Verbotsverfügung genügen, ist die Verbotsverfügung aufzuheben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2021 - 6 B 2055/20 -, juris, Rn. 18.

Danach begegnet die Verfügung vom 20. Juni 2022 weder in formeller (aa.) noch in materieller (bb.) Hinsicht durchgreifenden Bedenken.

aa) Der Antragsteller vermag die Aufhebung der Verbotsverfügung nicht wegen formeller Mängel zu erreichen. Insbesondere sind keine durchschlagenden Verfahrensfehler erkennbar. Zwar ist der Antragsteller vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung nicht im Sinne des § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört worden. Der Anhörungsmangel ist auch bislang gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt worden. Allerdings ist der Verfahrensfehler jedenfalls gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Danach bleibt ein (nicht geheilter) Form- oder Verfahrensfehler letztlich folgenlos, wenn er nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führt und wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Allgemein wird bei unterbliebener Anhörung eine solche Beeinflussung nur dann verneint, wenn es sich in der Sache um eine gebundene Behördenentscheidung handelt, sie also ohnehin nicht anders hätte ausfallen dürfen, oder aus tatsächlichen Gründen ein anderes Ergebnis nicht denkbar ist. Wird der Behörde in ihrer Sachentscheidung hingegen ein Entscheidungsspielraum, etwa in Gestalt von Ermessen, eingeräumt, übt ein anhörungsbezogener Verfahrensfehler wie hier auch grundsätzlich Einfluss auf die Entscheidung aus. Es muss nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit bestehen, dass die Behörde anders entschieden hätte.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1998 - 11 B 19.98 -, juris, Rn. 9, und Urteil vom 7. Oktober 1980 - 6 C 39.80 -, juris, Rn. 11; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 46 Rn. 51 ff. m.w.N.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Anhörungsmangel führt gemäß § 44 VwVfG nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes. Zudem hatte er in dem vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise auch keinen Einfluss auf das Ergebnis der Sachentscheidung. Zwar eröffnet § 39 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) der Behörde bei der Entscheidung über das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte einen Ermessens- und damit Entscheidungsspielraum. Nicht nur aber, dass nach einhelliger Rechtsprechung das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Satz 1 BeamtStG den Erlass des Verbots indiziert, der Ermessensspielraum mithin massiv eingeschränkt ist,
vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 6 B 265/17 -, juris, Rn. 7,

hatte der Antragsgegner bei einer solchen Qualität der Straftaten, wie sie dem Antragsteller vorgeworfen werden, keine andere Möglichkeit, als ihm das Führen der Dienstgeschäfte in dem hier gewählten Umfang zu verbieten. Der Tatvorwurf des Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Erzeugnisse wiegt bei einem Lehrer, dem gerade Kinder und Jugendliche unter anderem zur Erziehung anvertraut werden, so schwer, dass sich das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte als alternativlos erweist und das Ermessen des Antragsgegners tatsächlich auf Null reduziert ist.
Vgl. zur auf § 46 VwVfG NRW gestützten wohl generellen Unbeachtlichkeit fehlender Anhörungen im Rahmen von § 39 Satz 1 BeamtStG VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 2 L 1189/19 -, juris, Rn. 10.

bb) Das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte ist auch materiell rechtmäßig. Es liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlagen vor und es wurde eine rechtsfehlerfreie Rechtsfolge gewählt.

Nach § 39 Satz 1 BeamtStG kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Solche Gründe liegen hier vor.

Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 1 WB 36.98 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2021 - 6 B 2055/20 -, juris, Rn. 19, vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 -, juris Rn. 7 ff., und vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 11 ff.

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr und trägt nur vorläufigen Charakter. Mit dem Verbot sollen durch eine rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund der Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht, sondern es genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2021 - 6 B 2055/20 -, juris, Rn. 20, vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 13.

Die endgültige Aufklärung des gesamten Sachverhaltes ist folglich den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Gerade deshalb ist für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein "Beweis" erforderlich, noch dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 13; VG Minden, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 4 L 1288/18 -, juris, Rn. 9.
Auf dieser Grundlage sind zwingende dienstliche Gründe für das hier ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu bejahen. Die hierfür erforderliche, dem Antragsgegner unzumutbare Gefahrenlage für den Dienstbetrieb ergibt sich aus der Art der vorgeworfenen Straftaten im Bereich des Sexualstrafrechts im Kontext des Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Erzeugnisse, mit der die Ausübung des Lehrberufs in keiner Weise vereinbar ist. Denn würde der Antragsgegner den Antragsteller trotz dieses Verdachts weiter als Lehrer einsetzen, könnte in der Öffentlichkeit nicht nur der Eindruck entstehen, dass der Antragsgegner etwaig begangene Rechtsbrüche dulde, sondern auch der erforderliche ungestörte Lehrbetrieb würde aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nur in geringem Maße gestört werden, insbesondere da zahlreiche Eltern nicht bereit wären, ihre Kinder Lehrern anzuvertrauen, gegen die der Verdacht von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerade von Kindern und Jugendlichen im Raum steht. Ein solcher Umstand ist mit der Wahrung des Ansehens der Lehrerschaft nicht vereinbar.
Vgl. zu einem vergleichbaren Fall OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2001 - 6 B 1335/01 -, juris, Rn. 12.

Dabei durfte der Antragsgegner auch von einem hinreichenden Verdacht von den benannten Straftaten ausgehen. Soweit der Antragsteller vorträgt, der ihm gemachte Schuldvorwurf sei unzutreffend, dringt er damit nicht durch. Denn das Institut des Verbots des Führens der Dienstgeschäfte ist nach besagtem Maßstab eine Form der Gefahrenabwehr und dient ausschließlich dem Zweck, Gefahren für den Dienstbetrieb abzuwenden. Gerade deshalb muss im Falle des Verdachts einer Straftat der Tatvorwurf nicht bewiesen oder ausermittelt sein, weil aus benannten Gründen auch der Verdacht alleine eine hinreichende Gefahr für den Dienstbetrieb darzustellen vermag. Im Übrigen ist es vornehmlich die Aufgabe des Verbots der Ausübung der Dienstgeschäfte, die Möglichkeit zu eröffnen, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und im Rahmen dessen auch etwaige Unstimmigkeiten aufzulösen.

Dabei liegen auch genügend Verdachtsmomente dafür vor, dass der Antragsteller die Straftaten begangen hat. Dies zeigt sich bereits an der Eröffnung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft F. (Az. ).
Vgl. zu diesem Argument VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 13 L 832/16 -, juris, Rn. 46.

Dass das Verfahren gegen Auflage (Zahlung von 8.000,- Euro) gemäß § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden ist, ändert daran nichts. Nicht nur, dass eine solche Verfahrenseinstellung jedenfalls nach der gesetzlichen Regelung ohnehin nur in Betracht kommt, wenn von der Schuld des Angeklagten auszugehen ist (vgl. § 153a Abs. 1 Satz 1 StPO: "...die Schwere der Schuld nicht entgegensteht"), wurde durch den Abschluss des Strafverfahrens in keiner Weise ersichtlich, dass der Antragsteller die Straftaten nicht begangen hat. Auch der - soweit ersichtlich erstmals im hiesigen Gerichtsverfahren erfolgte - Vortrag des Antragstellers, er habe von den kinder- bzw. jugendpornographischen Erzeugnissen keine Kenntnis gehabt, aber sein Vater habe seinen Computer nutzen können, ändert freilich nichts daran, dass der Verdacht gegen ihn weiter bestehen bleibt, zumal der Antragsteller insoweit lediglich eine theoretische Möglichkeit, aber keinen eindeutigen Entlastungsumstand vorträgt, der die Vorwürfe gegen ihn ohne nähere Prüfung als haltlos erscheinen lässt.

Auch im Hinblick auf die getroffene Rechtsfolge vermag das Gericht keine Rechtsfehler zu erkennen. Auf der Rechtsfolgenseite räumt die Vorschrift des § 39 Satz 1 BeamtStG der Behörde Ermessen ("kann") ein, das gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt, namentlich auf die Überschreitung gesetzlicher Ermessensgrenzen sowie auf die Beachtung des Zwecks der Ermessensnorm, überprüfbar ist.

Allerdings wird, sofern - wie hier - die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, Ermessen in aller Regel nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2017 - 6 B 265/17 -, juris, Rn. 7, und vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 2 L 3301/17 -, juris, Rn. 14.

Demnach sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Unter Verweis auf die bereits im Zusammenhang mit der Unbeachtlichkeit der unterlassenen Anhörung erfolgten Ausführungen sind hinreichende Alternativen zu der konkret ausgestalteten Maßnahme vorliegend nicht ersichtlich. Von daher liegt auch keine Ermessensüberschreitung vor, weil der Antragsgegner die gesetzliche Grenze des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes missachtet hätte. Gegenstand dieser Prüfung ist, ob sich das Verbot mit dem damit verbundenen Eingriff in das Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung im Verhältnis zum erstrebten Zweck, nämlich der Abwehr von Gefahren für den Dienstbetrieb, als angemessen erweist.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2014- 2 K 6786/14 -, juris, Rn. 32.

Die Verbotsverfügung erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Für das Gericht ist dabei aufgrund der Brisanz der gegen den Antragsteller gerichteten Vorwürfe nicht ersichtlich, welche Alternativmaßnahmen in Betracht kommen könnten, insbesondere nicht, auf welchem Dienstposten der Antragsteller zwischenzeitlich Verwendung finden könnte. Zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit gilt hinsichtlich der Dauer und des Umfanges überdies die gesetzliche Begrenzung des § 39 Satz 2 BeamtStG, wonach ein Verbot des Führens der Dienstgeschäfte spätestens nach drei Monaten rechtswidrig wird, wenn nicht zwischenzeitlich zumindest ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Da der Antragsgegner zwischenzeitlich ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet hat, kann auch nicht über § 39 Satz 2 BeamtStG die Rechtswidrigkeit des Verbots begründet werden. Trotz der inhaltlichen Nähe zwischen den beiden Instituten schließt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens den Erlass des Verbots des Führens der Dienstgeschäfte grundsätzlich auch nicht aus, zumal sich beide Maßnahmen in Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Rechtsschutz unterscheiden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 6 B 238/20 -, juris, Rn. 4 m. w. N.

Gründe, die ganz ausnahmsweise für eine die beamtenrechtlichen Befugnisse aus § 39 Satz 1 BeamtStG verdrängende, abschließende disziplinarrechtliche Regelung sprechen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Das im Falle der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse liegt ebenfalls vor. Angesichts der Qualität und der Art der vorgeworfenen Straftat verbunden mit der damit einhergehenden erheblichen Gefahr für den Dienstbetrieb des Antragsgegners erweist sich ein Abwarten auf eine Hauptsacheentscheidung für die Allgemeinheit als unzumutbar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der danach anzunehmende Streitwert von 5.000,- Euro ist in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für das hier zu entscheidende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
Vgl. dazu insgesamt OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2021 - 6 B 2055/20 -, juris, Rn. 59.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".